Mit der Bugwellentheorie wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verneint, wenn der Schuldner zwar eine „Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich herschiebe, diese aber ausnahmslos innerhalb von drei Wochen erfüllen könne.Haftung und Insolvenz. Festschrift für Gero Fischer zum 65. Geburtstag, hrsg. von Gerhard Ganter, 2010. ISBN 978-3-406-57533-4, S. 153, 159

Der Bundesgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung nicht.BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. II ZR 88/16, Volltext Rz. 51 Der Bugwellentheorie stehe das erklärte Ziel der Insolvenzordnung entgegen, durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung eine geordnete und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen und im Interesse des Rechtsverkehrs eine fortgesetzte Teilnahme von Schuldnern mit erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten am Rechts- und Geschäftsverkehr zu verhindern. Christian Frystatzki: Der BGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage, ZInsO 2018 Heft 10, 601 – 602.

Weblinks Robert Hafemeister: Zweiter Senat des Bundesgerichtshofs lehnt Bugwellentheorie ab und zwingt damit zu frühzeitigerer Stellung von Insolvenzanträgen! Was haben GmbH-Geschäftsführer nach dem Urteil vom 19. Dezember 2017 (Az. II ZR 88/16) zu beachten? Abgerufen am 22. März 2018. Inga Penzlin, Johann Conrad: BGH konkretisiert Zeitpunkt rechtlicher Zahlungsunfähigkeit. Folgt eine Welle von Insolvenzanträgen? – Persönliche Haftung im Fokus. Börsen-Zeitung, 3. Februar 2018

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Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland)