mini|hochkant|Hitlers Auftrag an Bouhler und Brandt, unheilbar Kranken den „Gnadentod“ zu gewähren Die Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus umfassen die systematische Ermordung von etwa 216.000 überwiegend stationär untergebrachten Menschen mit vermeintlich unheilbaren körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ab 1939 im nationalsozialistischen Deutschland und den besetzten bzw. annektierten Gebieten.
Motive entsprangen der Nationalsozialistischen Rassenhygiene, Antisemitismus, kriegswirtschaftlichen Gründen sowie mit Humanexperimenten auch NS-pseudo-wissenschaftlich geprägten Phantasien der Medizin im Nationalsozialismus.
mini|Friedhof der Tötungsanstalt Hadamar, April 1945 Als Grundlage diente ein auf den 1. September 1939 datierter Auftrag Adolf Hitlers an den Reichsleiter und Chef der Kanzlei des Führers Philipp Bouhler sowie den Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen Karl Brandt,
Zwar gab es 1941 offiziell ein Ende der Tötungen, die aber 1942 durch die Aktion Brandt (30.000 Tote) oder den Hungerkost-Erlaß weitergeführt wurde, und als „wilde Euthanasie“ bezeichnet wird.
Im Rahmen der Aktion T4 wurden sechs Tötungsanstalten mit Gaskammern errichtet: Brandenburg, Bernburg, Grafeneck, Hartheim, Pirna-Sonnenstein und Hadamar. Auch 20.000 kranke und „nicht mehr arbeitsfähige“ KZ-Häftlinge wurden dort bis Ende des Krieges ermordet. In den besetzten Gebieten wurden Patienten erschossen und vergiftet und das Personal der Krankeneinrichtungen zum Teil – soweit sie nicht selbst ideologisch überzeugt waren von der Richtigkeit der Maßnahmen – psychisch bedrängt, nicht arbeitsfähige Insassen zu töten.
Den Alliierten war die Euthanasie-Aktion ab 1940 bekannt. Proteste kamen von Eltern der Betroffenen, einigen katholischen und evangelischen Kirchenvätern und einem deutschen Richter.
Die Aufarbeitung der Verbrechen dauert an; unmittelbar nach dem Krieg wurden Täter scharf verurteilt. Ab 1948/49 erhielten Täter als „Gehilfen ohne eigenen Willensentschluss“ aber schon mildere Strafen. Viele Prozesse folgten erst in den 1970er/1980er Jahren und etliche wurden wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt, sodass von 638 Verfahren nur 6,8 % rechtskräftig wurden.
Im Jahr 1983 erschien das Buch „Euthanasie“ im NS-Staat – Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“Ernst Klee: "Euthanasie" im NS-Staat. Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens", Fischer Verlag 1983, ISBN 978-3100393036 von Ernst Klee, in dem das bis dahin wenig beachtete und tabuisierte Thema erstmals grundlegend aufgearbeitet wurde und das heute als Standardwerk gilt.
Ab 1987 setzte sich der Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten für die Opfer ein. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) begann erst 2010 ihre Geschichte aufzuarbeiten.
Motive mini|hochkant|„Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Umschlag der zweiten Auflage von 1922 Eugenische Ideologie
Einige Elemente der Nationalsozialistischen Rassenhygiene gehen auf schon um die Jahrhundertwende entwickelte Ideen der Eugenik zurück. Zu deren Vorreitern zählen Francis Galton (1822–1911) mit seiner Schrift Hereditary Genius, deutsch Genie und Vererbung, und Alfred Ploetz (1860–1940), Verfasser von Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen. Die Grundlinien einer Rassenhygiene. Die Zwangssterilisation wurde etwa seit Beginn des 20. Jahrhunderts in vielen Ländern diskutiert und angewendet.
Der österreichische Psychologe Adolf Jost erörterte 1895 in Göttingen in seiner Schrift Das Recht auf den Tod, in welchen Fällen sei.
Alfred Ploetz gehörte 1905 zu den Mitbegründern der Gesellschaft für Rassenhygiene, unter deren Mitgliedern der Erbbiologe Fritz Lenz, der „Rassenforscher“ Eugen Fischer, der Autor Gerhart Hauptmann, der sozialdemokratische Hygieniker Alfred Grotjahn, der Verleger Julius Friedrich Lehmann und der Botaniker Erwin Baur waren.
Der Jurist Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche fanden 1920 mit ihrer Schrift Freigabe zur Vernichtung lebensunwerten Lebens, die 1927 vom Chirurgen Max Krabbel kommentiert wurde, Eingang in die akademische Diskussion.
Der Grundriss der menschlichen Erblichkeitslehre und Rassenhygiene (1921),Erwin Bauer, Eugen Fischer, Fritz Lenz: Grundriss der menschlichen Erblichkeitslehre und Rassenhygiene. 1921 in späteren Auflagen „Menschliche Erblichkeitslehre und Rassenhygiene“, von Eugen Fischer, Erwin Baur und Fritz Lenz, diente den Nationalsozialisten als Begründungen.
Hermann Simon, Anstaltsleiter der Provinzialheil- und Pflegeanstalt Gütersloh, definierte 1931 als den Personenkreis angeblich Minderwertiger Körperschwache, Kränkliche, Schwächlinge, Schwachsinnige, Krüppel, Geisteskranke und kam zu dem Schluss:
Ernst Rüdin, einer der wichtigsten Vertreter der deutschen Psychiatrie, forderte 1934:
mini|hochkant|Plakat der NS-Zeitschrift Neues Volk mit eugenischer Propaganda Von 1935 bis 1937 ließ das Rassenpolitische Amt der NSDAP unter anderem in der Anstalt Arnsdorf eine Reihe von Propagandafilmen drehen, darunter „Erbkrank“, „Alles Leben ist Kampf“, „Das Erbe“ und „Opfer der Vergangenheit“.Zeitreise 100 Jahre Krankenhaus Arnsdorf. Ausstellungskatalog, 2012
Paul Nitsche, psychiatrischer Leiter beim Massenmord, erklärte:
Der deutsche Propaganda-Spielfilm „Ich klage an“ von Wolfgang Liebeneiner, der am 29. August 1941 uraufgeführt wurde, warb für den von dem nationalsozialistischen Staat begangenen Mord an kranken Menschen. Der Propaganda-Film „Dasein ohne Leben“ aus dem Jahr 1942 unter Regie von Hermann Schwenninger wurde nur einem ausgewählten Personenkreis gezeigt.
Rassismus und Antisemitismus Jüdische Anstaltsinsassen „nicht deutschen oder artverwandten Blutes“ wurden ab 1940 und damit bereits zwei Jahre vor der eigentlichen „Endlösung der Judenfrage“ Opfer einer antisemitisch motivierten Ermordung, unabhängig von einer medizinischen Diagnose.Annette Hinz-Wessels: Antisemitismus und Krankenmord. Zum Umgang mit jüdischen Anstaltspatienten im Nationalsozialismus. Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 2013, S. 65–92.
Die tödliche Selektion der Anstaltsinsassen betraf neben den Juden auch Langzeitpatienten, Vorbestrafte, „Zigeuner“ und allgemein Ausländer speziell nichteuropäischer Herkunft.Uwe Gerrens: Medizinisches Ethos und theologische Ethik. Oldenbourg Verlag, 2010, ISBN 978-3-486-70303-0 ().Nils Petersen: Geistigbehinderte Menschen – im Gefüge von Gesellschaft, Diakonie und Kirche. LIT Verlag, Münster 2003, ISBN 978-3-825-86645-7, S. 123 ().
Kriegswirtschaftliche Gründe Während des Zweiten Weltkrieges ging es um die Schaffung von Bettenkapazitäten für Lazarett- und Krankenhauszwecke. Unter anderem wiesen Krankenhäuser durch Bombentreffer Zerstörungen auf. Ein weiterer Hintergrund war die Lebensmittelknappheit. Dies war ein Grund für die Aktion Brandt.
Am 3. April 1940 unterrichtete Viktor Brack den Deutschen Gemeindetag über die angelaufenen Tötungsaktionen. Eugen Wörner, Oberbürgermeister von Plauen, notierte über die Rede Bracks: Götz Aly: Medizin gegen Unbrauchbare. In: Götz Aly, Jochen August, Peter Chroust (Hg.): Aussonderung und Tod. Die klinische Hinrichtung der Unbrauchbaren. Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Berlin, 1985, S. 32 f.
Medizinische Forschung Die Patienten sollten auch die medizinische Forschung voranbringen, unter anderem für die Erforschung von Infektionskrankheiten, Entwicklung von Impfstoffen und neurologische Untersuchungen an Gehirnen.
Julius Hallervorden berichtete:
Familiäre Ursachen Auch familiäre Probleme führten zu Einweisungen in den Bereich der beteiligten Anstalten – aber auch zu Versuchen, durch die dortige Unterbringung Gefährdete aus diesen Anstalten zu bringen.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten Gesetzgebung ab 1933 Ab 1933 wurden zunächst Vorschriften erlassen, welche die „Ausmerze“ von Erbkrankheiten zum Ziel hatten. Federführend bei der Gesetzgebung zu diesem Ziel war der Reichsminister des Innern Wilhelm Frick.
Das Gesetz, betreffend die Vereinfachung und Verbilligung der öffentlichen Verwaltung vom 27. April 1933 im Freistaat Oldenburg bewirkte die Senkung der Kosten der Versorgung der Anstaltskranken, wobei eine steigende Sterblichkeit in Kauf genommen wurde.
Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1933 I, 529) ermöglichte eine Zwangssterilisation von erbkranken Menschen. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft und wurde am 1. Januar 1940 auch in der „Ostmark“ eingeführt. Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes war, wer an einer der folgenden Krankheiten litt: angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), erblicher Blindheit, erblicher Taubheit, schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.
Ferner konnte unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus litt.
Zugleich wurde das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ beschlossen. Bei beiden Gesetzen ging man davon aus, dass sowohl „Schwachsinn“ als auch die Anlagen zum Verbrecher erblich bedingt seien.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I, 773) wurde der Schwangerschaftsabbruch bei diagnostizierter Erbkrankheit legalisiert. Hinzu kamen neben der schon bestehenden medizinischen Indikation 1938 die „rassische Indikation“ und 1943 die „ethische Indikation“.
In einem weiteren Schritt wurde mit dem „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ vom 18. Oktober 1935 (RGBl. 1935 I, 1246) ein Eheverbot für Menschen mit Erbkrankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses eingeführt.
Am 22. Juni 1938 ordnete das Reichsinnenministerium bezüglich der Unterbringung von Juden in Krankenanstalten an, Juden von Nicht-Juden zu trennen, „daß die Gefahr von Rassenschande vermieden wird“.Harald Jenner: Auf dieser schiefen Ebene gibt es kein Halten mehr. Kohlhammer Verlag, 2016, ISBN 978-3-170-31533-4, S. 251 ().Wolf Gruner: Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung. Oldenbourg Verlag, 2009, ISBN 978-3-486-59482-9, S. 142 ().
„Gnadentod“ für unheilbar Kranke ab 1939 Für die NS-Krankenmorde gab es keine gesetzliche Grundlage. Mord und Totschlag waren dem Reichsstrafgesetzbuch auch in der Zeit des Nationalsozialismus strafbar, ebenso die Tötung auf Verlangen.
Dennoch plante Hitler, sog. Ballastexistenzen zu „erledigen“. Da er jedoch den Widerstand der Kirchen erwartete, wollte er diese erst nach der Kriegserklärung durchführen. Er soll 1935 zum damaligen Reichsärzteführer Gerhard Wagner gesagt haben, dass er erst dann, „wenn ein Krieg sein soll ...diese Euthanasiefrage aufgreifen und durchführen werde“, weil „Widerstände, die von kirchlicher Seite zu erwarten (sind), in dem allgemeinen Kriegsgeschehen nicht dieselbe Rolle spielen würden wie sonst“.
Bereits seit dem Runderlass des Reichsministeriums des Inneren (RmdI) vom 18. August 1939Jochen-Christoph Kaiser, Kurt Nowak, Michael Schwartz (Hrsg.): Eugenik, Sterilisation, „Euthanasie“. Politische Biologie in Deutschland 1895–1945. Eine Dokumentation. Berlin 1992, Dok. Nr. 184, S. 236 f. Auszug. mussten Hebammen und Ärzte, denen Kinder in Ausübung ihrer Berufstätigkeit bekannt wurden, die verdächtig waren, „mit schweren angeborenen Leiden behaftet zu sein,“ eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erstatten. Dazu zählten Idiotie sowie Mongolismus (besonders Fälle, die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind), Mikrocephalie, Hydrocephalus schweren bzw. fortschreitenden Grades, Missbildungen jeder Art, besonders Fehlen von Gliedmaßen, schwere Spaltbildungen des Kopfes und der Wirbelsäule usw., Lähmungen einschließlich Littlescher ErkrankungZitiert nach Klee: „Euthanasie“ im NS-Staat. S. 80.