thumb|Systematik der Einreden und Einwendungen Die peremptorische Einrede ( = Vernichtung) schließt als Einwendung die Durchsetzbarkeit eines Rechtsanspruchs auf Dauer aus.
Die im Rechtsverkehr häufigste peremptorische Einrede ist die der Verjährung (). Sie kann außerdem auf pactum de non petendo beruhen, der „Vereinbarung, nicht zu fordern“. Weitere Beispiele sind die Arglisteinrede ( BGB), das Recht der Verweigerung der Nachbesserung gemäß Abs. 3 BGB oder die Bereicherungseinrede ().
Im Versicherungsrecht kennt man die Einrede der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes (): Die Übernahme eines Schadens durch eine Haftpflichtversicherung kann in diesen Fällen unter Umständen abgelehnt werden. Jedoch kann vertraglich im Voraus vereinbart werden, auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu verzichten.
Das Gegenstück zur peremptorischen Einrede ist die dilatorische Einrede. Diese führt lediglich dazu, dass der Anspruch vorübergehend (nur zeitweilig) nicht durchgesetzt werden kann, so etwa die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß BGB.
Sowohl die peremptorische als auch die dilatorische Einrede werden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner sich tatsächlich auf sie beruft (daher Einrede).
Literatur Thomas Kochendörfer: Die Begründungsbedürftigkeit der Ausübung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte, Universität Tübingen, Dissertation 2010, Cuvillier Göttingen 2010, ISBN 978-3-86955-498-3. Karl Larenz, Manfred Wolf: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. 9. Auflage. München 2004. Karin Linhart: Das System der Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Einreden in der Zivilrechtsklausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 266–270. Herbert Roth: Die Einrede des bürgerlichen Rechts, Universität München, Habilitationsschrift 1986, Beck, München 1988, ISBN 3-406-33067-3.
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)