Artikel 9 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die Vereinigungsfreiheit sowie die Koalitionsfreiheit.

Die Grundrechte des GG können durch kollidierendes Verfassungsrecht verkürzt werden.

Normierung GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 25. Juni 1968 wie folgt:Stephan Rixen: Art. 9, Rn. 10. In: mini|Artikel 9 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Deutschen Bundestags in Berlin. Die durch Art. 9 Absatz 1 GG verbürgte Vereinigungsfreiheit dient vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in das Recht, sich frei zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Daher stellt das Grundrecht ein Freiheitsrecht dar.: Bayerische Ärzteversorgung. Dieses steht wegen seines kollektiven Bezugs in engem Zusammenhang zur Versammlungsfreiheit ( GG).Wolfram Höfling: Art. 9, Rn. 3. In: Weiterhin verpflichtet Art. 9 Absatz 1 GG den Staat dazu, die notwendigen Grundlagen zu schaffen, damit sich Private effektiv zu Vereinigungen zusammenschließen können. Hierzu zählt etwa das Schaffen eines Vereinsrechts.Wolfram Höfling: Art. 9, Rn. 31. In: Die Vereinigungsfreiheit bindet gemäß Absatz 3 GG die drei Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative.

Art. 9 Absatz 3 GG verbürgt die Koalitionsfreiheit. Hierbei handelt es sich um das Recht, Koalitionen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Koalitionen sind begrifflich frei gebildet, unabhängig, gegnerfrei und nach herrschender Meinung überbetrieblich organisiert. Die Koalitionsfreiheit ist eine besondere Ausprägung der Vereinigungsfreiheit. Sie besitzt einen größeren Adressatenkreis als Art. 9 Absatz 1 GG: Sie adressiert jeden, der die Beschränkung der Koalitionsfreiheit bezweckt. Dies bindet neben den Staatsgewalten auch Private. Damit besitzt Art. 9 Absatz 3 GG als einziges Grundrecht unmittelbare Drittwirkung.

Entstehungsgeschichte Das Recht, sich mit anderen Personen zu vereinigen, wurde im deutschsprachigen Raum erstmals durch § 162 der Paulskirchenverfassung von 1849 gewährleistet. Wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten setzte sich diese Verfassung jedoch nicht durch, sodass deren Gewährleistungen keine Rechtswirkungen entfalteten.Stephan Rixen: Art. 9, Rn. 2–3. In:

Die Reichsverfassung von 1871 enthielt keinen Grundrechtskatalog und gewährleistete daher auch keine Vereinigungsfreiheit.Stephan Rixen: Art. 9, Rn. 4. In:

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 gewährleistete die Vereinigungsfreiheit in Art. 159 WRV. Die Koalitionsfreiheit verbürgte sie hiervon losgelöst in Art. 165 WRV. Die Vereinigungsfreiheit wurde durch die Reichstagsbrandverordnung von 1933 außer Kraft gesetzt. Auch die Koalitionsfreiheit wurde unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgehöhlt, indem bestehende Gewerkschaften aufgelöst und in die Deutsche Arbeitsfront eingegliedert wurden.Stephan Rixen: Art. 9, Rn. 8. In:

Nach der Kapitulation und Besetzung Deutschlands durch die Siegermächte begannen die westlichen Alliierten mit der Wiederherstellung der Vereinigungsfreiheit. Zunächst wurden in Westdeutschland einige Landesverfassungen verabschiedet, welche die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gewährleisteten. Auch der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz zwischen 1948 und 1949 entwickelte, entschied sich für die Aufnahme der Vereinigungs- und der Koalitionsfreiheit in die neue Bundesverfassung. Die erste und bislang einzige Veränderung des Art. 9 GG erfolgte im Zuge der Notstandsgesetzgebung von 1968. Hierdurch wurde ausdrücklich ausgeschlossen, dass sich bestimmte Notstandsinstrumente gegen Arbeitskämpfe richten.Stephan Rixen: Art. 9, Rn. 9. In:

Vereinigungsfreiheit Verfassungsrechtliche Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit und deren Grenzen In einem Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juli 2018 aufgrund von Verfassungsbeschwerden gegen drei Vereinigungsverbote legte das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen die verfassungsrechtlichen Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit und deren Grenzen dar:

Schutzbereich Die Vereinigungsfreiheit schützt den Bürger vor Beschränkungen seines Rechts, sich freiwillig ungehindert zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Hierzu gewährleistet sie eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er die Vereinigungsfreiheit.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:

Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:

Persönlich Art. 9 Absatz 1 GG gewährleistet die Vereinigungsfreiheit für Deutsche, weswegen es sich bei diesem Grundrecht um ein Deutschenrecht handelt. Als Deutsche gelten alle deutschen Staatsbürger nach Maßgabe von Absatz 1 GG. Strittig ist, ob wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots ( des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Angehörige der EU-Mitgliedstaaten in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen werden müssen.

In welchem Umfang Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Grundrechtsträger sein können, bestimmt sich nach Absatz 3 GG. Hiernach sind inländische Personenvereinigung grundrechtsberechtigt, sofern das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Ob Art. 19 Absatz 3 GG auch für die Vereinigungsfreiheit den entscheidenden Maßstab darstellt, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht: Lohnsteuerhilfeverein.: Vereinsname. sowie zahlreiche AutorenWolfgang Löwer: Art. 9, Rn. 23. In: Jan Ziekow: § 107, Rn. 11–12. In: nehmen an, dass Personenvereinigungen bereits durch die Garantie der Vereinigungsfreiheit grundrechtsberechtigt sind. Eine Gegenauffassung erblickt hierin eine Umgehung der speziellen Vorschrift des Art. 19 Absatz 3 GG.Wolfram Höfling: Art. 9, Rn. 27. In: Beide Auffassungen sind sich jedoch darüber einig, dass inländische Vereinigungen unmittelbar durch die Vereinigungsfreiheit geschützt werden.

Sachlich Der sachliche Schutzbereich des Art. 9 Absatz 1 GG schützt das Bilden von Vereinen und Gesellschaften. Hierbei handelt es sich um Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen auf freiwilliger Basis, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und sich hierzu als Kollektiv organisieren. Der Zweck kann nach vorherrschender Auffassung beliebiger Natur sein. Dies entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen, die Absatz 1 des Vereinsgesetzes an das Vorliegen eines Vereins stellt.

Als Kehrseite des Schutzes des freien Bildens von Vereinigungen schützt Art. 9 Absatz 1 GG auch das Recht, sich einer Vereinigung nicht anzuschließen. Diese negative Vereinigungsfreiheit schützt vor dem Zwang zum Beitritt einer privaten Organisation.: Erftverband.Hans Jarass: Art. 9, Rn. 7. In: Strittig ist in der Rechtswissenschaft, ob diese Gewährleistung dem Zwang zur Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft entgegensteht, beispielsweise berufsständischen Kammern. Das Bundesverfassungsgericht verneint dies in ständiger Rechtsprechung: Art. 9 Absatz 1 GG sei auf privatrechtliche Vereinigungen zugeschnitten, da Gründung und Bestand öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht durch Grundrechtsträger, sondern durch Grundrechtsverpflichtete bestimmt werden. Daher fehlt es bezüglich öffentlich-rechtlicher Vereinigungen an einer positiven Gewährleistung des Art. 9 Absatz 1 GG, sodass für eine negative Vereinigungsfreiheit als Kehrseite keine Grundlage besteht.Stefan Muckel: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13. In: Juristische Arbeitsblätter, 2017, S. 878. Dieser Ansicht werfen einige Rechtswissenschaftler vor, dass sie die Reichweite der Vereinigungsfreiheit verkennen.

Ebenfalls durch Art. 9 Absatz 1 GG geschützt wird das Recht der Vereinigung, sich zu organisieren und existenzsichernde Tätigkeiten aufzunehmen. Hierzu zählen beispielsweise die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds sowie die Werbung um solche. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gibt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Tritt ein privater Amateur-Breitensportverein extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das nicht zu beanstanden (Beschl. v. 02.02.2023, Az. 1 BvR 187/21Pressemitteilung, Nr. 24/2023, Datum: vom 28. Februar 2023 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss aus einem Sportverein wegen NPD-Mitgliedschaft, auf bundesverfassungsgericht.de). Darüber hinausgehende Betätigungen werden durch die Vereinigungsfreiheit nicht geschützt, da die Vereinigungsfreiheit keine allgemeine Handlungsfreiheit für Vereinigungen begründet.

Grundrechtskonkurrenzen Sofern in einem Sachverhalt der Schutzbereich mehrerer Grundrechte betroffen ist, stehen diese zueinander in Konkurrenz.

Die Versammlungsfreiheit verdrängt als spezielles Freiheitsrecht die allgemeine Handlungsfreiheit ( Absatz 1 GG). Soweit der Schutzbereich des Art. 9 Absatz 1 GG demnach eröffnet ist, ist dieses Grundrecht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffs maßgeblich. Daher wird die Vereinigungsfreiheit von Ausländern, die nicht vom persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Absatz 1 GG erfasst sind, durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt.

Sofern eine bestimmte Form der Betätigung einer Vereinigung in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt, ist allein dieses einschlägig. So beurteilt sich beispielsweise anhand der Glaubensfreiheit des GG der Schutz religiöser oder weltanschaulicher Betätigung einer Vereinigung.: Baha’i. Für politische Parteien ist GG spezieller gegenüber Art. 9 GG.Thomas Günther, Einiko Franz: Grundfälle zu Art. 9 GG. In: Juristische Schulung, 2006, S. 873 (875).

Eingriff Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird. Art. 9 Absatz 2 GG benennt das Verbot einer Vereinigung als schärfste Form des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit. Ähnlich eingriffsintensiv sind Maßnahmen, die sich gegen die Existenzgrundlage eines Vereins richten, etwa die Einziehung seines Vermögens. Um einen weiteren zielgerichteten Grundrechtseingriff handelt es sich bei der Überwachung einer Vereinigung.

Nicht um Grundrechtseingriffe handelt es sich bei Normen, welche die Grundzüge des Vereinswesens konkretisieren. Dies trifft beispielsweise auf das bürgerlich-rechtliche Vereinsrecht zu, das die Gründung, die Struktur und das rechtsgeschäftliche Handeln von Vereinen ausgestaltet.: Mitbestimmung.

Rechtfertigung eines Eingriffs Art. 9 GG sieht keine Möglichkeit der Beschränkung der Vereinigungsfreiheit vor. Jedoch erkennt das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit der Beschränkung dieses Grundrechts an. Diese kann sich aus Verfassungsrecht ergeben, das mit der Versammlungsfreiheit kollidiert. Diese Beschränkungsmöglichkeit beruht darauf, dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrängen, sondern im Fall einer Kollision in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht werden. Dies erfordert eine Abwägung zwischen der Vereinigungsfreiheit und dem kollidierenden Gut. Diese soll einen möglichst schonenden Ausgleich herstellen, der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut möglichst weit reichende Geltung verschafft. Ein auf die Verletzung eines Verfassungsguts gestützter Eingriff in die Vereinigungsfreiheit bedarf außerdem einer gesetzlichen Konkretisierung.Tristan Kalenborn: Die praktische Konkordanz in der Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter, 2016, S. 6 (8).