Die Entsprechungsklausel ist ein Begriff des deutschen Strafrechts. Sie besagt, dass die Strafbarkeit eines Unterlassungsdelikts davon abhängt, dass die Nichtvornahme eines rechtserheblichen Handelns zur Erfolgsabwendung, mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun korrespondiert.Johannes Wessels, Werner Beulke, Helmut Satzger: Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2017, § 16, Rn. 730. Die Entsprechungsklausel ergibt sich aus Absatz 1 Halbsatz 2 StGB bzw. OWiG.Dreher, Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 13 Rnr. 17.
Eine Strafbarkeit durch Unterlassen entspricht dem Tun, wenn das Unterlassen im konkreten Fall (trotz unterschiedlich zu bewertender Kausalitätsfragen und Fragen zum personalen Unrecht) dem Unrechtsgehalt einer aktiven Tatbestandsverwirklichung so nahe kommt, dass es sich in den Unrechtstypus des Tatbestandes einfügt.Volker Krey: Deutsches Strafrecht. Allgemeiner Teil (seit der 4. Auflage 2011 als einbändiges Werk fortgeführt von Robert Esser), § 36, Rn. 1129. Die Frage der „Einfügung“ beantwortet sich bei Delikten mit schlichter Erfolgsverursachung wie der Körperverletzung () oder Sachbeschädigung () StGB regelmäßig einfach,Hermann Blei: Strafrecht I. Allgemeiner Teil, Verlag C. H. Beck 1996, § 87 II. bei verhaltensgebundenen Delikten hingegen schwieriger, denn der Erfolg muss auf eine bestimmte Weise herbeigeführt werden. Hierzu zählen exemplarisch etwa die Mordmerkmale der 2. Gruppe des StGB (etwa Heimtücke oder Grausamkeit), das Merkmal der Täuschung bei StGB und Delikte, die die spezifische Begehungsweise umschreiben, so die falsche Verdächtigung () StGB und die Erpressung () StGB.Claus Roxin JuS 73, 199; Schönke/Schröder: StGB-Kommentar, § 13, Rn. 4.
Die Gleichbehandlung von Tun und Unterlassen hängt von einer weiteren Voraussetzung ab, aus der ein tatbestandlicher Erfolg durch Unterlassen resultieren kann, die Garantenstellung. Gemäß § 13 StGB hat der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen, wenn ihn eine Pflicht zum Handeln trifft, so beispielsweise aus Gesetz (Feuerwehr), aus Verkehrssicherungspflicht (Verantwortlichkeit über eine Gefahrenquelle) oder aus Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun).
Literatur Paul Nitze: Die Bedeutung der Entsprechensklausel beim Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB), Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06651-0.
Anmerkungen
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)