Der Taklīf mā lā yutāq () ist ein Problem der islamischen Theologie, das in vormoderner Zeit intensiv unter Aschʿariten, Muʿtaziliten, Māturīditen und Imamiten diskutiert wurde. Umstritten war die Frage, ob Gott dem Menschen etwas als Pflicht auferlegen kann, was dieser nicht zu leisten vermag.

Hintergrund für die Entstehung der Debatte war die mudschbiritische Handlungstheorie der Dschahmīya, die davon ausging, dass der Mensch nie selbst handelt, sondern seine Handlungen von Gott hervorgebracht werden. Diese Theorie wurde später in abgeschwächter Form von anderen Gruppen wie den Aschʿariten übernommen. Die Muʿtaziliten versuchten diese Theorie mit dem Argument zu entkräften, dass dann Gott den Menschen mit dem Taklīf etwas auferlege, das sie nicht erfüllen könnten. Die Aschʿariten bemühten sich im Gegenzug auf verschiedene Weise zu beweisen, dass eine solche Auferlegung des Unerfüllbaren durch Gott doch möglich sei und sogar schon im Koran vorkomme. Eines ihrer wichtigsten Argumente war das Beispiel von Abū Lahab: Er sei von Gott verpflichtet worden, an den Koran zu glauben, der aber wiederum Aussagen enthalte, die zeigen, dass er niemals den Glauben annehmen werde. Die Muʿtaziliten, Māturīditen und Imamiten wiesen dieses Argument zurück und argumentierten, dass ein Taklīf mā lā yutāq schimpflicher Unsinn sei, der göttlichen Weisheit widerspreche und somit nicht von Gott ausgehen könne. Außerdem verwiesen sie auf die koranische Aussage, wonach Gott keiner Seele mehr auflastet, als sie tragen kann (so Sure 2:286). Zwar galt der Taklīf mā lā yutāq als ein speziell aschʿaritischer Lehrsatz, doch waren die Meinungen dazu innerhalb der aschʿaritischen Schule in Wirklichkeit geteilt. Einige aschʿaritische Theologen bemühten sich darum aufzuzeigen, dass dieser Lehrsatz rein handlungstheoretische Bedeutung hat und nicht die im Fiqh geltende Regel aufhebt, dass im Falle fehlender Handlungsfähigkeit der Gläubige von der Erfüllung der religiösen Pflichten entbunden ist.

Der theologische Hintergrund der Debatte Handlungstheoretische Diskussionen Die mudschbiritische Handlungstheorie Eine der frühesten Bewegungen, die den Taklīf mā lā yutāq lehrte, war die von Dschahm ibn Safwān begründete Dschahmīya, die eine extreme Form der Zwang-Lehre vertrat, nach der der Mensch selbst nur metaphorisch handelt, während es in Wirklichkeit Gott ist, der seine Handlungen ausführt. Diese Position wird in der islamischen Doxographie als dschabritisch oder mudschbiritisch bezeichnet.W. Montgomery Watt: Djahmiyya in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. II, S. 388b. Der muʿtazilitische Gelehrte al-Malāhimī (gest. 1044) berichtet: „Die dschahmitischen Mudschbiriten lehrten, dass alles, was Gott dem Menschen auferlege, eine Auferlegung von Unerfüllbarem (taklīf mā lā yuṭāq) sei, weil sie meinten, dass Gott derjenige ist, der die Handlungen der Menschen erschafft. So hat er ihnen das geboten, was er selbst mit ihnen macht, und ihnen verboten, was er mit ihnen macht, während sie selbst nicht imstande sind, dies zu vollbringen.“al-Malāḥimī: Kitāb al-Fāʾiq fī uṣūl ad-dīn. 2010, S. 279.

Nach al-Malāhimī übernahmen später die Naddschāriten und die Aschʿariten diese Theorie vom Taklīf mā lā yutāq von den Dschahmiten, allerdings lehrten sie, dass der Mensch die von Gott erschaffenen Handlungen erwerben müsse. Erwerb (kasb), so erklärt al-Malāhimī, bedeutet dabei das gleichzeitige Eintreten von Handlung und Handlungsfähigkeit (muqāranat al-fiʿl li-l-qudra). Wenn Gott den Erwerb einer Handlung gebiete, bedeute das bei ihnen, dass er sie zeitgleich mit dem Eintreten der Handlungsfähigkeit erlange. Und wenn er ihm eine Handlung verbiete, dann halte er ihn zeitgleich mit dem Eintreten der Handlungsfähigkeit davon ab. So habe er ihm etwas auferlegt, was er nicht erfüllen könne.al-Malāḥimī: Kitāb al-Fāʾiq fī uṣūl ad-dīn. 2010, S. 279.

Die naddschāritsche Lehre geht auf den murdschiitischen Theologen al-Husain ibn Muhammad an-Naddschār zurück, der im frühen 9. Jahrhundert lebte, und war vor allem in Tabaristan und ar-Raiy verbreitet.Vgl. dazu Daiber: Das theologisch-philosophische System. 1975, S. 104. Von an-Naddschār wird ebenfalls berichtet, dass er annahm, dass das Handlungsvermögen erst mit der Handlung entstehe und Gott dem Menschen Unerfüllbares auferlegen könne. Der zaiditische Imam Ibn al-Murtadā (gest. 1437) berichtet von einem Streitgespräch zwischen ihm und dem Muʿtaziliten an-Nazzām über den Taklīf mā lā yutāq.Vgl. Ibn al-Murtaḍā: Kitāb Ġāyat al-afkār wa-nihāyat al-anẓār. Ms. Princeton ymdi_03_26, S. 176, letzte Zeile, bis S. 177, Z. 1–4. Digitalisat

Die dritte Gruppe, bei der die Lehre vom Taklīf mā lā yutāq einen handlungstheoretischen Hintergrund hatte, war die Aschʿarīya. Al-ʿAllāma al-Hillī (gest. 1325) schreibt, die Aschʿariten verträten die Meinung, dass Gott den Menschen nur mit Unerfüllbarem belastet habe und mit solchem, was er nicht vermöge.Al-ʿAllām al-Ḥillī: Nahǧ al-ḥaqq. Ms. Isfahan, S. 55. Al-Dschuwainī (gest. 1085) meinte, dass Lehre al-Aschʿarīs erfordere, dass alle Taklīf-Verpflichtungen im Widerspruch zum Handlungsvermögen einträten. Dies führte er auf zwei Gründe zurück: Der erste Grund sei, dass nach al-Aschʿarī das Handlungsvermögen (istiṭāʿa) der Handlung nicht vorausgete, wohingegen der Befehl zur Handlung sehr wohl vor ihrem Eintreten an den Belasteten ergeht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch kein Handlungsvermögen besitzt. Der zweite Grund sei, dass nach al-Aschʿarī die Handlung des Menschen durch die Macht Gottes geschieht. Von dem Menschen werde folglich gefordert, etwas zu leisten, das eigentlich durch die Handlung Gottes geschehe.Al-Ǧuwainī: al-Burhān fī uṣul al-fiqh. 1399h, S. 103.

In ähnlicher Weise erklärt auch al-Ghazālī (gest. 1111) den Hintergrund der aschʿaritischen Lehre. Al-Aschʿarī habe notwendigerweise einen Taklīf mā lā yutāq annehmen müssen, weil 1. nach seiner Lehre die Handlungen der Menschen allein durch die Allmacht und Schaffenstätigkeit Gottes geschehen, der Mensch also dazu aufgefordert ist, die Handlung eines Anderen zu vollbringen, und 2. nach al-Aschʿarīs Auffassung das Handlungsvermögen erst mit der Handlung selbst eintritt.al-Ġazālī: al-Mustaṣfā. Bd. I, S. 288. Der Sitzende sei bei ihm nicht imstande aufzustehen, wenn ihm dies befohlen sei, weil die Fähigkeit zum Aufstehen an das Aufstehen selbst gebunden sei.al-Ġazālī: al-Manḫūl. 1970, S. 23.

Spätere Autoren wie al-Āmidī (gest. 1233) und Abū ʿUdhbaAbū ʿUḏba: ar-Rauḍa al-bahīya. 1904, S. 56f. (gest. 1757) wiederholten die Aussage, dass es im Wesentlichen diese beiden Gründe waren, die al-Aschʿarī dazu brachten, den Taklīf mā lā yutāq für notwendig zu halten. Al-Aschʿarī habe gelehrt, dass das menschliche Handlungsvermögen keinen Einfluss auf die Handlung habe, sondern die Handlung von Gott erschaffen sei. Die Auferlegung der Handlung eines Dritten im Falle, dass man selbst nicht dazu imstande sei, sei bekanntlich die Auferlegung von Unerfüllbarem. Dies sei die Lehrrichtung der meisten seiner Anhänger und einzelner Muʿtaziliten von Bagdad. Sie lehrten, dass die Verpflichtung des Menschen zu einer Handlung auch dann möglich sei, wenn Gott wisse, dass sie ihm verwehrt sei.al-Āmidī: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām. 2003, S. 179.

Die muʿtazilitische Gegenposition Die muʿtazilitische Gegenposition zu dieser Frage wird von al-Aschʿarī selbst in seinem doxographischen Maqālāt al-islāmīyīn erwähnt. Er berichtet dort, dass sich die Muʿtaziliten einig darüber seien, dass das Handlungsvermögen (istiṭāʿa) der Handlung vorausgehe, die Fähigkeit sowohl zur Handlung als auch ihrem Gegenteil einschließe und die Handlung nicht zwingend notwendig mache, und dass sie außerdem allesamt in Abrede stellten, dass Gott einem Menschen etwas auflaste, was er nicht zu leisten vermöge (mā lā yaqdiru ʿalai-hi).Vgl. al-Ašʿarī: Maqālāt al-islāmīyīn wa-ḫtilāf al-muṣallīn. Ed. Hellmut Ritter. Steiner, Wiesbaden, 1963. S. 230, Z. 12–14. Dass die Unmöglichkeit des Taklīf mā lā yutāq die Lehrauffassung der Muʿtaziliten war, wird von vielen Autoren wie Ibn Burhān (gest. 1124)Ibn Burhān: al-Wuṣūl ilā l-uṣūl. 1983, Bd. I, S. 81f. und al-Fadl ibn Rūzbihān al-Chundschī (gest. 1520)Zit. bei at-Tustarī: Iḥqāq al-ḥaqq. 1956, S. 472. bestätigt. Al-ʿAllāma al-Hillī schreibt: „Die Gesamtheit der Imamiten und Muʿtaziliten ist sich darüber einige, dass es undenkbar ist, dass Gott etwas auferlegt, was unerfüllbar ist. Anderer Meinung sind allein die Mudschbiriten, denn sie haben das für zulässig erklärt.“Al-Ḥillī: Anwār al-malakūt fī šarḥ al-Yāqūt. 1984, S. 152.

Die hanafitische-māturīditische Gegenposition Eine Anzahl anderer Gelehrter bekräftigte zwar die Unmöglichkeit der Auferlegung des Unerfüllbaren, stimmte allerdings mit den Mudschbiriten darin überein, dass das Handlungsvermögen zeitgleich mit der Handlung eintritt. Al-Baghdādī berichtet, dass dies die Position von Ibn Suraidsch und Abū l-ʿAbbās al-Qalānisī (frühes 10. Jh.) und die Lehrrichtung von Abū Hanīfa gewesen sei. Sie vertraten die Auffassung, dass das Handlungsvermögen (istiṭāʿa) erst zeitgleich mit der Handlung eintrete, dann aber zwei gegensätzliche Handlungsweisen ermögliche. Nach dieser Auffassung sei eine Verpflichtung zum Unerfüllbaren nicht möglich.al-Baghdādī: al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. 1987, S. 96. In der hanafitischen ʿAqīda von at-Tahāwī (gest. 933) wurde sogar eine völlige Übereinstimmung zwischen göttlicher Verpflichtung und menschlicher Handlungsfähigkeit postuliert: „Gott hat den Menschen nur das auferlegt, was sie leisten können. Und die Menschen können nur leisten, was er ihnen auferlegt hat.“Brunschvig: Devoir et Pouvoir. Histoire d'un Problème de Théologie Musulmane. 1964, S. 24f. Der hanafitische Theologe al-Māturīdī verstand das so, dass der Mensch eine anfängliche Handlungsfähigkeit besitzt, die ihm erlaubt, eine freie Wahl zu treffen, nämlich zwischen ihrer Anwendung und ihrer Zerstörung.Brunschvig: Devoir et Pouvoir. Histoire d’un Problème de Théologie Musulmane. 1964, S. 26.

Die spätere offizielle Position hanafitisch-māturiditischen Lehrrichtung ist in dem Glaubensbekenntnis von Abū Hafs an-Nasafī (gest. 1142) festgehalten: „Das Handlungsvermögen (istiṭāʿa) tritt mit der Handlung ein. Es ist das wahre Wesen der Handlungsfähigkeit (qudra), durch die die Handlung entsteht. Man verwendet diesen Namen für die Intaktheit der Mittel und Gliedmaßen. Und die Gültigkeit des Taklīf stützt sich auf dieses Handlungsvermögen, denn dem Menschen wird nicht mehr aufgelastet, als er tragen kann.“Abū Hafs an-Nasafī: ʿAqāʾid. Ed. William Cureton. London 1843. S. 2, Z. 18–21 (Digitalisat).

Der Aschʿarit Fachr ad-Dīn ar-Rāzī (gest. 1209) berichtet, dass er die Hanafiten in Buchara unter anderem mit dem folgenden Argument von ihrer Lehre habe abbringen und vom Taklīf mā lā yutāq habe überzeugen können. Zuerst ließ er sich bestätigen, dass nach der Lehre von Abū Hanīfa das Handlungsvermögen erst mit der Handlung, nicht vorher eintritt. Dann sagte er: „Nach dieser Lehre tritt die Fähigkeit zum Glauben erst im Augenblick der Annahme des Glaubens ein. Vor dem Eintreten des Glaubens fehlt diese Fähigkeit zum Glauben dagegen. Dennoch besteht kein Zweifel, dass der Mensch vor Eintreten des Glaubens schon zum Glauben verpflichtet ist. So steht fest, dass der Befehl zum Glauben zur Zeit der Unfähigkeit zum Glauben eingetreten ist. Nichts anderes ist die Bedeutung des Taklīf mā lā yutāq.“Ar-Rāzī: al-Munāẓarāt. 1966, S. 51f.

Eine andere Begründung für den Taklīf mā lā yutāq