Das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, kurz Weltraumhaftungsübereinkommen (WHÜ), ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die Haftung von Staaten für Schäden durch Objekte, die durch sie in den Weltraum gebracht werden. Ergänzend verpflichtet das Weltraumregistrierungsübereinkommen die Vertragsstaaten zu bestimmten Angaben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, die im Schadensfall die Identifizierung eines in die Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteten Weltraumgegenstands ermöglichen sollen.
Das Übereinkommen wurde am 29. März 1972 geschlossen und soll die im Weltraumvertrag enthaltenen Regelungen zur Weltraumhaftung konkretisieren. Umstritten ist, ob die Regelungen des Übereinkommens dem Weltraumvertrag als leges speciales vorgehen oder ob sie nebeneinander anwendbar sind.Stephan Hobe, Bernhard Schmidt-Tedd, Kai-Uwe Schrogl: Cologne Commentary on Space Law. Bd. I, Carl Heymans Verlag 2010, Art. 7, Rdnr. 5Elmar Wins: Weltraumhaftung im Völkerrecht. Berlin 2000, S. 141 m.w.N.
Bis zum Jahr 2017 ist es von 106 Staaten ratifiziert worden, darunter alle führenden Raumfahrtnationen, 19 weitere haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Die Tschechoslowakei hat das Übereinkommen am 1. Januar 1993 wieder gekündigt, das Vereinigte Königreich Hongkong am 11. Juni 1997. Nach der Bundesrepublik Deutschland (1975) sind dem Übereinkommen auch die Europäische Weltraumorganisation ESA (1976) und die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT (1987) beigetreten.Geltungsbereich des Weltraumhaftungsübereinkommens Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA, Stand: 27. November 2017
Zusammenfassung Inhalt des Übereinkommens Das Übereinkommen umfasst 28 Artikel. Geregelt sind verschiedene Anspruchsgrundlagen und weitere materielle Haftungsbestimmungen, die Geltendmachung von Schadensersatz und das dafür einzuhaltende Verfahren.
Kommt im Schadensfall keine Einigung auf diplomatischem Wege zustande, kann eine Schadenskommission angerufen werden. Deren Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzes ist nur verbindlich, wenn die Parteien dies zuvor vereinbart haben. Andernfalls hat der Spruch nur empfehlenden Charakter.
Das Übereinkommen ist nicht abschließend, sondern kann durch weitere internationale Übereinkünfte erweitert und ergänzt werden.
Anspruchsvoraussetzungen Während Art. II WHÜ eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung statuiert, regelt Art. III eine Verschuldenshaftung.Stephan Hobe, Bernhard Schmidt-Tedd, Kai-Uwe Schrogl: Cologne Commentary on Space Law. Bd. I, Carl Heymans Verlag 2010, Art. 6, Rdnr. 1 f.
Nach Art. II haftet ein Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder von dessen Hoheitsgebiet ein solcher Gegenstand gestartet wird, unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von diesem Gegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens. Verursacht ein Weltraumgegenstand anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem anderen Weltraumgegenstand oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen, so tritt die Haftung nur ein, wenn der Schaden von dem Staat oder von Personen, für die der Staat verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet wurde.Stephan Hobe, Bernhard Schmidt-Tedd, Kai-Uwe Schrogl: Cologne Commentary on Space Law. Bd. I, Carl Heymans Verlag 2010, Art. 7, Rdnr. 5
Ein Schaden im Sinne des Übereinkommens ist nach der Legaldefinition in Art. I lit.a „Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation“. Es muss also ein materielles oder immaterielles Rechtsgut eines bestimmten Rechtssubjekts betroffen sein.Elmar Wins: Weltraumhaftung im Völkerrecht. Berlin 2000, S. 98.
Umweltschäden sind von dieser Definition nicht unmittelbar erfasst. Gleichwohl begründete Kanada damit gegenüber der Sowjetunion seinen Ersatzanspruch für die nach dem Absturz des atombetriebenen Satelliten Kosmos 954 eingetretenen Schäden.
Infolge dieses Ereignisses wurde 1992 zum Schutz der Umwelt eine UN-Resolution angenommen.A/RES/47/68 Principles Relevant to the Use of Nuclear Power Sources in Outer Space Website der Vereinten Nationen, abgerufen am 30. Juli 2018 (englisch) Sie betrifft die Nutzung nuklearer Energiequellen („Nuclear Power Sources“ – NPS) im Weltraum und stellt vor allem Regeln über Sicherheitsanforderungen, Vermeidungs- und Mitteilungspflichten auf. Die Resolution wurde durch das „Safety Framework“ 2009 verbessert und aktualisiert.Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums, Internationale Atomenergie-Organisation: Safety Framework for Nuclear Power Source Applications in Outer Space Wien 2009 (englisch) Irmgard Marboe: Weltraummüll – Umweltproblem im All jus-alumni Magazin 03/2012, S. 13
Rechtsfolgen Der Anspruch ist gem. Art. XII und XIII gerichtet auf eine Entschädigung in Geld und kann in der Währung des anspruchstellenden oder der des schadensersatzpflichtigen Staates geleistet werden. Der Geschädigte ist so zu stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten (Naturalrestitution). Bei Katastrophenfällen soll der Schädiger dem geschädigten Staat außerdem tatsächliche Hilfe leisten (Art. XXI).
Zahlungspflichtig ist der betreffende Staat, auch wenn die schädigende Weltraumaktivität von einem privaten Betreiber durchgeführt wurde. Das österreichische Weltraumgesetz sieht in derartigen Fällen eine staatliche Rückgriffsmöglichkeit bei dem privaten Betreiber vor. Dieser hat zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschäden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine bestimmte Mindestversicherungssumme nachzuweisen.
Zur Staatenverantwortlichkeit im Völkerrecht Ein Blick auf die allgemeine Problematik der Staatenverantwortlichkeit im Völkerrecht ist nicht nur notwendig, um für die Regelung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung bei Tätigkeiten im Weltraum Verständnis zu wecken, sondern zeigt auch, dass umgekehrt gerade diese Regelung, ganz abgesehen von ihrer praktischen Bedeutung, von besonderem akademischem Interesse für die allgemeine Problematik der Staatenverantwortlichkeit ist. Im Weltraumhaftungsübereinkommen findet sich einer der wenigen Fälle, in denen eine originäre völkerrechtliche Gefährdungshaftung des Staates festgeschrieben wird, was im Folgenden genauer darzulegen ist.
Die Problematik der Staatenverantwortlichkeit wird oftmals als eines der umstrittensten Gebiete des Völkerrechts bezeichnet. Diese Behauptung ist nicht nur auf sachliche Gesichtspunkte zurückzuführen, sondern auch auf terminologische. Bei nahezu jeder Beschäftigung mit dieser Thematik wird ein eigenes, häufig durch nationale Rechtsvorstellungen geprägtes Begriffsverständnis zugrunde gelegt. Während in den einschlägigen Kodifikationsbemühungen der International Law Commission (ILC) und in der allgemeinen englischen Terminologie für Haftung beziehungsweise Verantwortlichkeit für rechtswidriges Verhalten der Begriff „responsibility“ gebräuchlich ist und für das Einstehenmüssen für einen durch rechtmäßiges Verhalten verursachten Schaden der Begriff „liability“ verwendet wird, umfasst der im deutschen Sprachraum verwendete Begriff Staatenverantwortlichkeit beide Bereiche. Zu den von diesem weiten Begriff der Staatenverantwortlichkeit erfassten Haftungsprinzipien findet sich (nicht nur) innerhalb des deutschen Sprachraums eine verwirrende Terminologievielfalt.
Verschuldens- und Erfolgshaftung Im Bereich der Haftung für Unrecht (responsibility) kann zwischen Verschuldens- und Erfolgshaftung unterschieden werden. Dabei setzt die Verschuldenshaftung zusätzlich voraus, dass den „Täter“ auch ein Verschulden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, trifft. Dagegen greift die Erfolgshaftung schon bei einem bloßen Verstoß gegen das Recht. Während man bei Unterlassungsdelikten jedenfalls davon ausgehen kann, dass eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit nur dann entsteht, wenn das zuständige Organ nicht die nötige Sorgfalt (due diligence) aufgewendet hat, ist im Rahmen der Haftung für rechtswidriges Verhalten bei Handlungsdelikten heftigst umstritten, ob im Sinne der überkommenen Lehre von der Verschuldenshaftung die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates stets von einem Verschulden abhängig gemacht werden sollte oder nach der im Vordringen befindlichen Lehre von der Erfolgshaftung grundsätzlich nicht auf Verschulden, sondern lediglich auf die objektive Verletzung einer Völkerrechtsnorm abgestellt werden sollte. Dabei besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ausnahmsweise doch Verschulden des handelnden Organs einzufordern. Die Kontroverse dreht sich also im Kern um die Frage, ob zum Unrechtstatbestand gehört, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt wurde.
Gefährdungshaftung Das Weltraumübereinkommen legt in Art. VI Abs. 2 die Unterausnahme fest, nach der jede Haftungsbefreiung in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Schaden durch eine nicht im Einklang mit den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen stehende Weltraumtätigkeit entstanden ist. Gemeinsam mit Art. I des Weltraumvertrags, der die Freiheit bei Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper festlegt, sowie aus Abs. 3 der Präambel zum Weltraumhaftungsübereinkommen lässt sich schließen, dass die Haftung für Weltraumtätigkeiten im Regelfall an ein rechtmäßiges Tun anknüpft.
Dass durch die Ablehnung einer Qualifizierung aller Schäden als rechtswidrig der Weg für eine Gefährdungshaftung im Sinne eines verschuldensunabhängigen „Einstehenmüssens“ für rechtmäßiges, aber Schaden verursachendes Verhalten (liability) freigemacht wird, erscheint nicht zuletzt angesichts der Flexibilität, die der Gefährdungshaftung innewohnt, als sinnvoll. Sie ermöglicht, Aktivitäten, die aus wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Gründen erwünscht sind, bei denen aber die Möglichkeit des Schadenseintritts auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht auszuschließen ist, vom Ausspruch der Rechtswidrigkeit freizuhalten. Dem Schadensopfer soll aber dennoch zum Schadensersatz verholfen werden, auch wenn dieses die Aktivität als solche nicht unterbinden kann. Diskutiert wird sie insbesondere im Zusammenhang mit zunehmenden technischen und industriellen Aktivitäten mit potentieller Auslandsberührung und hier wiederum vor allem bezüglich rechtmäßiger, aber besonders gefahrenträchtiger Handlungen (ultra-hazardous activities). Als Gründe für die Notwendigkeit der Gefährdungshaftung werden zum einen Beweislastschwierigkeiten, aber auch der Gedanke genannt, dass Nachteile einer Schadensverursachung durch erlaubte gefährliche Anlagen oder Tätigkeiten eher demjenigen zugerechnet werden sollten, der auch die Vorteile daraus genießt.
Obwohl die Gefährdungshaftung im völkerrechtlichen Schrifttum inzwischen prinzipiell akzeptiert wird, wird die Frage, ob auch außerhalb der vertraglich geregelten Bereiche das Prinzip der Gefährdungshaftung als Satz des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, jedenfalls im Sinne einer generellen Gefährdungshaftung für gefährliche Aktivitäten ablehnend beurteilt. Dies hindert Völkerrechtssubjekte jedoch nicht daran, eine solche vertraglich vorzusehen. Daher wurde eine Gefährdungshaftung, allerdings meist als zivilrechtliche und nicht als originäre Staatshaftung, in einigen besonderen völkerrechtlichen Verträgen verankert, wobei im vorliegenden Zusammenhang die Regelung im Weltraumhaftungsübereinkommen von besonderem Interesse sein wird.
Die Regelung im Weltraumhaftungsübereinkommen Der Begriff des Weltraumgegenstandes