Nach der Fußstapfentheorie übernimmt der Rechtsnachfolger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel: Erbfall) steuerliche Buchwerte, Anschaffungskosten oder Abschreibungsbemessungsgrundlagen des Rechtsvorgängers. Rechtsgrundlage sind insbesondere die ( Abs. 3 Satz 3 EStG, EStDV). Eine Anwendung der Fußstapfentheorie auf Verlustvorträge nach § 10d EStG lehnt der BFH seit 2007 ab.
Grundsätzlich ist die Fußstapfentheorie auch im Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht anwendbar.Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. März 2009, Az.: 2 K 273/06, .
Einzelnachweise
Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) Kategorie:Erbrecht (Deutschland) Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)