Die stille Gesellschaft (stG) ist im österreichischen Gesellschaftsrecht eine Sonderform der Personengesellschaft. Sie ist im Unternehmensgesetzbuch geregelt.
Definition Nach UGB beteiligt sich der stille Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage. Diese geht in das Vermögen des anderen über.
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, da sie nicht nach außen hin auftritt. Sie ist daher nicht im Firmenbuch eingetragen, die Einlage findet sich lediglich im Jahresabschluss des Unternehmers wieder. Die stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit, kann also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein.
Von einer typischen stillen Gesellschaft spricht man, wenn der stille Gesellschafter nur am Gewinn beteiligt ist und ihm keinerlei Geschäftsführungsbefugnis zukommt. Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der Stille hingegen auch am Vermögen des Unternehmens beteiligt und zur Geschäftsführung berechtigt.Bernhard Rieder, Daniela Huemer: Gesellschaftsrecht. 4. Auflage. facultas, Wien 2016, ISBN 978-3-7089-1289-9, S. 220 f.
Gründung Gegründet wird eine stille Gesellschaft durch Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages zwischen dem Inhaber eines Unternehmens und demjenigen, der sich als stiller Gesellschafter beteiligen will. Dieser wird auch als Stiller bezeichnet. Der Stille kann seine Einlage nicht nur durch Geld, sondern auch als Sacheinlage leisten. Die Einlage geht in das Vermögen des Unternehmens über.Bernhard Rieder, Daniela Huemer: Gesellschaftsrecht. 4. Auflage. facultas, Wien 2016, ISBN 978-3-7089-1289-9, S. 222 f.
Gewinnbeteiligung des Stillen
Nach UGB ist der stille Gesellschafter mit einem angemessenen Anteil am Gewinn oder Verlust beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag kann ausbedungen werden, dass er nur am Gewinn beteiligt ist. Ist im Gesellschaftsvertrag nur sein Anteil am Gewinn bestimmt, so ist er aber im Zweifel auch am Verlust beteiligt und vice versa. Stehengelassene Gewinne erhöhen die Einlage des stillen Gesellschafters nicht, Verluste verringern diese jedoch schon. Spätere Gewinnen können eine durch einen Verlust erlittene Verringerung wieder ausgleichen.Bernhard Rieder, Daniela Huemer: Gesellschaftsrecht. 4. Auflage. facultas, Wien 2016, ISBN 978-3-7089-1289-9, S. 221 f.
Beendigung
Ordentliche Kündigung Jeder Gesellschaft kann das Verhältnis ordentlich kündigen, wenn dieses unbefristet abgeschlossen wurde. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres muss eingehalten werden.Bernhard Rieder, Daniela Huemer: Gesellschaftsrecht. 4. Auflage. facultas, Wien 2016, ISBN 978-3-7089-1289-9, S. 226.
Außerordentliche Kündigung Sowohl bei befristen, als auch bei unbefristeten Gesellschaftsverhältnissen kann dieses außerordentlich gekündigt werden. Hiezu muss aber ein wichtiger Grund vorliegen ( UGB).
Kündigung durch den Privatgläubiger Ein Privatgläubiger des stillen Gesellschafters, der die Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens erwirkt hat, kann die stille Gesellschaft kündigen.
Tod Nach UGB wird die Gesellschaft durch den Tod des Stillen nicht aufgelöst. Gegenteiliges gilt für den Inhaber des Unternehmens. Gemäß UGB führt dies zur Auflösung der Gesellschaft.
Konkurs Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmensinhabers ist der stille Gesellschafter mit jenem Betrag seiner Einlage, der seinen Anteil am Verlust übersteigt, Insolvenzgläubiger. Hat er seine Einlage noch nicht voll geleistet, ist er nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als dies zur Deckung seines Anteils am Verlust notwendig ist.
Einzelnachweise
Kategorie:Personengesellschaft