Als Białystok-Prozesse werden mehrere NS-Prozesse bezeichnet, die in den 1950er bis 1970er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gegen Personen geführt wurden, die sich überwiegend als Angehörige der Ordnungspolizei im Bezirk Białystok und an anderen Orten an nationalsozialistischen Gewaltverbrechen (NSG) beteiligt hatten. Im wissenschaftlichen Diskurs werden sie zu den sogenannten NSG-Verfahren gezählt.

Als Białystok-Prozesse im engeren Sinn werden die Verfahren vor den Landgerichten Bielefeld und Wuppertal betrachtet, im weiteren Sinne gehören noch eine Reihe weiterer Strafverfahren in anderen deutschen Städten dazu.

Die für die Verfahren zusammengetragenen Materialien wurden als historische Quellen zunächst vernachlässigt. Erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts, als die Strafverfahren insbesondere der 1960er Jahre selbst Gegenstand historischer Forschung wurden, erkannte man ihren Wert.

Die Ermordung der jüdischen Bevölkerung von Białystok Im Bezirk Białystok lebten 1939 etwa 240.000 Juden. Die Stadt Białystok hatte zu Beginn des Deutsch-Sowjetischen Kriegs über 100.000 Einwohner, mehr als die Hälfte von ihnen waren Juden. Damit war Białystok in Osteuropa die Großstadt mit dem höchsten Anteil jüdischer Einwohner und ein bedeutendes Zentrum jüdischen Lebens. Nach dem deutschen Überfall auf Polen wurde Białystok am 19. September 1939 kurzzeitig von der Wehrmacht besetzt, aber eine Woche später an die Rote Armee übergeben. Während der folgenden 21 Monate nahm die jüdische Bevölkerung der Stadt weiter zu, da zahlreiche Juden vor der deutschen Verfolgung aus dem Generalgouvernement nach Osten flohen.

Mit dem Unternehmen Barbarossa begann die deutsche Wehrmacht am 22. Juni 1941 den Angriffskrieg gegen die Sowjetunion. Wenige Tage später, am Morgen des 27. Juni 1941, wurde die Stadt Białystok von Einheiten der Ordnungspolizei besetzt. Sofort begann die systematische Ermordung der jüdischen Bevölkerung, zunächst durch Erschießungen. Die Taten wurden von Angehörigen der Einsatzkommandos 8 und 9 der Einsatzgruppe B der Sicherheitspolizei und des SD, der Polizeibataillone 309, 316 und 322, von Einheiten der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes, und von der Wehrmacht begangen.

Am Nachmittag des 27. Juni 1941 wurden hunderte Juden in die Große Synagoge von Białystok getrieben, die Ausgänge versperrt und das Gebäude in Brand gesetzt. Hunderte verbrannten bei lebendigem Leibe, eine große Zahl weiterer Juden wurde erschossen. Zwischen Juli und September 1941 wurden mindestens 31.000 Juden aus dem Bezirk Białystok ermordet. Die Überlebenden wurden in Ghettos zusammengepfercht, darunter das am 1. August 1941 errichtete Ghetto Bialystok, und mussten in mehreren dort ansässigen Industriebetrieben Zwangsarbeit leisten.

Im Februar 1943 wurden etwa 10.000 Bewohner des Ghettos Białystok in das KZ Auschwitz-Birkenau und das Vernichtungslager Treblinka deportiert, fast alle wurden ermordet. Mehr als 1000 Bewohner des Ghettos wurden in Białystok erschossen. Wegen der Industrieproduktion des Ghettos hatten sich die Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD im Bezirk Białystok, Wilhelm Altenloh und sein Nachfolger Herbert Zimmermann, zunächst für den Weiterbestand des Ghettos eingesetzt. Unter dem Einfluss des SS- und Polizeiführers des Distrikts Lublin und Leiter der Aktion Reinhardt, Odilo Globocnik, änderte Zimmermann seine Meinung. Im August und September 1943 wurde das Ghetto „geräumt“, seine Bewohner wurden in verschiedene Vernichtungs- und Arbeitslager deportiert.

Während der ganzen Zeit der deutschen Besetzung kam es im Bezirk Białystok zu zahlreichen weiteren Tötungsverbrechen, denen jeweils einzelne oder wenige Juden, vermeintliche Partisanen oder Kriegsgefangene bis zu mehreren Tausend Juden zum Opfer fielen.

Bielefelder Białystok-Prozess Erste Strafverfahren gegen Herbert Zimmermann Herbert Zimmermann war von Juni 1943 bis zum Rückzug vor der Roten Armee im Juli 1944 Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) im Bezirk Białystok. In dieser Eigenschaft war er stellvertretender Chef der Einsatzgruppe B und als Befehlshaber an zahlreichen Morden an Juden und anderen Opfern nationalsozialistischer Gewaltverbrechen beteiligt.

Mord am Kommandeur der Schutzpolizei von Freiburg Ab November 1944 war er Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD Metz, seine Dienststelle befand sich ab April 1945 in St. Peter (Hochschwarzwald) bei Freiburg im Breisgau. Zimmermann war für die Erschießung des Kommandeurs der Schutzpolizei Freiburg im Breisgau verantwortlich, der seine Mitwirkung am Aufbau einer örtlichen Werwolf-Organisation verweigert hatte und am 24. April 1945 im Mischenrieder Wald bei Starnberg hingerichtet wurde. Bereits 1954 wurde gegen Zimmermann und drei Angehörige der Sicherheitspolizei Freiburg im Breisgau vor dem Landgericht München II wegen dieses Endphaseverbrechens verhandelt. Alle Angeklagten wurden am 7. Juli 1954 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Die im Rahmen dieses Verfahrens erlangte Kenntnis von Zimmermanns Tätigkeit im besetzten Polen wurde von der Staatsanwaltschaft München nicht verwertet.

Mord an mehr als 100 Gefangenen des Gefängnisses von Białystok Eine Zeugenaussage während des Ulmer Einsatzgruppen-Prozesses, ein Angehöriger des KdS habe vor dem Rückzug vor der Roten Armee einhundert Gefangene im Gefängnis Białystok ohne standrechtliches Verfahren erschießen lassen, führte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Zimmermann wegen Mordes. Der Zeugenaussage zufolge ist Mitte 1944 im Hof des Gefängnisses von Białystok eine Gruppe von Häftlingen auf einen LKW verladen und drei Kilometer vom Ortsrand entfernt durch einen Angehörigen der Sicherheitspolizei mit einer Maschinenpistole niedergeschossen worden. Am 2. Mai 1958 beantragte die Staatsanwaltschaft Bielefeld die gerichtliche Voruntersuchung, die am folgenden Tag eröffnet wurde. Der Vorwurf gegen Zimmermann lautete, „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den nationalsozialistischen Machthabern aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln die Massenerschießung von über 100 im Gefängnis festgehaltenen Personen angeordnet oder geduldet zu haben, obwohl er dies zu verhindern verpflichtet“ war. die nachfolgenden Monate nutzte die Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen, insbesondere der Nachforschung nach möglichen Zeugen der Tat.

Am 3. April 1959 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen Zimmermann, dessen Ausstellung von der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld abgelehnt wurde. Nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der der Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. April 1959 stattgab, wurde Zimmermann in Untersuchungshaft genommen. Die Anklageerhebung erfolgte am 14. August 1959. In der Anklageschrift wurde Zimmermann vorgeworfen, am 15. Juli 1944 „gemeinschaftlich mit anderen Tätern heimtückisch etwa 100 Menschen vorsätzlich getötet zu haben“. Der Generalstaatsanwalt in Hamm war der Ansicht, dass auch das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt sei. Darüber hinaus betrachtete er Zimmermann als befehlsgebenden Täter, und nicht nur als Teilnehmer an der Tat. Er verzichtete jedoch auf die Abänderung der Anklageschrift, da diese Aspekte in der Hauptverhandlung geklärt werden konnten. Die Anklagebehörde ging zwar davon aus, dass die Ermordeten Juden waren, nahm aber keine Einordnung der Sicherheitspolizei in den Kontext der Ermordung der Białystoker Juden vor. Die von der historischen Forschung mittlerweile widerlegte Schutzbehauptung zahlreicher Beschuldigter, wesentliche Aufgabe der Sicherheitspolizei sei die Bekämpfung von Widerständlern und Partisanen gewesen, wurde nicht hinterfragt.

Am 2. Oktober 1959 beschloss die IV. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Eröffnung des Hauptverfahrens. Erster Verhandlungstag war der 16. November. Für die vier Verhandlungstage sind weder Protokolle der Aussagen von Zeugen und Angeklagtem, noch die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung überliefert. Daher kann der Ablauf des Verfahrens nur aus der Presseberichterstattung rekonstruiert werden. Der Zeuge, dessen Aussage das Ermittlungsverfahren angestoßen hatte, war im Vorjahr verstorben, ein weiterer wichtiger Zeuge konnte nicht aus Polen anreisen. Während die Staatsanwaltschaft auf zehn Jahre Zuchthaus und fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wegen Totschlags plädierte, forderte die Verteidigung Freispruch. Die Urteilsverkündung erfolgte am 25. November 1959, der Angeklagte Zimmermann wurde freigesprochen.

Der Staatsanwaltschaft war es nicht gelungen zu beweisen, dass nur Zimmermann als Befehlsgeber für die Erschießung in Frage kam. Die Strafkammer war davon überzeugt, dass tatsächlich mindestens 25 Gefangene erschossen worden sind. Diese Erschießung hätte im Falle seiner Anwesenheit nur von Zimmermann befohlen werden können. Es konnte aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er zum Tatzeitpunkt noch in Białystok war. Die Beweisführung war dadurch stark erschwert, dass im Verfahren fast ausschließlich Zeugenaussagen herangezogen werden konnten. Die einzige Zeugin, die sich zum Zeitpunkt der Tat als Gefangene im Białystoker Gefängnis befunden hatte, wurde als unglaubwürdig angesehen. In der Urteilsbegründung wurde sie als „Halbjüdin“ bezeichnet. Ungereimtheiten in ihrer Aussage wurden nicht auf ihre traumatischen Erlebnisse unter der deutschen Besatzung zurückgeführt, sondern mit ihrer „Verwurzelung im Judentum“ und ihrer „Sympathie für die Polen“ erklärt.

Noch während der Hauptverhandlung gegen Zimmermann leiteten die Staatsanwaltschaft Bielefeld und die erst im Vorjahr gegründete Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen aufgrund von Hinweisen aus Polen neue Ermittlungen wegen Mordes und weiterer Straftaten ein, die sich auch gegen weitere Angehörige der Sicherheitspolizei im Bezirk Białystok richteten und in den Bielefelder Białystok-Prozess von 1966 bis 1967 mündeten.

Eigentlicher Bielefelder Białystok-Prozess Tatvorwürfe Der Bielefelder Białystok-Prozess wurde in der zeitgenössischen Medienberichterstattung als „Zimmermann-Prozess“ bezeichnet. Herbert Zimmermann wurde zur Last gelegt, seit seiner Ankunft in Białystok im Juni 1943 in einer „Vielzahl von Fällen zur heimtückischen, grausamen oder aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötung von Menschen wissentlich Hilfe geleistet“ zu haben. Er habe die gewaltsame „Räumung“ des Ghetto Białystok organisiert. Kranke Juden habe er an Ort und Stelle töten lassen, die nicht arbeitsfähigen seien der „Sonderbehandlung“ zugeführt worden. Von diesen seien mindestens 15.000 im Vernichtungslager Treblinka durch Gas getötet worden. Mehrere hundert jüdische Kinder aus Białystok habe er im Wissen um die tödlichen Folgen nach Theresienstadt deportieren lassen, und so zu ihrer Tötung beigetragen.

Das Verfahren gehört zu den insgesamt nur etwa 20 Prozessen, die in der Bundesrepublik und in der DDR wegen der Deportationen der jüdischen Bevölkerung geführt worden sind.

Ermittlungen und Anklage Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg ermittelte seit 1960 wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen im Bezirk Białystok. Die Staatsanwaltschaften in Bielefeld, Hagen, Köln wurden zu Ermittlungen gegen die später angeklagten und fast 30 weitere Tatverdächtige aufgefordert. Da alle Taten in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) im Bezirk Białystok standen, regte die Zentrale Stelle wiederholt und gegen den Widerstand der Kölner Staatsanwaltschaft die Verbindung der Ermittlungsverfahren an. Im April 1961 wurden die Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm wegen ihres Sachzusammenhangs zusammengefasst und der Staatsanwaltschaft Bielefeld übertragen.