Als Elternwille wird die rechtsverbindliche Willenserklärung von Sorgeberechtigten minderjähriger Kinder und Jugendlicher bezeichnet, insbesondere in Fragen von deren Bildung und Ausbildung. Aber auch in anderen Bereichen stellt sich die Frage nach der Reichweite des Willens von Eltern und anderen Sorgeberechtigten, insbesondere im Zusammenhang mit der Gesundheit Minderjähriger.
Klärungsbedürftig sind im Zusammenhang mit dem Elternwillen:
die Willensbildung zwischen Vater und Mutter eines Sohnes oder einer Tochter die Rechte des minderjährigen Kindes oder Jugendlichen gegenüber seinen Eltern sowie vor allem die Rechte der Eltern gegenüber dem Staat, insbesondere in seinen Rollen als Träger der Schulverwaltung und als Wächter über die Schulpflicht.
Rechtliche Grundlagen Im Grundgesetz regelt Abs. 2 Satz 1 das Rechtsverhältnis zwischen Eltern, ihren minderjährigen Töchtern und Söhnen und dem Staat:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Im Rahmen des Dreiecksverhältnisses Minderjähriges Kind – Eltern – Staat bestimmt BGB:
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Das Recht, einen Elternwillen gegenüber dem Staat (aber auch gegenüber dem Sohn oder der Tochter) juristisch geltend machen zu können, erlischt gemäß BGB mit seinem bzw. ihrem 18. Geburtstag, weil er bzw. sie an diesem Tag volljährig wird.
Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt:
„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“UN-Kinderrechtskonvention: Art. 3, Abs. 1
Das Bundesverfassungsgericht gewährt insbesondere den leiblichen Eltern eines Kindes einen Vertrauensvorschuss, indem es unterstellt, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution.Matthias Jestaedt: Kindeswohl und Elternprimat. Vortrag auf der Evangelischen Akademie Bad Boll. 1.–3. April 2005. S. 2
Bildungswesen Im Hinblick auf Bildungsfragen bestimmt Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, beschlossen am 10. Dezember 1948:Vereinte Nationen Resolution der Generalversammlung 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
„Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“
Abs. 1 GG („Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“) räumt dem Staat einen selbständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag ein, indem die Vorschrift Verfassungsrang erhält, dass alle Schulen einer staatlichen Schulaufsicht unterstellt werden müssen.
Konflikte zwischen Eltern und der Schulverwaltung Individuell passender Einschulungszeitpunkt Beim Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: erstens die Stichtagsregelung; sie bestimmt, ab welchem Alter Kinder im Regelfall eingeschult werden sollen, und wird vom jeweiligen Bundesland landesweit vorgegeben. Zweitens die Schulfähigkeit des Kindes; bei Abweichungen von der Stichtagsregelung können Eltern geltend machen, dass sie ihr Kind vorzeitig einschulen lassen oder dass sie es noch nicht in die Schule schicken wollen.
In den meisten Ländern beraten im Dissensfall Eltern mit Vertretern der abgebenden Kindertagesstätte, der aufnehmenden (zuständigen) Schule und dem vom zuständigen Gesundheitsamt bestellten Schularzt gemeinsam, welcher Zeitpunkt des Schulbeginns der für das einzelne Kind sinnvollste ist. Da ein Schulalltag lang und anstrengend sein kann, muss sichergestellt werden, dass die eingeschulten Kinder diese Anforderung kräftemäßig bewältigen können. Die Konzentrationsfähigkeit, das Verständnis von Symbolen, das Vermögen, Arbeitsaufträge umzusetzen, und eine altersangemessene Sprachentwicklung sind unter anderem Faktoren, die Aufschluss über die kognitive Reife eines Kindes geben. Außerdem ist auch die emotionale Stabilität, also der Umgang mit eigenen und fremden Gefühlen, die neugierige Lust am Lernen und die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit anderen Kindern notwendig, um den sozialen Anforderungen der Schule gewachsen zu sein. Kann die Frage nach der Einschulung oder Rückstellung eines Kindes nicht einvernehmlich gelöst werden, hat die Schulleitung das letzte Wort.
Rückstellungen von schulpflichtigen Kindern werden bundesweit nur noch im Ausnahmefall, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, gestattet; aber Anträgen auf eine vorzeitige Einschulung wird immer öfter stattgegeben.Uta Reimann-Höhn: Wer entscheidet über die Einschulung? Bei der Feststellung der Schulfähigkeit arbeiten Eltern, Kindergarten und Schule zusammen. kizz. Das Elternmagazin für die Kindergartenzeit. 2015 Seit Kurzem zeigen sich Schulverwaltungen in einigen Ländern in Sachen Rückstellung Fünfjähriger großzügiger als früher.Christian Wolf: Schulministerin macht spätere Einschulung einfacher. wdr.de. 19. Oktober 2017
Wahl der für das Kind geeigneten Schule Dem Ausmaß der Entscheidungsfreiheit von Eltern, welche Schule ihre Tochter oder ihr Sohn besuchen soll, sind von Land zu Land verschieden weite Grenzen gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem 2009 verkündeten Urteil eine Sprengelpflicht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt.BVerfG, 1 BvQ 37/09 vom 26.8.2009, Absatz-Nr. (1-15)
Bei Grundschulen soll überwiegend das Prinzip gelten: „Kurze Beine, kurze Wege“, d. h., dass Kinder möglichst die am nächsten von ihrer Wohnung gelegene Schule besuchen sollen und dass es eine relativ wohnungsnahe Schule geben soll.z. B. Wirtschaftsförderung Bremen: Grundschule in Bremen Probleme stellen in diesem Zusammenhang dar: die Ausdünnung des Schulangebots auf dem Land aus demografischen Gründenz. B. Bayerischer Lehrerinnen- und Lehrerverband: . BLLV (Zeitschrift des Bayerischen Lehrerinnen- und Lehrerverbands). Ausgabe 1/2014. 18. Februar 2014 die Abweisung „Bekenntnisfremder“ in solchen Orten, in denen es Konfessionsschulen gibt, mit der Folge, dass sie relativ weite Schulwege zurücklegen müssen.Initiative „Kurze Beine – Kurze Wege“: Bekenntnisgrundschulen 2018 – museumsreif. 4. Januar 2018
In den meisten Ländern endet die Grundschulzeit nach Klasse 4. Danach besuchen Kinder entweder eine weiterführende Schule im zwei- bzw. dreigliedrigen System der Sekundarstufe I oder eine Gesamtschule, sofern eine solche in Wohnortnähe existiert (was nicht zwingend der Fall sein muss).
Unbenommen ist es den Eltern, ihre Tochter oder ihren Sohn auf einer Schule in freier Trägerschaft anzumelden. Hausunterricht wird in Deutschland nur ausnahmsweise genehmigt.
Ein heftiger Streitpunkt ist die Frage, ob Lehrer oder die Eltern darüber maßgeblich entscheiden sollen, welche Schulart ein Schulkind nach Beendigung seiner Grundschulzeit besuchen soll.
Hans Wocken forderte 2009: „Wer bei den Übergangsentscheidungen die Bildungs- und Chancengerechtigkeit mehren will, muss nach Möglichkeit die Eltern aus diesem Entscheidungsprozess heraushalten.“Hans Wocken: . Mittendrin.de. 2009, S. 7 Neuere Untersuchungen haben allerdings ergeben, dass das Eltern zugestandene Recht, über die Wahl der weiterführenden Schule entscheiden zu dürfen, die soziale Ungleichheit im Bildungssystem nicht verschärfe.Armin Himmelrath: Übertritt aufs Gymnasium: Der Elternwille ist nicht ungerecht. Spiegel Online. 22. September 2015
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die 1972 getroffenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts über die Rolle des Elternwillens ab dem fünften Schulbesuchsjahr ihres Kindes inzwischen überholt sind: „Die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes hat das Grundgesetz zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen. Damit wird jedenfalls dem Grundsatz nach berücksichtigt, daß sich das Leben des Kindes nicht nur nach seiner ohnehin von den Umweltfaktoren weitgehend geprägten Bildungsfähigkeit und seinen Leistungsmöglichkeiten gestaltet, sondern daß hierfür auch die Interessen und Sozialvorstellungen der Familie von großer Bedeutung sind. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch einen Entschluß der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten. Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen.“BVerfGE 34, 165, 184
Inklusionsgebot
1997 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass der zwangsweise Besuch einer Sonderschule durch ein körperbehindertes Mädchen und deren Ausschluss von einer gemeinsamen Beschulung mit nicht behinderten Kindern keinen Verstoß gegen Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) darstelle; denn: „Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung dar“.BVerfGE 96, 288
2009 trat die Bundesrepublik Deutschland dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen bei. Dieses gebietet in Art. 24:
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [englisch: "inclusive"] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.UN-Behindertenrechtskonvention. Bildung. Praetor Media UG
Menschenrechtler vertreten den Standpunkt, dass es ein Recht jedes Kindes auf Inklusion gebe. Dieses Recht sei ein Menschenrecht, das allen Menschen mit Behinderung von Natur aus zustehe und dessen Verwirklichung der Staat garantieren müsse. Selbst Eltern hätten nicht das Recht, ihren Kindern Menschenrechte vorzuenthalten.Valentin Aichele: Menschenrechts-Beauftragter kritisiert die Entwicklung der Inklusion in Deutschland als „klar konventionswidrig“. news4teachers.de. 9. März 2016 Das Deutsche Institut für Menschenrechte schlussfolgert hieraus: „Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen.“Deutsches Institut für Menschenrechte: . 31. März 2011, S. 14