Der Begriff Surrogation bezeichnet im Zivilrecht einen gesetzlich angeordneten Austausch eines Gegenstands durch einen anderen. Der Begriff leitet sich vom lateinischen Surrogat (Ersatz) ab.

Allgemeines In bestimmten Fällen, in denen die Geltendmachung eines Rechts für den Inhaber nicht (mehr) möglich oder sinnfrei geworden ist, gewährt die Rechtsordnung dem Inhaber anstelle dieses Rechts ein Ersatzgut. Solche Regelungen finden sich typischerweise dort, wo der Inhaber des Rechts das Recht verliert oder dessen Durchsetzung sinnfrei oder unmöglich wird, ohne dass ihm insoweit ein Vorwurf gemacht werden kann, etwa durch Zerstörung, Beschädigung oder Entzug einer Sache im Eigentum des Inhabers oder durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung eines Dritten. Der eingetretene (tatsächliche oder wirtschaftliche) Rechtsverlust soll aus Billigkeitsgründen kompensiert werden,BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 255/19 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 30 = BeckRS 2020, 32016 Rn. 30 wobei die Einzelheiten zum Sinn und Zweck der Vorschrift juristisch umstritten sind.

Gesetzliche Regelungen über eine Surrogation finden sich in verschiedenen Teilen des BGB, im Schuldrecht, im Sachenrecht, im Familienrecht und im Erbrecht. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand zu einer Sachgesamtheit (etwa dem Inventar eines Grundstücks im Fall des Nießbrauchs nach Abs. 1 BGB) oder zu einem Sondervermögen gehört (etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Abs. 2 BGB); beim Gesamtgut bei der vergleichsweise seltenen Gütergemeinschaft nach Abs. 1 BGB, oder um Fälle, in denen ein dingliches Recht an dem ursprünglichen Gegenstand bestand und sich kraft Surrogation an dem Ersatzgegenstand fortsetzt (so beim Nießbrauch nach Abs. 1 BGB und beim Pfandrecht nach Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Erbrecht finden sich Surrogationsvorschriften in Abs. 1 BGB (Erbschaftsbesitzer), (Erbengemeinschaft) und (beim Vorerben zum Schutz des Nacherben).

Auch Forderungen können im Rahmen einer Surrogation ersatzweise übergehen, wobei zu beachten gilt, dass nur die Forderung ersatzweise übergeht, nicht jedoch der gesamte Vertrag. Die Surrogation ist kein Fall der gesetzlichen Vertragsübernahme.

Unabhängig davon, in welchen Teilen des BGB die einzelnen Fälle der Surrogation geregelt sind, wird zwischen der dinglichen Surrogation und der schuldrechtliche Surrogation unterschieden.schon RG, Urteil vom 8. Oktober 1918 – VII 164/18 –, dejure.org = RGZ 94, 20

Dingliche Surrogation Bei einer dinglichen Surrogation, dem in der Praxis relevanteren Fall, sieht das Gesetz vor, dass ein Ersatzgegenstand unmittelbar in den Rechtskreis des Betroffenen hineinfällt. Die Surrogation hat hier unmittelbare dingliche Wirkung, ein besonderer Übertragungsakt des Surrogats in das Vermögen des Betroffenen ist nicht erforderlich. Durch diese Regelung des automatischen Überganges werden die Vorschriften über den Eigentumsübergang, etwa nach § ff. BGB, umgangen. Darüber hinaus können durch die gesetzlichen Regelungen über die Surrogation Beweisschwierigkeiten vermieden werden.

Beispiel 1:

Nach § 1370 BGB a.F. steht die Waschmaschine hier im alleinigen Eigentum der H, obwohl sie gemeinschaftlich mit M angeschafft wurde; die Vorschrift ordnet als Ersatz für das Eigentum an verlorenen oder wertlos gewordenen Haushaltsgegenstände den Eigentumserwerb an ersatzweise angeschafften neuen Gegenständen auf Seiten desjenigen Ehegatten an, dem die verlorenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehörten. Sie ist seit 1. September 2009 aufgehoben, wird jedoch auch bei späteren Scheidungen auf Haushaltsgegenstände, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung angeschafft wurden, weiterhin angewandt.

Beispiel 2:

Erbe des X ist nach BGB seine Tochter, der nach BGB ein Herausgabeanspruch gegen den sich als Erbe betrachtenden M (Erbschaftsbesitzer) bezüglich des Bargelds zusteht. Dieser Herausgabeanspruch erstreckt sich nach der dinglichen Surrogation des BGB nunmehr auch auf das Auto, welches mit dem Bargeld erworben wurde. Das Auto ist im Hinblick auf die Erbschaft als Surrogat für das Bargeld anzusehen. Es geht schon bei dem Erwerbsvorgang zwischen M und V kraft Gesetzes in die Erbmasse und damit in das Eigentum der Erbin X über.

Schuldrechtliche Surrogation Die schuldrechtliche (auch obligatorische) Surrogation ist dadurch gekennzeichnet, dass das Surrogat nicht unmittelbar in das Vermögen des Betroffenen übergeht, sondern er lediglich einen Anspruch bezüglich des Surrogats erwirbt. Prominentester Fall der schuldrechtlichen Surrogation ist der Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden Commodum nach BGB. Demnach ist der Schuldner einer unmöglich gewordenen Leistung, der durch den Eintritt der Unmöglichkeit für den Gegenstand der geschuldeten Leistung einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt hat, zur Herausgabe dieses Ersatzes bzw. zur Abtretung des Ersatzanspruchs an den Gläubiger der ursprünglichen Leistung verpflichtet.

Beispiel 3:

K kann in diesem Fall nach § 285 BGB von X die Abtretung seines Anspruchs gegen die Versicherung V auf Zahlung der Versicherungssumme verlangen. Der Anspruch gegen die Versicherung geht (anders als bei der dinglichen Surrogation) nicht direkt auf den K über; die Übertragung muss erst durch Erfüllung des entsprechenden Anspruchs umgesetzt werden. Der Anspruch erstreckt sich dabei auf den gesamten Ersatz, auch wenn dieser wertmäßig höher ist, als der Wert der unmöglich gewordenen Leistung,BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 71/19 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 34 = BeckRS 2020, 36328 Rn. 34 K kann also die Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung in voller Höhe von X verlangen.

Weitere Beispiele schuldrechtlicher Surrogation sind die Ansprüche aus BGB, BGB und Abs. 3 BGB.

Einzelnachweise

Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Sachenrecht (Deutschland) Kategorie:Familienrecht (Deutschland) Kategorie:Erbrecht