Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zählt zum zweiten Abschnitt des Grundgesetzes (GG), der die strukturellen Grundlagen von Bund und Ländern regelt. Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des deutschen Beamtenrechts und enthält mehrere Gewährleistungen, von denen die meisten einem bestimmten Personenkreis ein subjektives Recht verleihen. Dessen Verletzung kann gemäß Absatz 1 Nummer 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Damit handelt es sich bei GG um ein grundrechtsgleiches Recht.
Art. 33 Absatz 1 und 3 GG enthalten Gleichbehandlungsgebote: Art. 33 Absatz 1 GG garantiert die staatsbürgerliche Gleichheit in jedem Bundesland. Gemäß Art. 33 Absatz 3 GG ist eine Benachteiligung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung unzulässig.
Art. 33 Absatz 2 regelt den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dieser richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung der Bewerber.
Weiterhin enthält die Norm grundlegende Aussagen über das Berufsbeamtentum. Art. 33 Absatz 4 GG bestimmt, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Regelfall durch Beamte, Richter und Soldaten erfolgt. Art. 33 Absatz 5 GG verpflichtet den Staat, das Beamtenrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Normierung Art. 33 GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. September 2006Ulrich Battis: Art. 33, Rn. 6. In: wie folgt:
Entstehungsgeschichte Die Regelungsziele des Art. 33 GG beruhen auf unterschiedlichen historischen Entwicklungen.Klaus Grigoleit: Art. 33, Rn. 1. In:
Garantie der staatsbürgerlichen Gleichheit Art. 33 Absatz 1 GG garantiert die staatsbürgerliche Gleichheit. Eine vergleichbare Gewährleistung enthielt bereits die Paulskirchenverfassung (PKV) von 1849. Gemäß § 132 PKV durfte jeder Deutsche seine staatsbürgerlichen Rechte in jedem Land ausüben. § 134 PKV verpflichtete Hoheitsträger darüber hinaus, alle Deutschen rechtlich gleich zu behandeln. Die Paulskirchenverfassung erlangte allerdings aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten keine Rechtsverbindlichkeit. Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 enthielt keine solche Gewährleistung, sah allerdings in ihrem Art. 3 ein gemeinsames Indigenat vor. Hiernach galt jeder als Bürger des Deutschen Kaiserreichs, der einem Bundesstaat angehörte. Infolgedessen musste er in den übrigen deutschen Bundesstaaten als Inländer behandelt werden. Die Weimarer Verfassung (WRV) von 1919 gewährleistete demgegenüber in ihrem Art. 110 Absatz 2 die Gleichberechtigung aller Deutschen im Hinblick auf ihre staatsbürgerlichen Rechte. An diese Bestimmung knüpft Art. 33 Absatz 1 GG an.Klaus Grigoleit: Art. 33, Rn. 2. In:
Zugang zu öffentlichen Ämtern Das in Art. 33 Absatz 2 GG festgehaltene Leistungsprinzip wurzelt in den Verfassungen einiger süddeutscher Staaten. Die Normierung dieses Prinzips sollte verhindern, dass Adlige oder Wohlhabende aufgrund ihrer Stellung bei der Vergabe öffentlicher Ämter bevorzugt werden.Klaus Grigoleit: Art. 33, Rn. 3. In: Gemeinsam mit Art. 33 Absatz 1 GG wollte der Parlamentarische Rat, der zwischen 1948 und 1949 das Grundgesetz erarbeitete, diese Bestimmungen ursprünglich in den Abschnitt über die Grundrechte einfügen. Später wurden sie jedoch in den Abschnitt über die allgemeinen Staatsstrukturbestimmungen aufgenommen, in dem sich weitere Regelungen mit Bezug zum öffentlichen Dienst befanden.Ulrich Battis: Art. 33, Rn. 1–2. In:
Art. 33 Absatz 3 GG bezweckt den Schutz vor religiöser und weltanschaulicher Benachteiligung bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Die Norm beruht auf dem weitgehend identisch formulierten Art. 136 Absatz 2 WRV.Klaus Grigoleit: Art. 33, Rn. 4. In:
Stellung des Berufsbeamtentums Art. 33 Absatz 4, 5 GG schützt das Berufsbeamtentum vor willkürlicher Einflussnahme durch die Staatsführung. Dies bezweckt die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsbeamten und damit die Förderung der Gewaltenteilung. Regelungen, die diesen Schutzgedanken verfolgten, entstanden in zahlreichen deutschen Staaten im 19. Jahrhundert. Im Kaiserreich wurden diese durch das Gesetz über die Reichsbeamtenverhältnisse aufgegriffen.Klaus Grigoleit: Art. 33, Rn. 5. In:
Gemäß Art. 33 Absatz 4 müssen hoheitliche Befugnisse im Regelfall durch Beamte ausgeübt werden. Der Parlamentarische Rat wollte hierdurch sicherstellen, dass wesentliche Staatsaufgaben von Beamten erfüllt werden, der Staat jedoch ausnahmsweise auch andere Personen hiermit beauftragen kann.Klaus Grigoleit: Art. 33, Rn. 6. In:
Änderungen Im Rahmen der Föderalismusreform von 2006 erfolgte die bislang einzige Änderung an Art. 33 GG. Diese betraf den Schutz der Grundsätze des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Absatz 5 GG. Neben der Wahrung dieser Grundsätze erhielt der Gesetzgeber zusätzlich den Auftrag, diese fortzuentwickeln. Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte die Notwendigkeit einer Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an sich ändernde Rahmenbedingungen hervorheben.Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, …) Bundestagsdrucksache 16/813 (PDF; 0,4 MB) S. 10 Begründung zu Artikel 1 Nummer 3) Der Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 dürfte belegen, dass die Bedeutung der Gesetzesänderung von der Senatsmehrheit und der abweichenden Meinung unterschiedlich verstanden wurde.BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007- 2 BvL 11/04 -, Rn. 74
Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, Art. 33 Absatz 1 GG Gemäß Art. 33 Absatz 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Hiernach ist es Hoheitsträgern verboten, aus Gründen der Landesherkunft zu diskriminieren. Diese Bestimmung stellt gemäß Art. 93 Absatz 1 Nummer 4a GG ein grundrechtsgleiches Recht dar. Daher kann ihre Verletzung mittels einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz des Absatz 1 GG stellt Art. 33 Absatz 1 GG eine speziellereRegelung dar.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 1. In:
Das in Art. 33 Absatz 1 GG enthaltene Recht steht nach dem Wortlaut der Norm jedem Deutschen zu. Als Deutscher gilt gemäß Absatz 1 GG, wer Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft ist. Ein Ausländer wird daher lediglich durch Art. 3 Absatz 1 GG geschützt. Strittig ist in der Rechtswissenschaft allerdings, ob Art. 33 Absatz 1 GG wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahingehend ausgelegt werden muss, dass er auch EU-Ausländer schützt.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 2a. In:
Die Norm erfasst alle Rechte und Pflichten, die aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Bürger und Staat folgen.Monika Jachmann-Michel: Art. 33, Rn. 5. In: Ulrich Battis: Art. 33, Rn. 15. In: Benachteiligt ein Hoheitsträger eine Person gegenüber einer anderen im Hinblick auf ein Recht oder eine Pflicht aus Gründen der Landeszugehörigkeit, bedarf dies der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.Monika Jachmann-Michel: Art. 33, Rn. 6. In:
Art. 33 Absatz 1 GG sieht eine Möglichkeit der Beschränkung seines Gewährleistungsinhalts nicht vor. Allerdings kann dieser durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 6–7. In: Diese Beschränkungsmöglichkeit beruht darauf, dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrängen, sondern im Fall einer Kollision in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht werden. Um kollidierendes Verfassungsrecht handelt es sich beispielsweise bei Absatz 1 GG. Hiernach muss die Besetzung Oberster Bundesbehörden derart erfolgen, dass Beamte aller Länder in einem angemessenen Zahlenverhältnis vertreten sind.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 6. In:
In der Rechtspraxis ist der Anwendungsbereich des Art. 33 Absatz 1 GG gering, da eine Landesstaatsangehörigkeit nur indirekt über das Melderecht existiert und auch im Übrigen kaum nach Landeszugehörigkeit differenziert wird.Ulrich Battis: Art. 33, Rn. 16. In:
Prinzip der Bestenauslese, Art. 33 Absatz 2 GG Gemäß Art. 33 Absatz 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Norm räumt demjenigen, der sich auf ein öffentliches Amt bewirbt, einen Anspruch auf Beachtung der genannten Kriterien durch den Dienstherrn ein. Dieser Anspruch ist vor den Fachgerichten durchsetzbar. Zudem handelt es sich wie bei Art. 33 Absatz 1 GG um ein grundrechtsgleiches Recht, dessen Verletzung durch eine Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Schließlich trägt Art. 33 Absatz 2 GG dem Staat auf, öffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip zu besetzen.. (149). Art. 33 Absatz 2 GG verdrängt als lex specialis den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 8. In:
Art. 33 Absatz 2 GG verpflichtet Hoheitsträger, bei der Besetzung eines öffentlichen Amts ausschließlich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber abzustellen. Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als Prinzip der Bestenauslese. (249). Dieses soll sicherstellen, dass öffentliche Ämter durch möglichst fähige Bewerber bekleidet werden.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 7. In:
Gewährleistungsinhalt Das Recht aus Art. 33 Absatz 2 GG steht jedem Deutschen zu. Ob sich auch Unionsbürger auf die Norm berufen können, ist wie bei Art. 33 Absatz 1 GG strittig. Personenvereinigungen können keine Träger des grundrechtsgleichen Rechts sein, da es inhaltlich nicht auf diese übertragbar ist.Hans Jarass: Art. 33, Rn. 11. In:
Als öffentliches Amt gilt jede Tätigkeit bei einem Hoheitsträger, die auf einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht.Ulrich Battis: Art. 33, Rn. 24. In: Die Norm erstreckt sich auf die Einstellung eines Bewerbers sowie auf dessen Aufstieg und Beförderung.. Weiterhin erfasst Art. 33 Absatz 2 GG auch die Entscheidung über den Entzug eines öffentlichen Amts.
Der Begriff der Befähigung bezieht sich auf Fähigkeiten, die in der Person wurzeln. Dies trifft etwa auf Ausbildung und Erfahrung zu.: Anwaltsnotariat I. Zur fachlichen Leistung zählen Kenntnisse, die sich auf das jeweilige Fach beziehen. Unter den Begriff der Eignung fallen schließlich alle übrigen Eigenschaften, die für die Ausübung eines Amts von Bedeutung sind. Welche Eigenschaften hierzu zählen, beurteilt sich maßgeblich nach der Eigenart des jeweiligen Amts.: Sonderkündigung.: Kopftuch. Für zahlreiche Ämter stellt es nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft eine notwendige Eigenschaft dar, für die Verfassung einzutreten und Distanz zu verfassungsfeindlichen Gruppen zu halten.. Im Übrigen dürfen politische Anschauungen lediglich bei politischen Ämtern berücksichtigt werden.Philip Kunig: Art. 33, Rn. 17. In:
Hinsichtlich der Bewertung von Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung des jeweiligen Bewerbers besitzt der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum. Daher kann diese Bewertung lediglich in begrenztem Umfang gerichtlich überprüft werden: Das Gericht kann etwa kontrollieren, ob der Dienstherr seine Entscheidung auf zutreffende Tatsachen stützt und ob er den ihm gesetzten rechtlichen Rahmen wahrt. Ob etwa bisherige Arbeitsleistung und Qualifizierung einen Bewerber für ein Amt geeignet erscheinen lassen, ist hingegen eine Frage, die aus tatsächlichen Gründen lediglich der Dienstherr einschätzen kann: Das Gericht ist nicht in der Lage, sich wie der Dienstherr einen Eindruck vom Bewerber zu verschaffen. Daher ist die diesbezügliche Bewertung der gerichtlichen Überprüfung entzogen.: Extremistenbeschluss.