mini|340px|Die "Alte Synagoge" von der Gartenseite mini|340px|Heiliger Sand, der historische jüdische Friedhof von Worms Die Jüdische Gemeinde Worms (Kehillo kedoscho wermeise, die „Heilige Gemeinde Worms“Kiefer: Das Museum, S. 217.) war eine der ältesten belegten jüdischen Gemeinden im deutschsprachigen Raum. Bis zu der Vernichtung durch die Nationalsozialisten bestand die jüdische Gemeinde in Worms mit nur relativ kurzen Unterbrechungen durchgehend seit dem Mittelalter. Sie nahm durch diese lange Tradition in der Erinnerungskultur des aschkenasischen Judentums immer einer herausgehobene Stellung ein.Reuter: Jerusalem, S. 8.
Geschichte Entstehung mini|Reichsadler von einem Deckenleuchter der Synagoge WormsSusanne Urban, Gerold Bönnen, Günter Illner (Hg.): Die Ausstellung SchUM am Rhein. Vom Mittelalter in die Moderne. Wernersche Verlagsgesellschaft, Worms 2021. ISBN 978-3-88462-402-9, S. 94; vgl. auch: Historisches Foto des Synagogen-Innenraumes von Johann Heinrich Mayer. Stadtarchiv Worms, Inv.-Nr.: Fotoabteilung, Bürgis Nr. 42.: Er symbolisierte das Schutzverhältnis der Gemeinde zum Kaiser.
In der ausgehenden Antike gab es jüdische Gemeinden am Rhein. Deren Kontinuität bis ins Hochmittelalter ist aber nicht belegbar.Reuter: Jerusalem, S. 8f. In der Selbstdarstellung der Gemeinde kursierten allerdings legendäre Gründungsgeschichten, die die Existenz der Gemeinde bis in die Zeit der ersten Zerstörung des Jerusalemer Tempels zurückdatieren.Juspa Schammes: Klein-Jerusalem. In: Fritz Reuter und Ulrike Schäfer: Wundergeschichten aus Warmeisa. Juspa Schammes, seine Ma'asseh nissim und das jüdische Worms im 17. Jahrhundert. Warmaisa, Worms 2007. ISBN 3-00-017077-4, S. 2.
Ab dem 9. Jahrhundert wanderten jüdische Fernhändler aus Italien und Frankreich in den Bereich ein, der später Deutschland werden sollte. Das Gebiet sollte nach dem Bestreben der Könige entwickelt werden. Die aus weiter fortgeschrittenen und verstädterten Gebieten einwandernden Fernhändler waren Teil dieses Innovationsschubs. Ab wann sich daraus aber in den Städten entlang des Rheins ortsansässige Gemeinden bildeten, ist aufgrund der dürftigen Quellenlage nicht sicher.Reuter: Jerusalem, S. 9f. Dieser Mangel an historischen Fakten wurde schon im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit als Lücke empfunden und durch eine Reihe von Gründungs-Legenden gefüllt.Böcher: Die alte Synagoge, S. 24.
Die beiden ältesten schriftlichen Zeugnisse darüber, dass Juden in Worms wohnten, werden auf die Jahre 960 und 980 datiert.Reuter: Warmaisa. 1000 Jahre, S. 17f. Das älteste Zeugnis dazu, dass es eine jüdische Gemeinde gab, ist die Bauinschrift für die Synagoge Worms aus dem Jahr 1034. Sie ist zudem die älteste erhaltene Bauinschrift einer Synagoge nördlich der Alpen überhaupt.Böcher: Die alte Synagoge, S. 23; Reuter: Jerusalem, S. 20; Reuter: Warmasia – das jüdische Worms , S. 664. Der älteste Grabstein auf dem jüdischen Friedhof in Worms („Heiliger Sand“) stammt aus dem Jahr 1058/59.Reuter: Jerusalem, S. 23.
Kaiser Heinrich IV. erteilte am 18. Januar 1074 den judei et coeteri Uvormatienses (Juden und den übrigen Wormsern) eine Befreiung von Abgaben. Dies ist die älteste Erwähnung der Juden in Worms in einer Quelle der die Gemeinde umgebenden Mehrheitsgesellschaft.Gerold Bönnen: „… würdiger als alle Bürger irgendeiner Stadt“. 950 Jahre Urkunde König Heinrichs IV. für Worms 1074–2024. Wernersche Verlagsgesellschaft, Worms 2023. ISBN 978-3-88462-414-2, S. 38. 1112 bestätigte Heinrich V. die Urkunde. In der ersten Hälfte der 1090er Jahre erteilte er den Juden und den übrigen Bürgern von Worms ein weiteres, umfangreiches Privileg. Die Urkunde garantiert eine umfassende Regelung der Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinde gegenüber der christlichen Mehrheit, einen Ausschluss des Bischofs auf Hoheitsrechte gegenüber den JudenReuter: Warmaisa. 1000 Jahre, S. 57. und hoher Hemmschwellen gegen Konversion.Bestätigt am 6. April 1157 durch Friedrich I. In dieser Bestätigungsurkunde findet sich auch die älteste erhaltene Erwähnung der Juden als königliche „Kammerknechte“ (Kober: Die deutschen Kaiser, S. 183).Kober: Die deutschen Kaiser, S. 183, dort auch eine deutschsprachige Wiedergabe des Urkundeninhalts. Das Original der Urkunde ist nicht erhalten, jedoch gibt es eine Reihe späterer Bestätigungen. In einer von Kaiser Friedrich I. vom 6. April 1157 heißt es, dass zu bestätigende Original sei „tempore Salmanni eorundem Judeorum episcopi“ ausgestellt worden.Elbogen, S. 457f, Anm. 45. Dies ist die älteste erhaltene Erwähnung des Judenbischofs von Worms, ein Amt, das bis zum Ende des Alten Reichs die Spitzenfunktion der politischen jüdischen Gemeinde war.Reuter: Warmasia – das jüdische Worms, S. 667.
Blütezeit mini|Die weiträumige Ausstrahlung der Wormser Gemeinde belegte dieses Wandgemälde von der Stadt Worms in der Synagoge von Mahiljou, WeißrusslandDas Original wurde 1710 geschaffen und 1941 von der deutschen Besatzung zerstört (Susanne Urban, Gerold Bönnen, Günter Illner (Hg.): Die Ausstellung SchUM am Rhein. Vom Mittelalter in die Moderne. Wernersche Verlagsgesellschaft, Worms 2021. ISBN 978-3-88462-402-9, S. 74).
Äußere Verhältnisse Im SchUM-Verbund Seit dem 12. Jahrhundert bildete die Wormser Gemeinde zusammen mit der in Mainz und der in Speyer den Verbund der SchUM, ein Akronym aus den Anfangsbuchstaben der drei Städte.Reuter: Jerusalem, S. 13. Sehr früh nahmen diese Gemeinden in der Liturgie einen deutschen Ritus an, der sich von dem herkömmlich italienisch geprägten unterschied. Dies alles wurde schon früh in Gebetsbüchern und Minhag auch schriftlich niedergelegt.Freudenthal, S. 157. Auch Musik spielte eine hervorragende Rolle.Freudenthal, S. 160f. Ab dem 13. Jahrhundert bildeten die drei Gemeinden auch bei der Interpretation und Anwendung von Rechtstexten einen Verbund. Dessen zentrales Dokument ist die Rechtssammlung Taqqanot Qehillot Šum.
Ebenfalls seit dem 12. Jahrhundert entstand in Worms die Bewegung der Chasside Aschkenas („die Frommen von Aschkenas“), deren Religionsausübung durch strenge Vorstellungen von Reinheit, Unreinheit und Bußpraktiken geprägt war. Die ursprünglich aus Mainz stammende Familie der Kalonymiden spielte hier eine zentrale Rolle.Reuter: Jerusalem, S. 27.
Ihrer relativen Größe, der langen Kontinuität und der Tatsache, dass es den Gegnern der Wormser Gemeinde bis 1938 immer nur kurzfristig gelang, sie aus der Stadt zu vertreiben, verdankte sie eine lange Tradition. Daraus erwuchsen auch eine Reihe nur ihr eigener Gebräuche und von anderen Gemeinden abweichende Gebetsordnungen.Kiefer: Das Museum, S. 214. In der Frauensynagoge gab es – so lange sie baulich von der Männersynagoge durch eine Wand getrennt warDie Trennwand wurde 1842 beseitigt. – Vorbeterinnen, die den Gottesdienst leiteten.Kiefer: Das Museum, S. 216.
Die Wormser Gemeinde war eine der größten im Deutschen Reich. Im Reichssteuerverzeichnis von 1241 leistete sie nach der Gemeinde von Straßburg den zweithöchsten Betrag, den eine jüdische Gemeinde zahlte.Kober: Die deutschen Kaiser, S. 184. Im Laufe des 14. Jahrhunderts wurde der Ertrag aus dieser Steuer in zunehmendem Umfang an unterschiedliche Schuldner der deutschen Könige von diesen abgetreten.
Schutzverhältnisse 1236 wurde die Urkunde von 1090, das Wormser Privileg, auf die Juden im ganzen Reich ausgedehnt.Kisch: Die Rechtsstellung, S. 176; Kober: Die deutschen Kaiser, S. 184. In dem Zollprivileg von 1074 findet sich die interessante Formulierung „judei et coeteri Wormatienses“ (Juden und andere Wormser).Reuter: Warmaisa. 1000 Jahre, S. 22. Dies zeigt Zweierlei: Zum einen werden Juden und Christen vom späteren Kaiser auf gleicher Ebene angesprochen, also nicht als rechtlich minderwertig behandelt. Zum zweiten werden die Christen nur als „andere Wormser“ bezeichnet, was darauf schließen lässt, dass das Zollprivileg in erster Linie für jüdische Händler interessant war, der Fernhandel sich also in ihren Händen befand.
Die Rechtsstellung der jüdischen Gemeinde verschlechterte sich aber zusehends. Dem Bischof gelang es – entgegen der Urkunde von 1090 – doch, als Stadtherr von Worms erhebliche Rechte auch gegenüber den Juden zu erlangen. Verschiedene Könige versuchten ihr zusätzliche Steuern aufzuerlegen oder ihr den Rechtsschutz gegenüber Schuldnern zu verweigern. In unterschiedlichem Maß versuchte die Stadt Worms, die jüdische Gemeinde in der Abwehr solcher Angriffe zu unterstützen.Kober: Die deutschen Kaiser, S. 185. Umgekehrt gab es auch politische Konstellationen, in denen der König die jüdische Gemeinde vor Angriffen der Stadt Worms schützte. Dabei gelang es der Wormser Gemeinde – neben der in Frankfurt am Main als eine der wenigen größeren Gemeinden –, sich erfolgreich den Versuchen der Stadt zu widersetzen, sie zu vertreiben.Kober: Die deutschen Kaiser, S. 187. Darüber hinaus kam der Familie der Kämmerer von Worms und – bis zu Ende des Alten Reichs – in deren Nachfolge deren Familienzweig von Dalberg der Judenschutz in Worms zu.Battenberg: Die reichsritterschaftliche Herrschaft, S. 167.Dass eine Urkunde von 1392 von „Judengericht“ spricht, hat unzutreffender Weise zu Spekulationen über ein entsprechendes Justizorgan geführt, zu dem aber sonst keine Belege überliefert sind. Battenberg: Die reichsritterschaftliche Herrschaft, S. 167, geht davon aus, dass hier der bekannte Judenschutz, den die Kämmerer von Worms innehatten, gemeint ist.
Innere Organisation Die jüdische Gemeinde verwaltete ein Rat aus 12 Mitgliedern („Parnassim“), der sich kooptierte.Kisch: Die Rechtsstellung, S. 177. Der Rat soll im 11. Jahrhundert entstanden sein.Reuter: Warmasia – das jüdische Worms, S. 666. Er wählte aus seinen Reihen einen Gemeindevorsteher, „der juden bischoff von Wormß“.Dieser Titel wurde in Analogie zur weltlichen Gewalt des christlichen Bischofs, der im Hochmittelalter auch die Befugnisse des Königs örtlich wahrnahm, geschaffen (Kisch: Die Rechtsstellung, S. 181). Wahlen musste der (christliche) Bischof bestätigen.Kisch: Die Rechtsstellung, S. 182. Der Judenrat bestand bis zum Übergang der Reichsstadt Worms an Frankreich in Folge der Französischen Revolution am Ende des 18. Jahrhunderts. In der Stadt Worms bestanden faktisch also zwei Selbstverwaltungen nebeneinander, wobei der christliche Bevölkerungsanteil schon numerisch überwog. 1312 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der jüdischen Gemeinde einerseits, Bischof und Domkapitel andererseits, die die Verfassung der jüdischen Gemeinde mit dem zwölfköpfigen Judenrat an der Spitze festschrieb.Freudenthal, S. 156. Rechtsstreitigkeiten der Juden untereinander wurden vor dem jüdischen Rat ausgetragen. Hier kam ausschließlich jüdisches Recht zur Geltung. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen beider Gruppen war allerdings das Stadtgericht der christlichen Bevölkerungsmehrheit zuständig.Kisch: Die Rechtsstellung, S. 179, 182.
Juden konnten Bürgerrecht erlangen, was volle Steuer- und Wehrpflicht bedeuteteKisch: Die Rechtsstellung, S. 180., allerdings nicht das passive Wahlrecht. So beteiligen sich zum Beispiel 1201 die Juden anlässlich einer Belagerung der Stadt an deren Verteidigung. Die Regeln, nach denen die Aufnahme in die Bürgerschaft ablief, waren für Juden und Christen sehr ähnlich. Über die Annahme eines jüdischen Bürgers entschied faktisch ausschließlich der jüdische Rat. Ebenso wie Christen konnten Juden aber Ämter immer nur im Rahmen der eigenen Gruppe wahrnehmen. Juden konnten bis zur Ausbildung des Ghettos in der Judengasse in der Mitte des 14. Jahrhunderts im ganzen Stadtgebiet Grundstücke erwerben und wohnen.Kisch: Die Rechtsstellung, S. 177ff.
Spätmittelalter und Neuzeit Äußere Verhältnisse