Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Markt für den Betrieb von Messstellen und die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Es wurde 2016 durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende eingeführt und im Mai 2023 umfassend novelliert.

Die Ausgestaltung der stufenweisen Rolloutszenarien wurde im Vorfeld durch die Kosten-Nutzen-Analyse des Bundeswirtschaftsministerium (damals BMWi, heute BMWK)Ernst & Young: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/EN/Publikationen/cost-benefit-analysis-for-the-comprehensive-use-of-smart-metering-systems.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (PDF; 0,8 MB), auf bundeswirtschaftsministerium.de sowie die anschließende industriepolitische Leitstudie der Deutschen Energie-Agentur (dena) gutachterlich vorbereitet.Deutsche Energie-Agentur (Hrsg.): Einführung von Smart Meter in Deutschland: Analyse von Rolloutszenarien und ihrer wirtschaftlichen Effekte. Unter Mitwirkung von Philip Richard (dena), Ludwig Einhellig (Deloitte), Christian Rehtanz (ef.Ruhr/TU Dortmund) und Gert Brunekreeft (Bremen Energy Research/Jacobs University), Berlin/München 2014.

Ende Januar 2025 beschloss der Bundestag im Rahmen einer Änderung des Energiewirtschaftsrechts weitere Änderungen. Diese betrafen insbesondere die Preisobergrenzen (§ 30) und die Pflicht zum Einbau von Steuerungseinrichtungen (§ 29).

Teil 1 regelt den Anwendungsbereich und die benutzten Begriffe. In Teil 2 () wird der Messstellenbetrieb geregelt, einschließlich der zeitlich und nach Jahresverbrauch gestaffelten Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen sowie intelligenten Messsystemen. Teil 3 () enthält hierfür spezifische Datenschutzvorschriften. Teil 4 () bestimmt die Aufsicht durch die Bundesnetzagentur.

Begriffe mini|rechts|Digitaler Stromzähler (Hersteller: Landis+Gyr), eingesetzt von Iberdrola mini|rechts|Smart Meter Gateway (Hersteller: PPC), Kommunikation über GPRS, Mustergerät

Eine moderne Messeinrichtung gibt den Stromverbrauch und die Nutzungszeit wieder und kann sicher mit einem Kommunikationsnetz verbunden werden ( Nr. 15). Aus Abs. 3 ergibt sich, dass sie die Energieverbrauchswerte über 24 Monate speichern und nach Tag, Woche, Monat und Jahr aufgeschlüsselt anzeigen soll.

Ein intelligentes Messsystem ( Nr. 7) besteht aus einer modernen Messeinrichtung, die über ein Smart-Meter-Gateway ( Nr. 19) mit einem Kommunikationsnetz verbunden ist und dabei die Vorgaben der über Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität einhält. Neben dem aktuellen und den historischen Verbrauchswerten der letzten 24 Monate muss es dem Nutzer u. a. Tarifinformationen zur Überprüfung der Abrechnung sowie die Verbrauchsinformationen nach des Energiewirtschaftsgesetzes darstellen ( Abs. 1). Erst eine an ein Smart Meter Gateway angebundene moderne Messeinrichtung kann also als „smart meter“ oder „intelligentes Messsystem“ bezeichnet werden, nicht die moderne Messeinrichtung als solche.

Messstellenbetrieb Verantwortlich für den Messstellenbetrieb und damit auch für den Einbau einer modernen Messinfrastruktur ist grundsätzlich der örtliche Verteilnetzbetreiber (), er ist nach Nr. 4 „grundzuständiger Messstellenbetreiber“. Als solcher hat er insbesondere die Funktion des Smart-Meter-Administrators ( Abs. 1) und ist für den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways zuständig, den er selbst oder durch einen Beauftragten durchführen kann ( Nr. 20). Jedenfalls muss der Smart-Meter-Administrator die Pflichten aus erfüllen und dafür nach Abs. 5 entsprechend zertifiziert sein.Übersicht vergebener Zertifikate beim - MsbG Nach kann der Verteilnetzbetreiber seine Zuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme (nicht für herkömmliche Stromzähler) auf ein anderes Unternehmen übertragen.

Der Anschlussnutzer ( Nr. 3) kann statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers einen anderen beauftragen (). Das MsbG setzt damit wie schon das Energiewirtschaftsgesetz die Liberalisierung des Messwesens um. Allerdings hat der Gebäudeeigentümer (Anschlussnehmer, Nr. 2) unter bestimmten Voraussetzungen ein vorrangiges Wahlrecht. Es besteht, wenn alle Messpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden, die Strommessung mit einer weiteren Energielieferungsmessung (z. B. von Gas oder Fernwärme) über das gleiche Smart Meter Gateway gebündelt wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen (, das sog. Liegenschaftsmodell).

Bei einer Wahl nach oder ist dem gewählten Messstellenbetreiber die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators zugeordnet ( Ab. 1).

Ausstattung mit intelligenten Messsystemen Pflichtausstattung Eine Verpflichtung des Messstellenbetreibers zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen besteht nach Abs. 1 Nr. 1 bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch (berechnet nach dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre, Abs. 4) von über 6.000 kWh. Eine Verpflichtung des Messstellenbetreibers zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung besteht nach Abs. 1 Nr. 2 bei Verbrauchern, die mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe) am Flexibilitätsmechanismus nach Energiewirtschaftsgesetz teilnehmen sowie Betreibern von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ( Nr. 1) von über 7 kW Leistung, soweit das nötig ist, um die Ziele des § 45 zu erfüllen. Hierzu enthält § 29 Abs. 5 Ausnahmen von der Pflichtausstattung mit einer Steuerungseinrichtung. Aufgrund der Verbrauchsuntergrenze von 6.000 kWh pro Jahr werden die allermeisten Privathaushalte nicht von der Pflichtausstattung betroffen sein.Vgl. die auf der Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" (BR-Drucksache 343/11) vom 6. Juni 2011 basierten Durchschnittsverbräuche, die in Stromrechnungen nach Abs. 2 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz zum Vergleich angegeben werden müssen: Der Durchschnittsverbrauch beträgt 3.500 kWh pro Jahr (BR-Drucksache 343/11, S. 196). Ein 4-Personen-Haushalt mit sehr hohem Stromverbrauch verbraucht 5.928 kWh pro Jahr. Die Verpflichtung tritt überdies nur ein, wenn ein Einbau nach wirtschaftlich vertretbar ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung wird dort für verschiedene Gruppen von Anlagenbetreibern und Verbrauchern unter Festlegung verschiedener Brutto-Preisobergrenzen geregelt (§ 30 Abs. 1). Im Fall der Ausstattung mit einer Steuerungseinrichtung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, s. o.) darf ein zusätzlicher Betrag erhoben werden (§ 30 Abs. 2).

Die Verpflichtung zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen und ggfs. Steuerungseinrichtungen wird daneben in für die verschiedenen Fälle des § 30 zeitlich gestaffelt, indem vorgegeben wird, dass bei Letztverbrauchern mit einem Jahrestromverbrauch bis 100.000 kWh Ende 2025 mindestens 20 % aller Messstellen, ab dann in allen Fällen in bestimmten Zeiträumen ein bestimmter Anteil neu auszustattender Messstellen und Ende 2032 mindestens 90 % aller Messstellen ausgestattet sein müssen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3–4) sowie dass bei Anlagenbetreibern in bestimmten Zeiträumen ein bestimmter Anteil der neu installierten Leistung und Ende 2032 mindestens 90 % der insgesamt installierten Leistung erfasst werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 1–2).

Übersicht: Pflicht zur Ausstattung mit intelligentem Messsystem (§ 29 Abs. 1 Nr. 1)

+ Bei Verbrauchern ( Abs. 1) Jahresstromverbrauch Einbau ( Abs. 1 Nr. 3 und 4) Obergrenze Jahrespreis Obergrenze jährliche Zusatzgebühr (§ 30 Abs. 2) in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 für Anschlussnutzer für Anschlussnetzbetreiberfür Anschlussnehmerfür Anschlussnetzbetreiber über 100.000 kWh 2028 – 2032 (90 %) keine 80 €50 €50 € 50.000 bis 100.000 kWh 2025 (20 %) – 2032 (90 %) 140 € 80 € 50 €50 € 20.000 bis 50.000 kWh 2025 (20 %) – 2032 (90 %) 110 € 80 €50 €50 € 10.000 bis 20.000 kWh 2025 (20 %) – 2032 (90 %) 50 € 80 €50 €50 € 6.000 bis 10.000 kWh 2025 (20 %) – 2032 (90 %) 40 € 80 €50 €50 €

Bei Messpunkten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die am Flexibilitätsmechanismus nach Energiewirtschaftsgesetz teilnehmen, beträgt die Obergrenze für den Anschlussnutzer 50 €, für den Anschlussnetzbetreiber 80 € ( Abs. 1 Nr. 4).

+ Bei Anlagen ( Abs. 1) Leistung Einbau ( Abs. 1 Nr. 1 und 2) Obergrenze JahrespreisObergrenze jährliche Zusatzgebühr (§ 30 Abs. 2) in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 für Anlagenbetreiber für Anschlussnetzbetreiberfür Anschlussnehmerfür Anschlussnetzbetreiber über 100 kW 2028 – 2032 (90 %) keine 80 €50 €50 € 25 bis 100 kW 2025 – 2032 (90 %) 140 € 80 €50 €50 € 15 bis 25 kW 2025 – 2032 (90 %) 110 € 80 €50 €50 € bis 15 kW 2025 – 2032 (90 %) 50 € 80 €50 € (ab 7 kW)50 € (ab 7 kW)

Insgesamt darf für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die höchste fallbezogene jährliche Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden. Eine Addition der einzelnen Preisobergrenzen, beispielsweise wenn an einer Messstelle sowohl verbraucht als auch erzeugt wird, ist nicht erlaubt ( Abs. 5).

Genauso wie bei herkömmlichen Stromzählern müssen der Verbraucher und der Hauseigentümer den Einbau dulden, wenn die Preisobergrenze eingehalten wird ( Abs. 3). Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss aber spätestens drei Monate vor der Ausstattung Verbraucher und Hauseigentümer informieren und auf die Möglichkeit der freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinweisen ( Abs. 2). Eine Anpassung der Preisobergrenzen ist höchstens alle vier Jahre möglich ( Abs. 3).

Agiler Rollout Bei Messstellen mit einem Verbrauch bis zu 100.000 kWh jährlich sowie bei Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 25 kW konnten Messstellenbetreiber die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen bestimmte der in § 21 vorgesehenen Funktionalitäten noch nicht gegeben sind. Diese waren dann über ein Anwendungsupdate bis Ende 2025 zur Verfügung zu stellen ().

Optionale Ausstattung Der Messstellenbetreiber kann nach Abs. 2 in allen Fällen, die nicht von § 29 Abs. 1 erfasst werden, Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Dies betrifft insbesondere Verbraucher mit einem Jahresstromverbauch unter 6.000 kWh. Die Optionalität bezieht sich dabei nur auf den Messstellenbetreiber, nicht den Verbraucher. Dieser muss den Einbau dulden, wenn die Preisobergrenze des Abs. 3 eingehalten wird.S. Lüdemann/Ortman/Pokrant: Das neue Messstellenbetriebsgesetz, EnWZ 2016, S. 339, hier S. 343. Ab 2025 beträgt diese 30 € für den Anschlussnutzer wie auch für den Anschlussnetzbetreiber.

Vorzeitige Ausstattung Ab 2025 können u. a. Letztverbraucher, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer vom Messstellenbetreiber die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem verlangen, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gegeben sind ( Abs. 2 S. 2 Nr. 1). Die Preisobergrenzen hierfür sind in Abs. 1 S. 2 Nr. 1 enthalten; danach darf für die Ausstattung nicht mehr als einmalig 100 € verlangt werden. Der Messstellenbetreiber kann die Ausstattung allerdings verweigern, so lange sie technisch unmöglich ist ( Abs. 2 S. 3).

Anbindungsverpflichtung Falls an einer Messstelle ein Smart-Meter-Gateway vorhanden ist, muss der Messstellenbetreiber Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie moderne Messeinrichtungen daran anbinden, soweit dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist ( Abs. 1). Eine entsprechende Pflicht besteht auch für neue Gaszähler ( Abs. 2).

Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen Alle Verbraucher und Anlagenbetreiber, bei denen keine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme besteht, müssen bei einem Neubau oder einer größeren Renovierung sofort, sonst bis 2032 mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden ( Abs. 3). Hierfür besteht eine Preisobergrenze von 25 € ().

Datenschutz Vorrang des Messstellenbetriebsgesetzes