Der Landesfeuerwehrverband Vorarlberg wurde als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Bregenz gegründet. Der heutige Sitz ist in Feldkirch. Dem Landesfeuerwehrverband gehören alle im Land Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren, alle im Land tätigen Feuerversicherungsunternehmungen und alle Ehrenmitglieder des Verbandes an. Er hat die Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen des Landes wahrzunehmen und zu fördern, insbesondere die Beratung und Unterstützung der Behörden, die fachliche Schulung und Vertretung der Feuerwehrmänner, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen. Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der Landesregierung.
Geschichte
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden von der Provisorischen Staatsregierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 6, über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz) die Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches auf dem Gebiete des Feuerlöschwesens aufgehoben. Die Feuerschutzpolizei wurde als staatliche Einrichtung aufgelöst. Ihre Aufgaben übernahmen nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze wieder die Gemeinden.
Am 30. Oktober 1945 kam es zu einer Besprechung zwischen Landeshauptmann Ulrich Ilg und Vertretern der Vorarlberger Feuerwehren betreffend Wiederaufbau des Feuerwehrwesens im Lande. Waren vor dem Krieg noch zwei Feuerwehrverbände in Vorarlberg tätig (der bereits 1875 gegründete Vorarlberger Feuerwehrgauverband und Bregenzerwälder Gauverband für Feuerwehr- und Rettungswesen), wurde die Wiedererrichtung eines eigenen Verbandes für die Bregenzerwälder Feuerwehren von der Landesregierung im Hinblick auf die Größe des Landes abgelehnt. Mit der Führung eines provisorischen Landesfeuerwehrkommandos wurde Josef Mittempergher betraut. Den Feuerwehren der drei politischen Bezirke wurden – vorerst noch provisorisch – Bezirkskommandanten vorgestellt: in Bregenz Lothar Maier, in Feldkirch Josef Wellinger und in Bludenz Karl Ratt.
In den Jahren bis 1948 wurde intensiv an einer neuen Feuerpolizeiordnung für Vorarlberg gearbeitet, welche am 9. April 1949 in Kraft trat (LGBl. 16/1949) und, abgesehen von einigen wenigen Novellierungen,LGBl. 18/1971, 28/1979, 56/1994, 91/1994, 34/1999 und 58/2001 (Erhebungsstand ?) noch heute ihre Gültigkeit hat. Gleichzeitig mit diesem Gesetz trat die Durchführungsverordnung (LGBl. 17/1949) in Kraft, mit welcher bis zur Bestellung der Bezirksfeuerwehrinspektoren und der Konstituierung des Landesfeuerwehrverbandes eine provisorische Verbandsleitung zu bestellen war, die mit der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten betraut wurde. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten wurde beim ersten Verbandstag am 17. Juli 1949 in Hohenems Josef Mittempergher zum Landesfeuerwehrinspektor und Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg bestellt. Aufbau, Aufgaben und Dienstbetrieb wurden durch die von der Landesregierung erlassene Satzung (Anhang IV zu LGBl. Nr. 17/1949) näher geregelt.
Aufgaben Der Landesfeuerwehrverband hat gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der FeuerpolizeiordnungLGBl. Nr. 17/1949. die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt insbesondere: die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,Gemäß § 8 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194, ist die Feuerbeschau durch geeignete Personen durchzuführen, wobei der Bürgermeister diese zu bestellen hat und auch besondere Sachverständige, insbesondere solche, die der Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stellt, zurückgreifen soll. Gemäß § 43 Abs. 1 hat der Landesfeuerwehrverband auch die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder. die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung, die Sorge für die möglichste Steigerung und dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit der zur Brandbekämpfung aufgestellten Feuerwehren in Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten durch einheitliche Ausgestaltung, zweckmäßige Ausrüstung und fortgesetzte Einübung,Gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, hat der Landesfeuerwehrverband auch die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten sowie die allgemeinen Standesinteressen der Angehörigen der Feuerwehr zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Angehörige der Feuerwehr zu ehren und in Not Geratene zu unterstützen. die fachliche Schulung vor allem der für führende Stellungen vorgesehenen Feuerwehrmänner und die Schaffung der hierzu erforderlichen Einrichtungen oder die Ermöglichung des Besuches geeigneter Schulungseinrichtungen anderer Länder, die Vertretung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehrmänner, die Förderung ihrer Dienstfreude und Kameradschaft, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen. Weiters hat der Landesfeuerwehrverband die Aufgaben einheitliche Dienstabzeichen gemäß § 31 FeuerpolizeiordnungLGBl. Nr. 16/1949. mit Genehmigung der Landesregierung für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzen. Diese sind auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.§ 5 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 17/1949. Für alle Feuerwehren im Land Vorarlberg die Voraussetzungen und Bedingungen für die Schulung und Übung im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben zu regeln.§ 6 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 17/1949. Bestimmung einer ständig besetzten Stelle zur Entgegennahme von Feuerwehr-Notrufen zur Alarmweitergabe gemäß § 16 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit der Pflegeheime.Heimbauverordnung (HBV), LGBl. Nr. 129/2015. Erlassung von Weisungen für Druckwasserleitungen für die Entnahme von Löschwasser, die von den Gemeinden einzurichten sind,§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194. einen Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.§ 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194. Der Landesfeuerwehrverband ist im Hinblick auf die Mittelverwendung des Landesfeuerwehrfonds, der von der Landesregierung verwaltet wird sowie in Hinblick auf die Auswahl des Landesfeuerwehrinspektors, anzuhören.§ 51 und 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194. Gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung (Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes VorarlbergLGBl. Nr. 17/1949.) und § 56 Abs 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, ist als die zuständige Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit die Landesregierung, die auch gemäß Abs. 3 gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen kann, berufen.
Organe Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind der Verbandsvorsitzende, die Verbandsleitung und der Verbandstag. Der Verbandsvorsitzende ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor (LFI). Dieser vertritt den Verband nach außen, führt die laufenden Geschäfte und die Geldgebarung, stellt den Jahresrechnungsabschluss und den Jahrestätigkeitsbericht zusammen, bereitet die Beratungsgegenstände für Verbandsleitung und den Verbandstag vor, hat deren Vorsitz inne und führt deren Beschlüsse durch. Die Bestellung des LFI, welcher hauptamtlich tätig ist, erfolgt durch den Landeshauptmann. Die nicht hauptamtlich tätigen Bezirksfeuerwehrinspektoren (BFI) werden von den Bezirkshauptmannschaften bestellt. Sie erhalten lediglich eine Aufwandsentschädigung. Die Bezirksvertreter werden dagegen von den Feuerwehren beim Verbandstag gewählt.
Der Verbandsleitung obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen grundsätzlichen und wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes, Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Antragstellung über die Verwendung der Mittel des Landesfeuerwehrfonds und – nach eingeholter Zustimmung der Landesregierung – die Ernennung der Ehrenmitglieder. Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Bezirksfeuerwehrinspektoren des Landes, je einem Vertreter der Ortsfeuerwehren der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des LandesDie Vertreter der Ortsfeuerwehren der Bezirke und der Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes werden anlässlich eines Verbandstages auf die Dauer von fünf Jahren gewählt., dem Vertreter der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt und einem Vertreter von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen. Zu den Beratungen können erforderlichenfalls auch besondere Sachverständige beigezogen werden.
Der Verbandstag ist jährlich wenigstens einmal zur Kenntnisnahme von der Haushaltsgebarung und der Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Jahr und zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen. Er besteht aus den Mitgliedern der Verbandsleitung und den Vertretern der Ortsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des Landes.Jede Feuerwehr kann zum Verbandstag so viele Vertreter entsenden, als sie Löscheinheiten (Feuerwehrgruppen) umfasst. § 8 Abs. 1 der Satzung des Landesfeuerwehrverbandes (LGBl. 17/1949, Anlage IV).
Der Landesfeuerwehrverband betreut heute 120 Orts- und 24 Betriebsfeuerwehren. Geschäftsführer des Landesfeuerwehrverbandes ist Günther Watzenegger. Das Amt des Schulleiters wird von Wolfgang Burtscher besetzt.
Gliederung Im Jahr 1969 wurde das Land Vorarlberg von ursprünglich drei in vier politische Bezirke aufgeteilt, sodass auch für den neuen Bezirk Dornbirn ein weiterer Bezirksfeuerwehrinspektor, nämlich Oskar Bösch aus Lustenau, der vorher Bezirksfeuerwehrinspektor des Bezirkes Feldkirch war, bestellt wurde.
Bezirke und Abschnitte Bezirk Bludenz: A 10 Nenzing, A 11 Blumenegg, A 12 Schruns, A 13 Großwalsertal, A 14 Bludenz, A 15 Hochmontafon, A 16 Klostertal/Tannberg, A 17 Außermontafon Bezirk Bregenz: A 21 Rheindelta, A 22 Kleinwalsertal, A 23 Mittelwald, A 24 Vorderwald, A 25 Rotachtal, A 26 Bregenz, A 27 Bezegg, A 28 Hinterwald, A 29 Hofsteig, A 30 Leiblachtal Bezirk Dornbirn: A 31 Dornbirn Bezirk Feldkirch: A 41 Kummenberg, A 42 Walgau, A 43 Montfort, A 44 Rankweil, A 45 Vorderland
Tätigkeit