Taklīf () ist ein Begriff der islamischen Theologie und Rechtstheorie, der den Akt der Belastung des Menschen mit Pflichten durch Gott bezeichnet. Er ist einer der wichtigsten Gegenstände des islamischen theologischen und rechtstheoretischen Denkens. Muʿtazilitische und imamitische Theologen haben in ihren Schriften vor allem über das Wesen, die verschiedenen Arten und den Sinn des Taklīf diskutiert. Daneben haben Theologen und Rechtstheoretiker der unterschiedlichen Lehrrichtungen erörtert, an welche Voraussetzungen eine Verpflichtung durch Gott gebunden ist. Die Rechtstheorie hat sich insbesondere mit dem Verhältnis zwischen dem Taklīf und den fünf Scharia-Kategorien befasst. Diejenige Person, die mit den Pflichten belastet ist, wird als Mukallaf bezeichnet. Bei den heutigen Zwölfer-Schiiten bezeichnet Taklīf außerdem eine Zeremonie, die abgehalten wird, wenn Mädchen neun Jahre alt werden und damit das Alter erreichen, ab dem sie den religiösen Pflichten unterworfen sind.

Wortherkunft und Wortfeld Taklīf ist von dem arabischen Wort kulfa (‚Beschwerlichkeit, Mühe, Unannehmlichkeit‘) abgeleitet und bedeutet „die Auferlegung von etwas, das mit kulfa behaftet ist“ (ilzām mā fī-hi kulfa).Ibn Qudāma: Rauḍat an-nāẓir. 1998, S. 153. Es ist das Verbalsubstantiv zu dem arabischen Verb kallafa, das auch an sechs Stellen im Koran vorkommt, an denen jeweils ausgesagt wird, dass Gott der Seele (d. h. dem Menschen) nur das auferlegt, das sie zu leisten vermag (Sure 2:286: lā yukallifu Llāhu nafsan illā wusʿa-hā; ähnlich Sure 2:233; 6:152; 7:42; 23:62 und 65:7). Das zugehörige passive Partizip mukallaf wird für das Individuum verwendet, das durch die Pflichten belastet ist, und bezeichnet in der rechtswissenschaftlichen Sprache auch die zurechnungsfähige Person.G. Bergsträsser: Grundzüge des Islamischen Rechts. Bearbeitet u. hrsg. von J. Schacht. Berlin-Leipzig 1935. S. 35. Das aktive Partizip mukallif bezeichnet den Belastenden, im theologischen Kontext üblicherweise Gott.

Der muʿtazilitische Theologe Abū Hāschim al-Dschubbā'ī (gest. 933) betonte, dass beim Taklīf die gebotene Handlung für denjenigen, dem sie geboten wurde, Beschwerlichkeit mit sich bringen müsse. Deshalb könne man auch Gott nicht dem Taklīf unterwerfen, weil für ihn nichts beschwerlich sei, und man könne den Begriff des Taklīf auch nicht verwenden, wenn man jemanden dazu auffordere, etwas Gutes zu essen, weil damit ebenfalls keine Beschwerlichkeit verbunden sei.ʿAbd al-Ǧabbār ibn Aḥmad: al-Muġnī. Bd. XI, S. 293.

Definitionen des Taklīf In der islamischen Theologie wurden vier verschiedene Definitionen von Taklīf diskutiert:

Taklīf als Gebieten und Verbieten Sunnitische Theologen hoben beim Taklīf den Aspekt des Gebietens (amr) und Verbietens (nahy) hervor. Al-Bāqillānī (gest. 1013) definierte Taklīf als „Gebieten dessen, was Beschwerlichkeit enthält, und Verbieten dessen, auf das zu verzichten beschwerlich ist“ (al-amr bi-mā fī-hi kulfa wa-n-nahy ʿammā fī l-imtināʿ ʿan-hū kulfa). Al-Dschuwainī meinte, dass man diese beiden Punkte unter „Aufruf zu etwas, was beschwerlich ist“ (ad-duʿāʾ ilā mā fī-hi kulfa) zusammenfassen könne.Zit. al-Ǧuwainī: al-Burhān fī uṣul al-fiqh. 1399h, S. 101. Al-Māwardī (gest. 1058) wird mit der folgenden Taklīf-Definition zitiert: „Das Gebieten einer Gehorsamshandlung und das Verbieten einer Widersetzlichkeit“ (al-amr bi-ṭāʿa wa-n-nahy ʿan maʿṣīya).Az-Zarkašī: al-Baḥr al-muḥīṭ. 1992, Bd. I, S. 341.

ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī (gest. 1037) erklärt, dass Taklīf in der Scharia für Gebieten und Verbieten verwendet werde, weil derjenige, dem geboten wird, das Gebotene unter Aufwendung von Mühe ausführe, ohne dass ihn sein Instinkt (ṭabʿ) dazu veranlasse. Verpflichtende Wirkung habe der Taklīf allerdings nur dann, wenn das Gebieten und Verbieten von Gott komme. Jeder Umma obliege es, ihrem Propheten in seinem Gebieten und Verbieten zu gehorchen, weil die Propheten von Gott kommen. Die Pflicht zum Gehorsam gegenüber den Eltern leite sich ebenfalls daraus ab, dass Gott dies befohlen habe, nicht daraus, dass die Eltern dies verlangten.Al-Baghdādī: Uṣūl ad-dīn. 1928, S. 307. Der Taklīf könne direkt als Befehl oder Verbot vorgetragen werden, oder auch in Form einer Mitteilung (ḫabar). So habe die Mitteilung in Sure 2:228, „die Frauen, die verstoßen sind, warten ihrerseits drei Perioden ab“, die Bedeutung eines Befehls, und die Mitteilung in Sure 56:79, „nur Gereinigte berühren ihn (sc. den Koran)“, die Bedeutung eines Verbots.Al-Baghdādī: Uṣūl ad-dīn. 1928, S. 308.

Taklīf als Ansprache ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī meinte, man könne auch sagen, dass die Bedeutung von Taklīf die „Hinwendung zum Angesprochenen mit Gebot und Verbot“ (tawaǧǧuh al-ḫiṭāb bi-l-amr wa-n-nahy ʿalā l-muḫāṭab) sei.Al-Baghdādī: Uṣūl ad-dīn. 1928, S. 307. Diese Definition von Taklīf als „Ansprache, Appell“ (ḫiṭāb) hatte im sunnitischen Islam ebenfalls einige Anhänger. Al-Ghazālī (gest. 1111) erklärte, dass nach der sunnitischen Lehre der Taklīf eine Rede (kalām) sei, die einen Ausgangspunkt, nämlich den Belastenden (mukallif), und einen Endpunkt, nämlich den Belasteten (mukallaf), habe. Der Taklīf sei eine Art Ansprache (ḫiṭāb), an die sich etwas knüpfe, nämlich das Auferlegte (al-mukallaf bi-hī). Immer wenn der Angesprochene unterhalb des Ansprechenden stehe, werde die Rede Taklīf genannt.al-Ġazālī: al-Iqtiṣād fī l-iʿtiqād. 1962, S. 178. Der Hanbalit Ibn Qudāma al-Maqdisī (gest. 1223) definierte den Taklīf noch kürzer als „die Ansprache mit Gebot oder Verbot“ (al-ḫiṭāb bi-amr au nahy).Ibn Qudāma: Rauḍat an-nāẓir. 1998, S. 154. Nadschm ad-Dīn at-Tūfī (gest. 1316), ebenfalls Hanbalit, definierte Taklīf enger als „Auferlegung dessen, was der Appell der Scharia erfordert“ (ilzām muqtaḍā ḫiṭāb aš-šarʿ).Naǧm ad-Dīn at-Tūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. 1998, Bd. I, S. 179.

Abū Ishāq asch-Schātibī (gest. 1388) gibt zu bedenken, dass Gott die Menschen bei der ersten Belastung mit Pflichten in der Weise angesprochen habe, dass er sie zunächst über die Wohltaten und guten Dinge in Kenntnis setzte, die er ihnen hatte angedeihen lassen.aš-Šāṭibī: al-Muwāfaqāt. 1997, S. 279f.

Taklīf als Wollen und Wissen-Lassen Einen anderen Weg bei der Definition des Taklīf schlugen muʿtazilitische und imamitische Theologen ein. Der Muʿtazilit Abū Hāschim al-Dschubbā'ī (gest. 933) definierte Taklīf als „das Wollen einer Handlung, in der für den Verpflichteten Beschwerlichkeit und Mühe liegt“ (irādat fiʿl mā ʿalā l-mukallaf fī-hi kulfa wa-mašaqqa).ʿAbd al-Ǧabbār ibn Aḥmad: al-Muġnī. Bd. XI, S. 293. Ähnlich definierte es der syrische Imamit Abū s-Salāh al-Halabī (gest. 1055): „Die Realität des Taklīf ist das Wollen einer Handlung, in der Mühe liegt, durch den Höheren von dem Niedrigeren in erster Instanz“ (irādat al-aʿlā min al-adnā mā fī-hi mašaqqa ʿalā ǧihat al-ibtidāʾ).Al-Ḥalabī: Taqrīb al-maʿārif. 1417h, S. 113. Eine Erklärung für die Spezifierierung „in erster Instanz“ liefert der imamitische Gelehrte Muhammad at-Tūsī (gest. 1066). Er sagt: „Wenn einer von uns von einem anderen das Gebet oder Fasten wünscht, dann wird er nicht Mukallif genannt, weil ihm der Taklīf und das Wollen vorausgegangen ist.“at-Tūsī: al-Iqtiṣād fīmā yataʿallaq bi-l-iʿtiqād. 1986, S. 106.

Die späteren Muʿtaziliten ergänzten den Aspekt des Wollens durch den Aspekt des Wissen-Lassens (iʿlām). ʿAbd al-Dschabbār ibn Ahmad (gest. 1024) lehrte, dass Taklīf aus Wissen-Lassen und Wollen bestehe. Sein Schüler Ibn Mattawaih (gest. 1076) äußerte, dass bei der früheren Definition Abū Hāschims die Vernunftdinge (ʿaqlīyāt) aus dem Taklīf herausfielen, weil bei ihnen der Befehl fehle. Besser wäre es deshalb, den Taklīf zu definieren als „Unterrichtung des Belasteten über eine beschwerliche Handlung und darüber, dass sie von ihm gewünscht wird“. Er gibt allerdings zu bedenken, dass Taklīf auch das einschließe, an das sich der Wille nicht binden könne, wie etwa den Verzicht auf die Rückforderung eines Darlehens sowie alle Unterlassungen. Am prägnantesten ist seiner Auffassung nach deshalb die folgende Definition für Taklīf: „Unterrichtung des Belasteten darüber, dass für ihn darin, dass er etwas mit Mühe tut oder nicht tut, Nutzen oder Schaden liegt, vorausgesetzt, dass dies nicht den Grad des Zwangs (ilǧāʾ) erreicht.“ Dieses Wissen-Lassen könne durch Erschaffung von Wissen erfolgen oder durch Erbringung des Beweises. Deshalb könne eigentlich auch niemand von den Menschen Mukallif sein, sondern immer nur Gott.Ibn Mattawaih: al-Maǧmūʿ. 1965, Bd. I, S. 1.

In eine ähnliche Richtung geht die Definition, die Mankdīm (gest. 1034), ein anderer Schüler von ʿAbd al-Dschabbār ibn Ahmad, vorschlug: „Wissen-Lassen eines anderen, dass er die Möglichkeit hat, unter Aufwendung von Mühe einen Nutzen oder die Abwendung von Schaden zu bewirken, unter der Maßgabe, dass dies nicht den Grad von Zwang erreicht.“ Dieses Wissen-Lassen erfolge entweder durch die Erschaffung des notwendigen Wissens oder durch Aufstellung der Beweise. In beiden Fällen könne es in gültiger Weise nur von Gott kommen. Insofern könne eigentlich nur Gott einen Taklīf bewirken. Wenn man das Wort dagegen bei einem Menschen anwende, geschehe das nur nach Art einer Bedeutungserweiterung und im übertragenen Sinn.Mankdīm: Šarḥ al-Uṣūl al-ḫamsa. 1965, S. 510.

Taklīf als Veranlassung Der imamitische Gelehrte al-Muhaqqiq al-Hillī (gest. 1277) definierte Taklīf als „Veranlassung (baʿṯ) zu einer Handlung oder Unterlassung, die beschwerlich ist.“al-Muḥaqqiq al-Ḥillī: Al-Maslak fī uṣūl ad-dīn. 1414h, S. 93. Sein ebenfalls imamitischer Zeitgenosse Maitham al-Bahrānī (gest. 1282) erweiterte dies zu: „Die erstmalige Veranlassung einer zu Gehorsam verpflichteten Person zu einer mit Mühe verbundenen Handlung oder Unterlassung, unter der Bedingung, dass die Veranlassung willentlich erfolgt und der Veranlasste darüber in Kenntnis gesetzt wird.“ Erstmals müsse die Veranlassung deswegen sein, da es zum Beispiel nicht Taklīf genannt werden könne, wenn der Vater den Sohn zum rituellen Gebet veranlasse, weil in diesem Fall die Veranlassung Gottes seiner Veranlassung vorausgehe. Man könne dann die Veranlassung durch den Vater nur im übertragenen Sinn Taklīf nennen.Al-Bahrānī: Qawāʿid al-marām. 2013, S. 279f.

Die verschiedenen Arten des Taklīf Die Aufgliederung des Taklīf nach Abū s-Salāh al-Halabī Muʿtazilitische und imamitische Theologen unterschieden zwischen verschiedenen Arten des Taklīf. Eine der frühesten und komplexesten Taklīf-Typologien entwickelte der syrische Imamit Abū s-Salāh al-Halabī (gest. 1055). Er unterschied auf höchster Ebene zwischen unmittelbar ersichtlichem (ḍarūrī) und erworbenem (muktasab) Taklīf. Bei dem erworbenen Taklīf unterschied er noch einmal zwischen vernunftbasiertem (ʿaqlī) und hörbasiertem (samʿī) Taklīf. Unterhalb dieser Ebene gliedert sich der Taklīf weiter in verschiedene Notwendigkeitsgrade und Handlungsinhalte auf, wobei al-Halabī für jeden Taklīf-Typ angibt, worauf er sich gründet. Den unmittelbar ersichtlichen Taklīf untergliedert in „obligatorisch“ (wāǧib) und „empfohlen“ (nadb).Al-Ḥalabī: Taqrīb al-maʿārif. 1417h, S. 119–121. Hier eine Visualisierung seiner Taklīf-Typologie in Form einer Tabelle: