Gerichtsverfahren zum Klimawandel beschäftigen sich mit Rechtsstreitigkeiten über Gesetze, Handlungen bzw. Unterlassungen in Zusammenhang mit dem Klimaschutz und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
Solche Gerichtsverfahren sind vor allem in den USA und Australien von Bedeutung, wo sich vornehmlich in Bezug auf den angloamerikanischen Rechtskreis (→ Common Law), aber auch darüber hinaus (etwa in vergleichender Literatur) der Begriff Climate change litigation bzw. kurz Climate Litigation etabliert hat.
Im deutschsprachigen Raum wird auch der Begriff Klimaklage verwendet, vorwiegend in journalistischen Texten und mit Akzent auf der Verfahrenseinleitung (→ Klage). Das Bestimmungswort Klima weist auf den Zusammenhang mit Klimaschutz und -anpassung hin; systematisch können Klimaklagen verschiedenen Klage- und Verfahrensarten zuordenbar sein.
Das erste erfolgreiche Urteil auf Emissionsminderungen gegen einen Staat wurde 2019 letztinstanzlich durch den obersten Gerichtshof der Niederlande bestätigt: Diese Entscheidung gilt auch deswegen als wegweisend, weil sie unter anderem die Europäische Menschenrechtskonvention als verletzt ansah, die mehr als 40 Länder unterzeichnet haben. 2024 wurde die Schweiz wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt.
Terminologie In deutschsprachigen Pressetexten und Publikationen wird oft der Begriff Klimaklage, im internationalen, in englischer Sprache geführten Diskurs meist der Ausdruck climate change litigation verwendet. Eine fest umrissene juristische Bedeutung ist mit dem deutschen Wort Klimaklage nicht verbunden, im weitesten Sinn bezeichnet es Verfahren, die in Zusammenhang mit dem anthropogenen Klimawandel und dem Klimaschutz stehen. Eine gemeinsame, einheitliche Begriffsverwendung etabliert sich mit einer zunehmenden Häufigkeit von Gerichtsprozessen.
Für den englischen Begriff climate change litigation haben die US-amerikanischen Rechtswissenschaftler David Markell und J. B. Ruhl eine Definition entwickelt, die unter anderem vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen aufgegriffen wurde:
Diese Definition zielt nicht auf die Motive der Kläger, sondern den Gegenstand der vorgebrachten Klage. Sie schließt zum Beispiel Klagen gegen Kohlekraftwerke aus, die mit dem Motiv des Klimaschutzes geführt, aber anders begründet werden.
Manche Autoren fassen den Begriff climate change litigation weiter und beziehen auch solche Verfahren mit ein, in denen Klimaschutz oder -anpassung Motivation der Klage, nicht aber ausdrücklicher Streitgegenstand ist.
Kategorien Gerichtsverfahren zum Klimawandel können nach ihrem Ziel eingeteilt werden in: Gerichtsverfahren mit dem Ziel, den Inhalt oder die Anwendung neuer oder bestehender Gesetze zu verändern: In jüngerer Vergangenheit ist die Anzahl, die Genauigkeit und die Bedeutung von Gesetzen, welche auf Sachverhalte im Zusammenhang zum Klimawandel bezogen werden können, gewachsen. Es entstehen neue Rechte und neue Pflichten. In Gerichtsverfahren werden beispielsweise die Augenscheinvalidität oder die spezifische Anwendung der Gesetze zu Streitfragen zum Klimawandel angefochten. Gerichtsverfahren mit dem Ziel, Druck auf Gesetzgeber sowie politische Entscheidungsträger auszuüben: Kläger versuchen in Gerichtsverfahren zu erreichen, dass Lösungsansätze für den Klimawandel ambitionierter und umfassender werden. Gerichtsverfahren mit dem Ziel, vermeintliche oder tatsächliche Lücken zu schließen, welche durch gesetzgeberische und regulatorische Untätigkeit entstanden sind.
mini|Peel und Osofsky ordnen Klimaklagen nach ihrem Zusammenhang mit Klimaschutz oder -anpassung vier Sphären zu
Die Klimarechtsexpertinnen Jacqueline Peel, Melbourne Law School, und Hari M. Osofsky, University of Minnesota, unterscheiden Rechtsstreitigkeiten, die entweder Treibhausgasemissionen als Ursache des Klimawandels (mitigationsbezogene Klagen) oder die vorhergesagten Folgen auf Ökosysteme, Gruppen und Infrastruktur (anpassungsbezogene Klagen) adressieren.
Weiter ordnen Peel und Osofsky Klagen vier Sphären zu: Im Kern sind Verfahren, in denen Aspekte des Klimawandels eine zentrale Rolle spielen, weiter außen spielen sie eine periphere Rolle. Zur dritten Sphäre gehören Fälle, die unter anderem vom Klimawandel motiviert sind, ohne ihn ausdrücklich als Streitgegenstand einzubeziehen. Eine vierte Gruppe bilden Klagen, bei denen Klimaschutz und -anpassung weder Streitgegenstand noch Motiv sind, aber vom Ergebnis der Klage berührt werden.
Klimaklagen lassen sich auch danach unterscheiden, ob es sich um proaktive Klagen handelt, die eine Regulierung und Klimaschutz oder -anpassung voranbringen wollen, oder um antiregulatorische, die sich gegen vorgeschlagene Vorhaben richten und zu Beschränkungen von Klimaschutz oder -anpassung führen können. Klagen, die sich gegen Klimaschutz und das Eintreten für Klimaschutz richten, werden auch als „Anti-Klimaklagen“ bezeichnet. Neben der strafrechtlichen Verfolgung von Klimaaktivisten sind dies Verfahren, die Fragen des gerechten Übergangs zu einer dekarbonisierten Wirtschaft betreffen, und Investitionsschiedsverfahren. So verklagte ein Bergbauunternehmen den kolumbianischen Staat erfolgreich auf Schadensersatz, weil dieser die Abbaukonzession wegen eines Naturschutzgebietes eingeschränkt hatte.
Als Streitparteien kommen Bürger, Unternehmen, Nicht-Regierungsorganisationen und Kommunen, Staaten bzw. Bundesstaaten oder andere staatliche Organisationen in Betracht. Die Rechtsstreitigkeiten können vor regionaler, nationaler oder internationaler Gerichtsbarkeit ausgetragen werden.
Nach Rechtsordnung oder Rechtskreis lassen sich Verfahren nach nationalen Rechtsordnungen und internationalem Recht unterscheiden. Klimaklagen zwischen Völkerrechtssubjekten bzw. zwischenstaatliche Verfahren können sich auf völkerrechtliche Verträge oder auf das Völkergewohnheitsrecht gründen. Einschlägige Verträge sind vor allem die des UN-Klimaregimes: die, wenig konkrete, Klimarahmenkonvention, das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris. Aus dem Gewohnheitsrecht sind Staaten verpflichtet sorgfältig dafür zu sorgen, dass in ihrem Territorium begangene Handlungen keinen Umweltschaden auf einem anderen Staatsgebiet verursachen. Allerdings sind prozedurale Mittel, zwischenstaatliche Rechtsansprüche durchzusetzen, kaum vorhanden. Von den kleinen Inselstaaten Tuvalu und Palau ist bekannt, dass sie Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof anstrengen wollten, davon aber abließen um Klimaverhandlungen bzw. zugesagte Entwicklungshilfe nicht zu gefährden. Transnationale Verfahren sind Verfahren von Privatpersonen oder subnationalen Akteuren gegen Staaten oder auch multinationale Konzerne. Hierzu zählen klimabezogene Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen von Investitionsschutzabkommen. Rechtssubjekte können sich auch vor nationaler oder internationaler Gerichtsbarkeit auf internationales Recht, nämlich die Menschenrechte, in Verfahren berufen, die sich gegen Rechtssubjekte in ihrer eigenen Rechtsordnung richten. Hierzu gehört eine Petition US-amerikanischer und kanadischer Inuit vor der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte, die von den USA schärfere Klimaschutzmaßnahmen forderten.
Seit etwa 2010 gewinnt in der Wissenschaft die Verbindung von Klimaklagen mit Menschenrechten an Aufmerksamkeit. Peel und Osofsky konstatierten in einem 2018 veröffentlichten Artikel eine „Menschenrechtswende“, Kläger würden zunehmend Ansprüche auf Menschenrechte in Gerichtsverfahren geltend machen und Gerichte würden dem offener gegenüberstehen. Der Gehalt und die Reichweite von Menschenrechten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verursachung und den Folgen der globalen Erwärmung wird vor Gericht geklärt. Im Fall Urgenda gegen die Niederlande sah das Gericht in zweiter Instanz Menschenrechte durch mangelnden Klimaschutz verletzt (→ #Niederlande). Gerichte befassen sich auch mit der Frage, inwieweit Rechte und Rechtsverletzungen natürlicher Entitäten gegeben sind. Das oberste Gericht Kolumbiens entschied 2018, dass das Ökosystem des Amazonas ein Rechtssubjekt sei, und verpflichtete den Staat Pläne zu erstellen, die das Ökosystem unter anderem vor den Folgen des Klimawandels schützen sollen.
Klagen gegen das Schönfärben der Klimabilanz von Produkten, Unternehmen oder auch Regierungen, englisch Climate-Washing genannt, auf Basis von Wettbewerbs-, Zivil- und speziell Verbraucherrecht gibt es sowohl vor ordentlichen Gerichten als auch Aufsichtsgremien.
Rechtsnormen können zweierlei Arten von Pflichten entstehen lassen: erstens sie zu befolgen und dabei angemessene Sorgfalt walten zu lassen und zweitens, falls sie nicht befolgt wurden, etwaige Folgen auszugleichen. Soweit Klimaklagen unerlaubte Handlungen betreffen (Tort law in angloamerikanischen Rechtskreisen) ist eine der Hauptschwierigkeiten des Folgenausgleichs bzw. Schadensersatzes, kausale Zusammenhänge zwischen Handlungen bzw. einzelnen Emissionsquellen auf der einen Seite und Schäden oder anderen Auswirkungen bei Betroffenen auf der anderen Seite herzustellen. In dem bedeutenden Fall Massachusetts v. EPA sah das Gericht den Zusammenhang zwischen den von den USA insgesamt ausgehenden Emissionen und der Bedrohung von Küstengebieten des klagenden Bundesstaates durch den Meeresspiegelanstieg als gegeben an. Im Fall der indigenen, in Alaska beheimateten Kommune Kivalina gegen einige Ölunternehmen hingegen wurde die Klage nicht zugelassen, u. a. weil die kausale Verbindung nicht als ausreichend begründet angesehen wurde. Im Kontext zwischenstaatlichen Rechts weist die Rechtswissenschaftlerin Sandrine Maljean-Dubois darauf hin, dass zwar der Zusammenhang zwischen konkretem Schaden und konkreten Handlungen schwierig nachzuweisen ist, dass aber die Verursachung des Klimawandels durch menschliche Handlungen außer Frage steht und es daher leichter ist nachzuweisen, das ein Rechtssubjekt – im internationalen Recht meist ein Staat – seine Sorgfaltspflichten verletzt und angemessene Vorkehrungen treffen muss, Schaden zu vermeiden, also für eine entsprechende Minderung von Treibhausgasemissionen zu sorgen.
Seit etwa Mitte der 2010er-Jahre gewinnt in der Klimaforschung der Bereich der Zuordnungsforschung (attribution science) an Bedeutung, der den Beitrag des menschenverursachten Klimawandels zu einzelnen extremen Wetterereignissen untersucht. Die Juristinnen Sophie Marjanac und Lindene Patton erwarten, dass mit dem zunehmenden Verständnis, welche Wetterereignisse erwartbar sind, sich die Pflichten von Staaten und nicht-staatlichen Akteuren verändern. Die Zuordnungsforschung könnte ein Treiber künftiger Klagen werden. Bis 2021 blieb jedoch der in 73 untersuchten Gerichtsverfahren geführte Nachweis von Kausalität durchweg hinter dem Stand der Wissenschaft zurück.
Verbreitung Die weitaus meisten Verfahren wurden bislang in den USA durchgeführt, bis Mai 2019 wurden 1023 gezählt. Das erste war City of Los Angeles v. National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA), das am DC Circuit Court of Appeals, einem US-Berufungsgericht, 1990 entschieden wurde.
Frühe Klimaklagen in den USA betrafen meist die Verwaltung (administrative area), wenn es darum ging, Neuentwicklungen zu genehmigen. Seitdem hat sich das Spektrum der Fälle geweitet und reicht von merits challenges, Umweltverschmutzung, Handelspraktiken hin zu Fragen indigener Bevölkerung. Ab 2004 stieg mit einer Anhörung im bislang bedeutendsten Verfahren in den USA, Massachusetts v. Environmental Protection Agency (EPA), die Zahl der Klagen stark an. Auch die Zahl anti-regulatorischer Verfahren begann ab Mitte der 2000er Jahre zu steigen.