Der Provinziallandtag der Provinz Sachsen war der preußische Provinziallandtag für die Provinz Sachsen.
Geschichte Bildung des Provinziallandtags Die Provinz Sachsen war nach dem Wiener Kongress aus unterschiedlichen Teilen entstanden. Sie umfasste sowohl altpreußische Teile, preußische Erwerbungen aus dem Reichsdeputationshauptschluss 1803, die zwischenzeitlich für Preußen verloren waren und bisher königlich sächsische Gebiete. Entsprechend bestand eine sehr unterschiedliche Tradition landständiger Vertretungen.
Preußen hatte sich in § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtet, eine landständige Verfassung zu erlassen. Es wurde jedoch kein allgemeiner Landtag eingesetzt, sondern es wurden auf Provinzebene Provinziallandtage geschaffen. Rechtsgrundlage war das Allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823.Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823 GS S. 129 ff. Für die Provinz Sachsen erfolgte dies durch das Gesetz, wegen Anordnung der Provinzialstände in der Provinz Sachsen vom 27. März 1824. Der Provinziallandtag der Provinz Sachsen bestand nur aus Abgeordneten der Provinz Sachsen ohne der Altmark (siehe hierzu Kommunallandtag der Altmark). Der so geschaffene Provinziallandtag bestand aus vier Ständen:
Der erste Stand, der Fürstenstand setzte sich aus den Domkapiteln und den Standesherren zusammen:
Das Dom-Kapitel zu Merseburg Das Dom-Kapitel zu Naumburg Der Graf zu Stolberg-Wernigerode Der Graf zu Stolberg-Stolberg Der Graf zu Stolberg-Roßla Der Besitzer des Amts Walternienburg Den zweiten Stand (29 Abgeordnete) bildete die Ritterschaft, den dritten Stand (24 Abgeordnete) die Vertreter der Städte und der vierte Stand (13 Abgeordnete) wurde aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern gebildet. Damit hatte der Provinziallandtag 72 Mitglieder. Mit Allerhöchster Kabinettsorder vom 22. Juni 1839 erhielten die Besitzer größerer Familienfideikommisse eine zusätzliche Kollektivstimme. Damit wuchs der Provinziallandtag auf 73 Mitglieder an.
Die Mitglieder des ersten Standes konnten sich durch Mitglieder des zweiten Standes vertreten lassen. Voraussetzung für die Wählbarkeit war in allen vier Kurien Grundbesitz, der zehn Jahre lang ununterbrochen im Besitz gewesen sein musste, die Mitgliedschaft in einer der christlichen Kirchen, die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres und der unbescholtene Ruf. Das Wahlrecht im zweiten Stand war an den Besitz eines Ritterguts, nicht jedoch an die Zugehörigkeit zum Adel geknüpft. Das Rittergut musste über Patrimonialgerichtsbarkeit verfügen. Für die Abgeordneten der Städte war ein Wert des Grundbesitzes oder des Gewerbes von 2.000, 4.000 oder 10.000 Talern (je nach Größe der Städte), für die Abgeordneten des Landes ein Grundbesitz von 40 bzw. 80 Morgen Voraussetzung. Die Wahl erfolgte auf sechs Jahre. Alle drei Jahre schied die Hälfte des Landtags aus und wurde neu gewählt. Die Wiederwahl war zulässig. Es wurden auch Stellvertreter gewählt.
Der Provinziallandtag trat nur auf Anweisung des Königs zusammen. Ein Recht, selbst über die Einberufung zu entscheiden, bestand nicht. Er tagte turnusmäßig alle zwei Jahre. Der Vorsitzende des Provinziallandtags, der Landtags-Marschall, wurde vom König ernannt. Der Provinziallandtag beschloss grundsätzlich gemeinsam mit allen Abgeordneten. Bei Angelegenheiten, die nur einzelne Kurien betrafen, entschieden nur die Abgeordneten dieser Kurien. 1842 wurde erstmals ein ständischer Ausschuss für die Zeit zwischen den Landtagen bestellt.Gesetz, wegen Anordnung der Provinzial-Stände in der Provinz Sachsen vom 27. März 1824,Digitalisat GS S. 70–76
Der Provinziallandtag der Provinz Sachsen war im Vormärz (verglichen mit anderen Parlamenten im Frühkonstitutionalismus) konservativ. Noch 1841 lehnte er mit 61 gegen 9 Stimmen die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen ab. 1843 wurde die Bindung der Landtagsfähigkeit der Rittergüter an Patrimonialgerichtsbarkeit mit 34 zu 33 Stimmen bestätigt. Erst 1845 begannen sich liberale Positionen durchzusetzen.Werner Schubert: Preußen im Vormärz, S. 27–28.
Sitzungsperioden Die Sitzungsperioden des Provinziallandtags der Provinz Sachsen waren:
2. Oktober 1825 bis 27. November 1825, Landtagsabschied vom 17. Mai 1827, für die Abgeordneten siehe Liste der Mitglieder des Provinziallandtags der Provinz Sachsen (1. Sitzungsperiode) 28. Oktober 1827 bis 29. November 1827, Landtagsabschied vom 22. Februar 1829 25. Oktober 1829 bis 6. Dezember 1829, Landtagsabschied vom 24. Oktober 1831, für die Abgeordneten siehe Liste der Mitglieder des Provinziallandtags der Provinz Sachsen (3. Sitzungsperiode) 13. Januar 1833 bis 24. Februar 1833, Landtagsabschied vom 22. Juni 1834, für die Abgeordneten siehe Liste der Mitglieder des Provinziallandtags der Provinz Sachsen (4. Sitzungsperiode) 29. Januar 1837 bis 4. April 1837, Landtagsabschied vom 20. November 1838 28. Februar 1841 bis 4. Mai 1841, Landtagsabschied vom 6. August 1841, für die Abgeordneten siehe Liste der Mitglieder des Provinziallandtags der Provinz Sachsen (6. Sitzungsperiode)J. A. F. Hermes: Historisch-geographisch-statistisch-topographisches Handbuch vom Regierungsbezirke Magdeburg von J. A. F. Hermes u. M. J. Weigelt. Allgemeiner Theil, Band 1. 1843, S. 185 (Digitalisat). 5. März 1843 bis 5. Mai 1843, Landtagsabschied vom 30. Dezember 1843 9. Februar 1845 bis 13. April 1845, Landtagsabschied vom 27. Dezember 1845
Der Gemeinsame Landtag und die Märzrevolution Im Oktober 1842 wurde der Landtagsausschuss erstmals gemeinsam mit den ständischen Ausschüssen der anderen Provinzen zu einer „Versammlung der vereinigten ständischen Ausschüsse sämmtlicher Provinzen der Preußischen Monarchie“ berufen. Die Mitglieder des Provinziallandtags waren 1847 und 1848 Mitglieder des „Ersten bzw. Zweiten Vereinigten Landtags der Preußischen Monarchie“ nach der Verfassung vom 3. Februar 1847.
Nach der Märzrevolution wurde der Provinziallandtag durch die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850GS 251 aufgehoben. In der Reaktionsära erfolgte die Wiederherstellung vorläufig durch den Erlaß des königlich preußischen Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851, bestätigt durch den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Juni 1852GS. S. 388 und zuletzt durch das Gesetz über die Aufhebung der … Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850 vom 24. Mai 1853GS 238
Mit dem Gesetz, betreffend die Erweiterung der Provinzialverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz vom 24. Februar 1872GS. S. 172 wurden die Regelungen über den Provinziallandtag ergänzt.
Die Neuregelungen der Provinzialordnung von 1875 mini|Siegelmarke Der Vorsitzende des Landtages der Provinz Sachsen Mit der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875GS. S. 385 wurden Wahl und Aufgabe des Provinziallandtags der Provinz Sachsen völlig neu geregelt. Die Provinzen bekamen eine Doppelnatur, neben dem Oberpräsidium, durch das die Staatsregierung von oben kontrollierte, bildeten die Kreise einer jeden Provinz einen höheren Kommunalverband namens Provinzialverband, dessen Vertretungs- und Beschlussorgan war der reformierte Provinziallandtag. Entsprechend bestand der Provinziallandtag nun aus Abgeordneten der Land- und Stadtkreise der Provinz Sachsen. Jeder Kreis wählte zwei Abgeordnete. Kreise mit mehr als 50.000 Einwohnern wählten drei Abgeordnete, bei größeren Kreisen kam für jede volle Zahl von weiteren 50.000 Einwohnern ein weiterer Abgeordneter hinzu. Die Abgeordneten der Landkreise wurden von den Kreistagen gewählt. Sie mussten weiterhin ein Mindestalter von 30 Jahren haben. Die Wahldauer betrug sechs Jahre. Die erste Wahl erfolgte 1875. Es wurden keine Stellvertreter gewählt, stattdessen kam es zu Ergänzungswahlen. Der Vorsitzende des Provinziallandtags wurde nun von diesem selbst gewählt.Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875
Für die erstmals nach diesem Wahlrecht gewählten Abgeordneten siehe Liste der Mitglieder des Provinziallandtags der Provinz Sachsen (1876–1881).
In der Weimarer Republik Nach der Novemberrevolution vom 9. November 1918 wurde in Preußen 1919 für die Parlamente und der kommunalen Volksvertretungen allgemeine und gleiche Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt und erstmals auch das Frauenwahlrecht bewilligt. Hierbei wurden allerdings die Provinziallandtag nicht neu gewählt. Das Gesetz betreffend die Neuwahl der Provinziallandtage vom 16. Juli 1919GS S. 129 regelte, dass die Provinziallandtage aufgelöst und durch die (nun demokratisch gewählten) Kreistage bis zum 1. September 1919 neu gewählt werden sollten. Mit Art. 74 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920GS S. 543 wurde die Wahl der Provinziallandtage durch das Volk festgeschrieben. Diese Verfassungsbestimmung wurde mit dem Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920GS 1921 S. 1 umgesetzt. Nun wurden die Abgeordneten auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Die Zahl der Abgeordneten hing von der Einwohnerzahl ab. Für die erste und zweite Million Einwohner wurde je ein Abgeordneter für 25.000 Einwohnern gewählt. Für die dritte Million Einwohner wurde je ein Abgeordneter für je 35.000 Einwohnern und in der vierten Million Einwohner ein Abgeordneter je 50.000 Einwohnern gewählt. Zuletzt hatte die Provinz Sachsen 3,6 Millionen Einwohner. Die Verteilung der Mandate erfolgte zunächst auf der Ebene der Regierungsbezirke Magdeburg, Merseburg und Erfurt.Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 Mit dem Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7. Oktober 1925GS S. 123 wurden kleinere Wahlrechtsänderungen eingeführt.
Wahlergebnisse in der Weimarer Republik Stimmenanteile der Parteien in Prozent
Wahltag SPD NOB KPD DDP DNVP DVP DZP LB NSDAP 21. Februar 1921 23,5 15,9 15,4 9,88 9,86 8,7 3,8 1,9 29. November 1925 29,7 17,3 15,4 4,7 10,7 1,6 3,9 3,4 1,1 17. November 1929 32,1 13,7 4,1 14,9 8,6 3,8 2,5 5,8 12. März 1933 21,4 12,8 12,5 3,7 48,1
Sitzverteilung
Jahr Ges. SPD NOB KPD USPD DDP DNVP DVP DZP LB LAO SuR VLDSP NSDAP WP CNBL 1921 110 25 17 17 12 11 11 10 5 2 1925 113 34 20 18 5 12 2 4 4 7 3 2 1 1 1929 113 37 16 5 17 10 5 4 7 8 4 1933 113 25 15 14 5 54
Fußnoten
Wahlen in Deutschland: Weimarer Republik: Preußische ProvinziallandtagswahlenWahlen in der Weimarer Republik
Machtergreifung und Ende des Provinziallandtags Die Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 bedeutete auch das Ende des Provinziallandtags. Mit dem Gesetz über die Übertragung von Zuständigkeiten der Provinzial- (Kommunal-) Landtage, … auf die Provinzial- (Landes-) Ausschüsse, … vom 17. Juli 1933GS. S. 257 verlor der Provinziallandtag seine Aufgaben, mit dem Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse des Oberpräsidenten (Oberpräsidentengesetz) vom 15. Dezember 1933GS, S. 477, Art. II (3) wurde geregelt: „Die Provinziallandtage, Provinzialausschüsse und Provinzialkommissionen werden aufgelöst. Eine Neubildung findet nicht statt.“
Nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Provinz Sachsen im neuen Land Sachsen-Anhalt auf. Entsprechend wurde der Provinziallandtag nicht neu gebildet. Nachfolger wurde stattdessen die Beratende Versammlung (Sachsen-Anhalt) bzw. danach der Landtag Sachsen-Anhalt.
Landtagsgebäude mini|Tagungsort des Landtages 1825 bis 1835: Schlossgartensalon in Merseburg Zunächst diente der Schloßgartensalon als Versammlungsort des Landtags. Doch die Mitglieder des Provinziallandtags fanden ihn schon 1827 denkbar ungeeignet, weshalb der Landtag ab 1835 im Zechschen Palais tagte. Schließlich errichtete der Provinzialverband von Sachsen sich zwischen 1892 und 1895 ein den Notwendigkeiten genügendes Ständehaus Sachsen in Merseberg mit genug Raum für den Landtag.
Parteien