Das italienische Parlamentswahlrecht umfasst das Wahlrecht für die Wahl der beiden Kammern des italienischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Nachdem bis 1993 ein über Jahrzehnte wenig geändertes Verhältniswahlrecht galt, kam es seither mehrfach zu grundlegenden Änderungen. Von 1993 bis 2005 wurden drei Viertel der Parlamentsmitglieder nach Mehrheitswahl und das verbleibende Viertel nach Verhältniswahl gewählt. Mehrheits- und Verhältniswahl waren dabei nicht vollständig getrennt. Von 2005 bis 2013 galt ein Wahlsystem, bei dem die Sitze prinzipiell proportional verteilt wurden, der stimmenstärksten Koalition oder einzelnen Partei jedoch ein Mandatsanteil von 55 % garantiert war. Nachdem diese Regelung 2013 für verfassungswidrig erklärt wurde und dies teilweise auch bei einer 2015 verabschiedeten Nachfolgeregelung der Fall war, wurde 2017 erneut ein grundlegend neues Wahlsystem eingeführt. Demnach werden drei Achtel der Sitze nach relativer Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen und fünf Achtel proportional verteilt, wobei für die Proporzsitze eine 3-%-Hürde gilt.

Vorgaben der Verfassung Beide Kammern sind in allgemeiner und unmittelbarer Wahl zu wählen.

Wahlalter Volljährige Staatsbürger besitzen das aktive Wahlrecht für die Abgeordnetenkammer seit 2021 auch für den Senat. Zuvor lag die Altersgrenze beim Senat bei 25 Jahren. Das Volljährigkeitsalter liegt seit 1975 bei 18 Jahren, davor lag es bei 21 Jahren. In die Abgeordnetenkammer wählbar sind mindestens 25 Jahre alte Staatsbürger, beim Senat beträgt das Mindestalter 40 Jahre.

Größe der Parlamentskammern Ursprünglich war vorgesehen, dass auf 80.000 Einwohner ein Mitglied der Abgeordnetenkammer und auf 200.000 Einwohner ein Senator kommt. Seit 1963 ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder für die Abgeordnetenkammer auf 630 und für den Senat auf 315 festgeschrieben. Im Senat treten ehemalige Präsidenten und bis zu fünf vom Präsidenten ernannte Personen als Mitglieder auf Lebenszeit hinzu.

Durch die 2020 beschlossene Verfassungsänderung sinkt ab der darauf folgenden Wahl die Zahl der gewählten Mitglieder in der Abgeordnetenkammer auf 400 und im Senat auf 200.Gazetta Ufficiale (Serie Generale n.240 del 12-10-2019): Text des Gesetzes zur Verfassungsänderung

Wahlperiode Die Wahlperiode beider Kammern dauert fünf Jahre, wenn sie nicht vorher aufgelöst werden. Beide Kammern wurden bisher immer gleichzeitig gewählt, obwohl dies rechtlich nicht zwingend ist. Bis 1963 sah die Verfassung für den Senat eine sechsjährige Wahlperiode vor.M. Donald Hancock: Politics in Western Europe, Erstausgabe 1993, S. 318

Wahlsystem Für die Abgeordnetenkammer enthält die Verfassung keine Vorgaben zum Wahlsystem. Festgelegt ist nur, dass die Sitzzahlen der Wahlkreise (circoscrizioni) proportional zu ihren Einwohnerzahlen sein müssen. Für den Senat ist vorgeschrieben, dass die Senatoren auf Basis der Regionen zu wählen sind. Das Aostatal wählt einen Senator, Molise zwei Senatoren. Auf die übrigen Regionen werden die Sitze im Senat proportional zu ihren Einwohnerzahlen verteilt, wobei aber jede dieser Regionen mindestens sieben (bis 1963: sechs) Senatoren stellt. Nach der Verkleinerung des Senats auf 200 gewählte Mitglieder hat jede Region und jede autonome Provinz mindestens drei Sitze (autonome Provinzen sind Südtirol und Trentino).

Auslandsitaliener Seit 2001 ist die Wahl von zwölf Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und sechs Senatoren durch die Auslandsitaliener in der Verfassung vorgesehen. Mit der Verkleinerung der Parlamentskammern sinkt ihre Zahl in der Abgeordnetenkammer auf acht und im Senat auf vier.

Wahlpflicht Nach Artikel 48 der Verfassung ist es Bürgerpflicht, wählen zu gehen. Bis 1993 wurden die Namen der Wahlberechtigten, die ohne genügende Entschuldigung der Wahl fernblieben, von den Gemeinden für einen Monat öffentlich zugänglich gemacht und die Nichtwahl für fünf Jahre im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen. Seit 1993 hat die Nichtwahl keine Konsequenzen mehr.Testo unico delle leggi recanti norme per la elezione della Camera dei deputati, Artikel 115, aufgehoben durch Dekret vom 20. Dezember 1993, Nr. 534

Wahlsystem 1948 bis 1993 Das Wahlsystem blieb von 1948 bis 1993 im Wesentlichen gleich. Eine umstrittene Änderung vor der Wahl 1953 (legge truffa), nach der einer Partei oder Koalition mit absoluter Stimmenmehrheit 380 der damals 590 Sitze in der Abgeordnetenkammer garantiert wurde, kam nicht zur Anwendung, weil die Democrazia Cristiana und ihre Verbündeten knapp unter 50 % blieben und diese Regelung 1954 wieder gestrichen wurde.

Abgeordnetenkammer In Aosta wurde ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit gewählt, die übrigen Abgeordneten wurden in 31 Wahlkreisen (30 Wahlkreise bis zur Eingliederung von Triest 1954) höchst verschiedener Größe nach Verhältniswahl gewählt. Die beiden größten Wahlkreise (Rom-Viterbo-Latina-Frosinone und Mailand-Pavia) stellten etwa 50 Abgeordnete. Der Wähler konnte eine Liste wählen und außerdem bis zu drei Bewerbern der gewählten Liste (bis zu vier in Wahlkreisen mit mehr als 15 Sitzen) eine Präferenzstimme geben. In jedem Wahlkreis wurde der Wahlkreisquotient berechnet, indem die Zahl aller gültigen Stimmen durch die Zahl der Sitze im Wahlkreis erhöht um zwei (bis 1956: erhöht um drei) geteilt wurde. Bei 1 Million gültigen Stimmen und 18 Sitzen im Wahlkreis betrug der Wahlkreisquotient also z. B. 1.000.000/(18+2) = 50.000. Die Parteien erhielten für eine Stimmenzahl in Höhe eines vollen Wahlkreisquotienten jeweils einen Sitz. Die übrig bleibenden Reststimmen der Parteien wurden landesweit addiert, ebenso die noch nicht vergebenen Sitze in den einzelnen Wahlkreisen. Wären in einem Wahlkreis aufgrund des Wahlkreisquotienten mehr Sitze verteilt worden, als dort Sitze zu vergeben waren, wurde ein neuer Wahlkreisquotient berechnet, indem die Stimmenzahl im Wahlkreis durch die Zahl der Sitze erhöht um eins statt erhöht um zwei geteilt wurde.

An der Verteilung der verbleibenden Sitze auf nationaler Ebene nahmen nur Parteien teil, die landesweit mindestens einen Wahlkreissitz und (seit 1956) mindestens 300.000 Stimmen errungen hatten. Die noch nicht vergebenen Sitze wurden auf diese Parteien im Verhältnis ihrer Reststimmen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren verteilt. Jeder der Partei so auf nationaler Ebene zugeteilten Sitze wurde einer ihrer Wahlkreislisten zugewiesen; die Wahlkreislisten der Partei mit den meisten Reststimmen im Verhältnis zum jeweiligen Wahlkreisquotienten erhielten einen zusätzlichen Sitz. Die der Liste zugeteilten Sitze besetzten ihre Bewerber mit den meisten Präferenzstimmen. Bis 1956 wurden die auf nationaler Ebene verteilten Sitze über nationale Parteilisten gemäß der Listenreihenfolge besetzt. Auf der nationalen Liste durften nur Bewerber benannt werden, die in einer Wahlkreisliste enthalten waren.

Das Zuteilungsverfahren begünstigte große Parteien leicht. Bei den Wahlen von 1958 bis 1992 lag der Mandatsanteil der damals dominierenden Democrazia Cristiana immer etwa drei Prozentpunkte über ihrem Stimmenanteil. Eine große Zahl kleiner Parteien konnte Sitze erringen, ein Stimmenanteil etwas über 1 % war in der Regel ausreichend. Die größte Partei, die keinen Sitz erhielt, war die PSIUP bei der Wahl 1972 mit einem Stimmenanteil von 1,94 %. 1991 wurde die Zahl der Präferenzstimmen auf eine reduziert, weil sich in einem Referendum 95,6 % der Wähler dafür ausgesprochen hatten.Testo unico delle leggi per l'elezione della Camera dei Deputati vom 5. Februar 1948Wahlgesetz, ursprüngliche Fassung von 1957M. Donald Hancock: Politics in Western Europe, Erstausgabe 1993, S. 352 f.

Senat Für die Wahl des Senats war das Land in 239 Wahlkreise eingeteilt (ursprünglich 237, Erhöhung durch Eingliederung von Triest 1954 und die Bildung der Region Molise 1964). 1948 entsprach die Zahl der Wahlkreise der Zahl der zu wählenden Senatoren. Bei den späteren Vergrößerungen des Senats wurde die Zahl der Wahlkreise aber nicht angepasst. Fast alle Wahlkreise blieben von 1948 bis 1993 unverändert, was teilweise zu sehr unterschiedlichen Wahlkreisgrößen führte. Kandidaten konnten nur auf Wahlkreisebene aufgestellt werden. Im Wahlkreis war gewählt, wer mindestens 65 % der Stimmen erhielt. Dies gelang nur wenigen Bewerbern, bei den Wahlen von 1963 bis 1992 waren es nie mehr als fünf. Die Stimmen aus den Wahlkreisen, in denen niemand 65 % erreichte, wurden in jeder Region addiert. Die noch zu verteilenden Sitze in der Region wurden dann nach dem D’Hondt-Verfahren auf die Parteien verteilt. Die der Partei zufallenden Sitze besetzten ihre Bewerber mit den höchsten Stimmenanteilen in ihren Wahlkreisen.M. Donald Hancock: Politics in Western Europe, Erstausgabe 1993, S. 353

Wahlsystem 1993 bis 2005 Nach dem Zusammenbruch des traditionellen Parteiensystems und einer Volksabstimmung vom April 1993, in der 82,7 % der Wähler ein Mehrheitswahlrecht befürworteten, beschloss das Parlament im Juli 1993 ein vollständig neues Wahlsystem, bei dem etwa drei Viertel der Sitze nach relativer Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen und das übrige Viertel proportional vergeben wurde. Mehrheits- und Verhältniswahl waren dabei nicht vollständig getrennt. Die vom neuen Wahlsystem erhofften klaren Mehrheitsverhältnisse traten nicht ein. Die angestrebte Reduzierung der Zahl der Parteien wurde durch Wahlkreisabsprachen unterlaufen.Die Politischen Systeme Westeuropas, Erstausgabe 1997, S. 522 Für das Wahlsystem wurde vom Politikwissenschaftler Giovanni Sartori der Name Mattarellum geprägt, benannt nach dem Gesetzeseinbringer Sergio Mattarella.

Abgeordnetenkammer 475 Abgeordnete wurden nach relativer Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen vergeben, die übrigen 155 Sitze über starre regionale Listen in 26 Regionalwahlkreisen. Der Wähler hatte zwei Stimmen, eine für die Mehrheits- und eine für die Verhältniswahl. Bei der Verteilung der Listensitze nahmen nur Parteien teil, auf die mindestens 4 % der Listenstimmen landesweit entfielen.

Die Proporzsitze wurden landesweit nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren verteilt. Der Erfolg bei der Mehrheitswahl wurde dabei begrenzt angerechnet. Hatte der Kandidat einer Partei in einem Einerwahlkreis gewonnen, wurde die Stimmenzahl des Zweitplatzierten (erhöht um eins) von den Listenstimmen der Partei abgezogen, mindestens aber 25 % der Stimmen in diesem Einerwahlkreis (jedoch nicht mehr, als der Stimmenanteil des Wahlkreissiegers). War ein siegreicher Bewerber von mehreren Parteien aufgestellt worden, wurde dieser Abzug von den Listenstimmen auf diese Parteien aufgeteilt – proportional zu den Listenstimmen der Parteien im Einerwahlkreis. Die Anrechnung ihres Erfolges bei der Mehrheitswahl konnten Parteien umgehen, indem sie bei der Mehrheitswahl unter einem anderen Namen antraten. Das Bündnis von Silvio Berlusconi kandidierte deswegen bei der Wahl 2001 in den Einerwahlkreisen unter dem Namen Abolizione Scorporo.

Die der Partei landesweit zugefallenen Sitze wurden anschließend auf die Regionalwahlkreise verteilt. Für jeden Regionalwahlkreis wurde der Wahlkreisquotient ermittelt, indem die zu berücksichtigenden Stimmen durch die Zahl der Sitze im Wahlkreis geteilt wurde. Für jeden vollen Quotienten erhielt eine Partei einen Sitz. Die Restsitze wurden den Parteien mit den größten Dezimalresten zugeteilt, wobei beim einwohnerschwächsten Wahlkreis angefangen wurde und dann jeweils der nächstgrößere Wahlkreis folgte. Hatte eine Partei die ihr landesweit zustehende Sitzzahl erreicht, erhielt sie keine Restsitze mehr zugeteilt. Die einer Liste zugefallenen Sitze wurden in der Listenreihenfolge besetzt.Gesetz vom 4. August 1993, Nr. 277

Senat