Das Senatus consultum Silanianum ist ein im Jahr 10 n. Chr. ergangener Beschluss des römischen Senats in der Ära des Augustus.Joseph Georg Wolf: Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr., (vorgetragen am 17. Jan. 1987), Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse; 1988,2; ISBN 978-3-533-04023-1, S. 48 f.Max Kaser: Römisches Privatrecht. Kurzlehrbücher für das juristische Studium. München 1960. Ab der 16. Auflage 1992 fortgeführt von Rolf Knütel. 18. Auflage ISBN 3-406-53886-X, I § 67 I S. 283, Anm. 3 und § 67 II 3, S. 285, Anm. 25. Der Beschluss regelte, dass bei Ermordung eines Hausherrn (dominus), alle Sklaven seines Haushaltes (sub eodem tecto) getötet werden durften, sofern sie nicht mit allen Mitteln Hilfe geleistet hatten.Danilo Dalla: Senatus consultum Silanianum, (Band 88 von Seminario giuridico della Università di Bologna), Verlag Giuffre, 1980. S. 12–16.; vgl. auch Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 133 f. (Rnr. 66). Solange durfte das Testament des Getöteten nicht eröffnet werden.Dazu grundlegend, Enrico Nisoli: Die Testamentseröffnung im römischen Recht. Bern 1949.; Testamentseröffnung als publicum instrumentum, vgl. Ulpian, 50 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 3,2pr., 29,5,3,19 f. Aufgrund seiner strengen ermittlungsrechtlichen Maßnahmen gilt der Beschluss als besonders berüchtigt.
An dem Beschluss wird deutlich, dass Rom in der Zeit seines Wandels von einer Republik zur Monokratie (Prinzipat) zunehmend für ein öffentliches Verfahrensrecht eintrat, was besonders für die Aufklärung von unklaren Todesfällen galt. Die Herrengewalt wurde damit staatlich abgesichert.Richard Gamauf: Sklaven (servi). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 924–994, hier S. 964. (Rnr. 36). Vor ihrer Tötung konnten Sklaven im Ermittlungsverfahren gefoltert werden. Man versprach sich davon, dass entscheidende Informationen zur Todesursache des Herrn, eines römischen Bürgers, fließen würden. Zweifel bestehen in der Forschung darüber, ob die Maßnahmen auch im Falle eines Suizids des Patrons anwendbar waren.Wolfgang Ernst: Rechtserkenntnis durch Richtermehrheiten. „Group choice“ in europäischen Justiztraditionen, Mohr Siebeck 2016, ISBN 978-3-16-154361-6, S. 37 ff (38). Widersetzten sich die Sklaven, durften sie zu Tode gefoltert werden, es sei denn, es war bereits erwiesen, dass sie sich zum Schutz ihres Herren eingesetzt hatten.Friedrich Ebel, Georg Thielmann: Rechtsgeschichte: von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, 3. neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller Heidelberg 2003, ISBN 3-8114-1199-3, S. 60. Der Beschluss ergänzte die lex Cornelia de sicariis et veneficiis, die – unter anderem – am Mordgeschehen unmittelbar beteiligte Sklaven bestrafte.
Der Senatsbeschluss wurde intensiv diskutiert, sowohl unter den zeitgenössischen als auch unter den späteren Juristen der Hoch- und Spätklassik. Da als verbindliche Rechtsquelle in der Antike allein die lex anerkannt war, wandten viele anfänglich ein, dass eine Senatsbeschluss nicht vergleichbar behandelt werden dürfe (legis vicem optinere).Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 16 f. Auch gab es Diskussionsbedarf zu den strengen straftatbestandlichen Bestimmungen, die die Tötung aller Sklaven eines Haushalts anordnete, wenn der Herr von einem Sklaven ermordet worden war.Paulus, Sententiarum ad filium libri V 3,5; Digesten 29,5. Die Bedeutung der Diskussion wird dadurch deutlich, dass Iulius Paulus – ausweislich des „Index auctorum“ der justinianischen Digesten – dem Konsult zur Frage des Rechtsquellencharakters gar eine Monografie gewidmet (Ad senatus consultum Silanianum) hatte. Die Diskussionen der Juristen sind in den Digesten festgehalten, besonders sind Ausführungen der Klassiker Ulpian und Gaius enthalten. Beide veranschaulichen die scharfe Diskussion um die Frage der Folterung testamentarisch Freigelassener, dies bereits zu Neros Zeiten und die Tatbestandserweiterung auf Maßnahmen, die vom Wortlaut des Beschlusses nicht gedeckt waren, wie die Ermordung des Herrn während einer Reise, die Ermordung von dem Herrn nahestehenden Personen, oder die Tötung von Fremdsklaven, die sich zur Tatzeit lediglich auf dem Hof des Getöteten aufgehalten hatten.Vgl. diverse Quellen zusammenfassend, Richard Gamauf: Sklaven (servi). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 924–994, hier S. 965 f.. (Rnr. 38).
Nero soll so lange Testamentseröffnungsverbote verhängt haben, bis die erkennungsdienstlichen Untersuchungen abgeschlossen waren. Währenddessen ließ er ungebrochen Foltermaßnahmen vornehmen, selbst dann, wenn das Konsult keinen Raum dafür hergab. Um vom Beschluss ungedeckte Maßnahmen rechtfertigen zu können, soll Nero 57 n. Chr. mit dem „senatus consultum Neronianum“ ergänzt haben. Danach durften Freigelassene wie Sklaven behandelt werden. Weitere spätere Ergänzungen waren die senatus consulta „Claudianum“ und „Pisonianum“.
Um die Wende ins zweite Jahrhundert revidierte Trajan einiges und kehrte zur ursprünglichen Idee des Beschlusses zurück. Freigelassene blieben gleichwohl in den Anwendungsbereich des Beschlusses einbezogen,Digesten 19,5,3,18 ff. Ulpian, 50 Ad edictum libri LXXXIII 29,5,25,2.; Gaius 17 Ad edictum provinciale (et ad edictum aedilium curulium) libri XXXII, in Digesten 29,5,25pr. mit der Einschränkung allerdings, dass lediglich beschlussgemäße Ermittlungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet werden durften. Der Sanktionsapparat, also Bestrafungsmaßnahmen, betraf sie nicht.Digesten, 29,5,10,1. Hadrian interpretierte die Bestimmungen rein strafrechtlich, weshalb er Nachweise über Schuldvorwürfe gegen Gewaltuntergebene forderte. Bis in die Zeit Justinians wurden ergänzende oder abändernde Anordnungen getroffen, um die erkennungsdienstlichen Maßnahmen an die Gegebenheiten anzupassen.
Literatur Pierangelo Buongiorno, Sebastian Lohsse (Hrsg.): Fontes Iuris. Atti del 6. Jahrestreffen des Collegium Junger Romanistinnen und Romanisten. 30.–31. März 2012 in Lecce, Napoli 2013. Danilo Dalla: Senatus consultum Silanianum, (Band 88 von Seminario giuridico della Università di Bologna), Verlag Giuffre, 1980. Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) § 67 (II. Sklaven und Freigelassene); S. 244–249.
Anmerkungen
Kategorie:Politik (Römisches Reich) Kategorie:Privatrechtsgeschichte Silanianum Kategorie:Rechtsquelle (1. Jahrhundert) Kategorie:10 Kategorie:Lateinische Phrase