Die Verwaltungsgeschichte des Kurfürstentums Sachsen beschreibt alle öffentlich-rechtlichen Akteure und ihre Beziehungen im Rahmen der Gestaltung und Ausformung des kursächsischen Staatswesens und die öffentliche Aufgabenentwicklung.
Verwaltungsgeschichte mini|Keimzelle der kursächsischen Staatlichkeit, das Dresdner Residenzschloss im Bauzustand des 14. Jahrhunderts Die ersten zentralstaatlichen Institutionen entstanden am sächsischen Hof. Dazu gehörten zum Beispiel die Hofkanzlei und der Hofrat. Es gab keine feste Residenz. Der Landesherr musste im Land umherreisen um die Lehnsfolge und Lehnsdienst des Adels abzusichern. Der Fürst bewohnte landesherrliche Burgen oder feste Schlösser wie das Schloss Hartenfels in Torgau, das ein früher Herrschaftsmittelpunkt wurde. Bei Bedarf rief der Fürst Männer seines Gefolges, Hofbeamte, Geistliche und ansässige Adelige in den Hofrat. Dieser bildete keinen festen Personenkreis und hatte nur Beratungsfunktionen. Die Zentralverwaltung war damit klein und passte in die vorhandenen Räumlichkeiten eines Schlosses.Karlheinz Blaschke: Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Sachsens: ausgewählte Aufsätze, Band 5 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, Leipziger Universitätsverlag, 2002, S. 68f Einen öffentlich-rechtlichen Charakter hatten diese ersten Einrichtungen solange nicht, wie sie Teil des persönlichen Besitztums des Fürsten waren. Eine solche Trennung zwischen Privatbesitzanspruch des Landesherren und entpersonalisierten, verdinglichten staatlichem Überbau etablierte sich nach dem Mittelalter.
Als erster bedeutender Meilenstein für die Modernisierung staatlicher Herrschaftspraxis in Sachsen gilt die Einrichtung des Leipziger Oberhofgerichts 1483.Martina Schattkowsky: Zwischen Rittergut, Residenz und Reich: die Lebenswelt des kursächsischen Landadligen Christoph von Loss auf Schleinitz (1574–1620), Band 20 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, ISSN 1439-782X, Leipziger Universitätsverlag, 2007, S. 13 Dadurch begann sich die Zentralverwaltung von der räumlichen Nähe zum Fürsten zu lösen und die Merkmale einer Behördenorganisation im engeren Sinn zu entsprechen.
1470 fand eine Finanzverwaltungsreform statt. Einen institutionellen Schub der Finanzorganisation brachte die Schaffung einer zentralen Finanzkasse, geleitet von einem Landrentmeister in 1487/1492. Kammerkasse und Zehntamt wurden damit zusammengelegt. Damit zeichnete sich allmählich eine Trennung zwischen Hof- und Staatsfinanzen ab.
Im 16. Jahrhundert Die sächsische Zentralverwaltung ging zu Beginn des 16. Jahrhunderts durch die Schaffung des Hofrats unter Herzog Georg zu einem Kollegialitätsprinzip und zur Aufgabenteilung über. Dies vollzog sich weitgehend unabhängig von der Person des Kurfürsten.
Die staatliche Einnahmeorganisation unterlief eine Transformation von der Domänenbewirtschaftung der Kammergüter zum Steuerstaat. Sachsen gehörte fortan zu den einkommensstärksten Territorien des Reiches. Ermöglicht hatten dies auch die vorherigen Fortschritte beim Ausbau zentraler Finanzbehörden. Auf Weisung Kurfürst Augusts entstand 1555 das Kammergemach zur Aufsicht über Rentkammer und Kammerkasse.Martina Schattkowsky: Zwischen Rittergut, Residenz und Reich: die Lebenswelt des kursächsischen Landadligen Christoph von Loss auf Schleinitz (1574–1620), Band 20 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, ISSN 1439-782X, Leipziger Universitätsverlag, 2007, S. 16 mini|Annaburg Amtshaus, große Amtshäuser statt großer Kirchen Herzog Moritz begann ab 1544 erste feste Bestimmungen für die Erledigung der laufenden Regierungsangelegenheiten zu treffen. 1547 folgte eine Verwaltungsreform der Zentralbehörden unter Kurfürst Moritz. Diese beschränkte sich nicht auf die Institutionalisierung fester Regierungsformen an der Spitze des Staates. Die Bildung des Hofrates als Zentralbehörde wurde flankiert durch den Aufbau neuer Regionalverwaltungen, welche die Verbindung zwischen der obersten Ebene und den Einrichtungen der kursächsischen Lokaladministration herstellen sollten.
Die Ämter bauten auf die markgräflichen Vogteien des hohen Mittelalters auf. Die einzelnen Ämter wurden als überörtliche Verwaltungsebene von einem Amtmann geführt. Der Amtmann verlor seine exekutiven Kompetenzen im 17. Jahrhundert an den Schösser. Dies waren zunächst für die Steuereinziehung zuständig. Ab dem 16. Jahrhundert erhielten sie aber auch gerichtliche Kompetenzen zugesprochen.Alexander Schunka: Gäste, die bleiben: Zuwanderer in Kursachsen und der Oberlausitz im 17. und frühen 18. Jahrhundert, Band 7 von Pluralisierung & Autorität, LIT Verlag Münster, 2006, S. 82 Ihnen wurde nun adelige Grundherrschaften, landsässige Städte und geistliche Grundherrschaften untergeordnet. Das war ein wesentlicher Schritt zur Verstaatlichung des Territoriums. Im Verlauf des 16. Jahrhunderts dehnten sich die Ämter über das gesamte Territorium aus und wuchsen allmählich zu einem flächendeckenden Netz zusammen.Frank Müller: Kursachsen und der Böhmische Aufstand 1618–1622, Band 23 von Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, Aschendorff, 1997, S. 66 Das Land wurde „verämtert“. Das hatte eine stärkere Zusammenfassung der staatlichen Einkünfte und Zuständigkeiten bewirkt und bedeutete auch einen wichtigen Zwischenschritt zur Überwindung der Feudalordnung auf dem Land.
Da Sachsen territorial expandiert war, wurde eine neue regionale Mittelinstanz zwischen der Zentrale und den örtlichen Organen des Staates gebildet. Zu diesem Zweck wurden 1547 zunächst fünf, später sieben Kreise gebildet. Ihnen stand ein Kreishauptmann vor. Als Mittelinstanz agierten sie zwischen den Ämtern und den sich ab dem 16. Jahrhundert herausbildenden sächsischen Zentralbehörden.Karlheinz Blaschke: Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Sachsens: ausgewählte Aufsätze, Band 5 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, Leipziger Universitätsverlag, 2002, S. 516
Eine 1547 erlassene Instruktion im Rahmen der Reformen Moritz bildete die Kanzlei durch die Zuordnung einer noch unbestimmten Anzahl von Räten zu einem eigenen Hofratskollegium aus. Dieses wurde ein Jahr später in den Rang einer selbständigen Zentralverwaltungsbehörde erhoben. Mit der Neuordnung von 1556 verschoben sich insbesondere die Zuständigkeiten in der Reichs- und Außenpolitik. Für Moritz war noch der Kanzler als Leiter des 1547/8 eingesetzten Hofratskollegiums erster Ansprechpartner in diesen Fragen. Nach 1556 sank die Bedeutung dieser Funktion rasch, da der Hofrat, dessen Vorsitzender der Kanzler blieb, durch die Aufgabenbeschränkung in das Zweite Glied der Landesverwaltung rückte. Zunehmende Bedeutung für die äußeren Beziehungen erlangten die Kammerräte. Im August 1563 begannen sich die Finanzaufgabenverwaltung von der Reichs- und Außenpolitik institutionell stärker zu trennen.Frank Müller: Kursachsen und der Böhmische Aufstand 1618–1622, Band 23 von Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, Aschendorff, 1997, S. 46f
Die Anforderungen und Aufgaben wurden komplexer. Dies erforderte neue Strukturen, die mit der Ausgründung des Geheimen Rats 1574 und der „Landesregierung“ aus dem Hofrat vollzog.Alexander Schunka: Gäste, die bleiben: Zuwanderer in Kursachsen und der Oberlausitz im 17. und frühen 18. Jahrhundert, Band 7 von Pluralisierung & Autorität, LIT Verlag Münster, 2006, S. 81 Die Landesregierung wurde mehr als ein bloßes Justizorgan, auch wenn die Rechtsprechung deutlich im Mittelpunkt der Behörde stand. Die Landesregierung war die erste Instanz für den schriftsässigen Adel und war Appellationsinstanz gegenüber Urteilen der Hofgerichte, Konsistorien und örtlichen Gerichte. In Zivilsachsen stand die Landesregierung daher in Konkurrenz zum Oberhofgericht Leipzig und den Hofgericht Wittenberg. Neben den Befugnisses der Judikative wie Verhöre, Supplikationen, Urteile, Applikationen fungierte die Landesregierung als zentrales Justiz- und Verwaltungsgremium. Dazu zählten die Aufgabenbereiche Landesfriedenssicherung, Lehnfragen, Rats- und Statutenbestätigungen. Sie übernahm auch die höchstrichterliche Funktion des Landesherren.Martina Schattkowsky: Zwischen Rittergut, Residenz und Reich: die Lebenswelt des kursächsischen Landadligen Christoph von Loss auf Schleinitz (1574–1620), Band 20 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, ISSN 1439-782X, Leipziger Universitätsverlag, 2007, S. 263 Der Landesregierung stand ein Kanzler vor. Für die Landesregierung wurde ein Kreis adeliger und bürgerlicher Hof- und Justitienräte tätig. Es ging vor allem um Schlichtungsverfahren. Weitergehende Streitfälle ohne Schlichtungserfolg gingen an das seit 1559 bestehende Dresdner Appellationsgericht. Diese Behörde ging aus der Landesregierung hervor und verselbständigte sich in einem langen Prozess.Martina Schattkowsky: Zwischen Rittergut, Residenz und Reich: die Lebenswelt des kursächsischen Landadligen Christoph von Loss auf Schleinitz (1574–1620), Band 20 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, ISSN 1439-782X, Leipziger Universitätsverlag, 2007, S. 264 Zu den Schwächen der Kursächsischen Gerichtsverfassung gehörte eine schleppende Erledigung der Klagen als auch langwierige Prozesse.Martina Schattkowsky: Zwischen Rittergut, Residenz und Reich: die Lebenswelt des kursächsischen Landadligen Christoph von Loss auf Schleinitz (1574–1620), Band 20 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, ISSN 1439-782X, Leipziger Universitätsverlag, 2007, S. 265
Für die unmittelbaren kurfürstlichen Belange wurde eine kurfürstliche Kammer mit einem Kammersekretär eingerichtet. Sie stand über dem Kanzler und den Hofräten. Es entstand eine Bergverwaltung mit dem Bergmeister, dem Oberbergamt in Freiberg und den Bergämtern im Gebirge. mini|hochkant|Grundriss des Amtshauses in Leipzig. Die Räume links oben dienten dem Konsistorium Leipzig. 1570 folgte die Gründung des Obersteuerkollegiums als ständische Kontrollinstanz über die fürstlichen Steuereinnahmen. Besetzt war dieses Gremium mit vier ständischen und vier landesherrlichen Mitgliedern. Der landesherrliche Einfluss auf dieses Gremium blieb aber noch erhalten und es blieb bis in das 17. Jahrhundert hinein nur eingeschränkt selbständig. Damit war im Wesentlichen die ständische Finanzverwaltung ausgeformt. 1572 traten die Kursächsischen Konstitutionen in Kraft.
Die für die neugegründeten Behörden benötigten Beamten wurden an den drei Fürstenschulen Meißen, Pforta und Grimma auf den Landesdienst vorbereitet und an den beiden Landesuniversitäten in Leipzig und Wittenberg ausgebildet. Darunter waren vor allem Juristen.Reiner Groß: Die Wettiner, W. Kohlhammer Verlag, 2007, S. 144
Die Gesetzgebung entwickelte sich seit dieser Zeit endgültig zum bestimmenden Instrument der Staatsformung. Die Zahl der Mandate, Reskripte, Ordnungen für einzelne Ressorts wuchs im 16. Jahrhundert sprunghaft an. Dazu gehörten beispielsweise die Bergordnungen von 1554, 1571, 1575 oder die Münzordnung von 1558.Martina Schattkowsky: Zwischen Rittergut, Residenz und Reich: die Lebenswelt des kursächsischen Landadligen Christoph von Loss auf Schleinitz (1574–1620), Band 20 von Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, ISSN 1439-782X, Leipziger Universitätsverlag, 2007, S. 13