Vom späten Mittelalter, noch vor dem Dreißigjährigen Krieg, bis zur Französischen Revolution gab es in Wadern unter der Herrschaft Dagstuhl Stockbauern. Stockbauern waren Leibeigene, die sich durch einen Eid dem Grafen unterwarfen. Alles, was sie „besaßen“, gehörte in Wirklichkeit dem Grafen.

Sie erhielten ihr Gut zur Bewirtschaftung von der Herrschaft zugewiesen. Diesen Landbesitz nannte man Stock. Die Größe richtete sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das Recht zur Bewirtschaftung wurde an die Erstgeborenen geschlechtsunabhängig weitervererbt, das Eigentum blieb jedoch immer bei der feudalen Herrschaft und der Graf konnte zu jeder Zeit den „Pachtvertrag“ kündigen. Trotz allem waren die Stockbauern nicht ganz rechtlos. Sie hatten in der damaligen bäuerlich geprägten Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung, ein entsprechendes Ansehen und sogar einen gewissen Reichtum.Interview Julia Wurzer mit Berthold Müller, ehem. Bürgermeister von Wadern -- Verfasser des Textes "Die Stockbauern in der Herrschaft Dagstuhl unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Lockweiler", Mitteilungen des Vereins für Heimatkunde Wadern, Heft 21, 2015 -- zum Thema Stockbauern am 8. November 2017

Stockgüter „Stockgüter“ sind eine Form des Lehnwesens. Durch notarielle Verträge wurden die Rechte des Lehnsherrn und Eigentümers der belehnten Sachen, wie Haus, Hof und Grundstücke, einerseits und dem Lehnsnehmer, dem Stockbauern oder auch Vasall, geregelt.

Dabei besaß der Lehnsherr die rechtliche Verfügungsgewalt über den Besitz und durfte diesen verkaufen, verschenken, vererben oder verpachten.miniatur|Heutige Ansicht des Stockhauses "Ludemsbauer", OberstraßeDer Lehnsnehmer hingegen besaß die tatsächliche Verfügungsgewalt, die sich durch die tägliche Praxis in Bepflanzen oder Bewohnen ausdrückte. miniatur|Kellergewölbe, Mauerwerk, Dachstuhl und Kamin-Gussplatte eines Stockbauernhauses Die Herren von Dagstuhl führten den Grafentitel über ihre Herrschaft Oettingen-Baldern. Die Stockbauern in Wadern waren deren Leibeigene und mussten ihnen unbedingten Gehorsam und Unterwerfung leisten. Dennoch war es den Stockbauern möglich, ein wohlhabendes Familienleben zu führen und sogar Reichtum zu erwerben. Dadurch waren die Stockbauern gegenüber den übrigen Bewohnern des Dorfes privilegiert. Diese setzten sich überwiegend aus Kleinhandwerkern und Einspännigen zusammen. Ihnen waren durch den Grafen nur die Beackerung von wenig Land, oft von minderer Qualität, und die Haltung von wenigen Tieren erlaubt. Somit war bei dieser Gruppe ebenso bittere Armut vorprogrammiert, wie bei den Stockbauern der Reichtum. Das Stockbauern-System hatte und hat bis heute große Auswirkungen auf das soziale Leben in den Dörfern und verursachte eine soziale Schieflage, die bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts fortbestand.

Im 18. Jahrhundert gab es in der Herrschaft Dagstuhl 167 Stockgüter, die in den folgenden 22 Dörfern angesiedelt waren, welche zu unterschiedlichen Hochgerichten gehörten: Hochgericht WadernHochgericht Schwarzenberg (Lockweiler)Hochgericht PrimsweilerHochgericht Neunkirchen/NaheBardenbachDorfPrimsweilerNeunkirchenDagstuhlEiweilerSelbachGehweilerKrettnichGonnesweilerNiederlösternLockweilerNoswendelMettnichOberlösternMühlfeldObermorscholzÜberrothUnterthailenWeierweilerWadernWedern

Ausstattung eines Stockgutes Zu einem Stockgut gehörten die notwendigen Gebäude für Wohnen, Viehhaltung und Futter- und Erntelagerung. Die Häuser hatten für die damalige Zeit eine eher stattliche Erscheinung. In ihnen musste Platz genug für die großen Familien und ihr Gesinde sein. Für das zahlreiche Vieh mussten angemessene Ställe vorhanden sein. Die Ausstattung jedoch variierte. Es gab eher schlichtere Güter und im Gegenzug dazu eher auffälligere Gebäude, denen man den Reichtum der Familien ansah.

Die Mindestausstattung an Ackerland betrug für einen Stockbauern im 18. Jahrhundert 34 Morgen. Die meisten Güter waren jedoch wesentlich größer, bis auf die doppelte Mindestausstattung.

Die Größe eines Stockgutes und deren Anzahl in einem Dorf waren von dessen Ausdehnung des Bannes anhängig.

Der verfügbare Ackerboden wurde in „Stöcke“ eingeteilt. Der „Stock“ war somit ein unbestimmtes Feldmaß und seine Größe variierte von Dorf zu Dorf. Ackerböden und Wiesen in dieser Größe wurden einem Bauern zugeteilt und so wurde dieser zum „Stock“bauern. Parallel dazu wurde auch der Wald in Stöcke aufgeteilt. Hier hat sich in den Gehöferschaften das Maß „Stock“ bis heute erhalten.

Die Stockbauern nutzten ihr Land zu dreiviertel als Pflugland und zu einem Viertel Weideland. Dazu kam noch Wald, der jedoch von allen Stockbauern des Dorfes gemeinsam genutzt wurde. Jeder hatte einen ideellen Anteil darin.

Der jährliche Ertrag des Holzeinschlags wurde auf alle Stockbauern zu gleichen Teilen verteilt. Die übrigen Dorfbewohner wurden dabei nicht berücksichtigt.

Zum Viehbestand eines Stockgutes gehörten in jedem Fall Pferde als Zugtiere: mindestens drei, ein Gespann und ein sogenanntes Vorspannpferd, welches bei schwerer Last in der hügeligen Landschaft des Hochwaldes notwendig wurde. Die meisten Stockbauern besaßen jedoch vier oder mehr Pferde, weil es von Vorteil war, zur Erntezeit oder bei widriger Witterung mit mehr als einem Gespann zu arbeiten.

Dies war erforderlich, um dem Grafen die geschuldeten Frondienste leiten zu können. Hierzu gehörten auch Weinfuhren an die Mosel oder den Rhein, wodurch die Gespanne für viele Tage oder gar Wochen für den landwirtschaftlichen Betrieb ausfielen.

Zum weiteren Tierbestand gehörte Rindvieh, Schweine, Schafe und Federvieh, jedoch in diesem Falle vorwiegend für den Eigenbedarf des Stockbauern. Der Verkauf von Schlachtvieh zur Einkommensverbesserung fand nur in Ausnahmefällen statt.

Zur Zeit der Stockbauern gab es keine technischen Gerätschaften zur Bewirtschaftung ihres Stockgutes. Einzig die Wasserkraft konnte, z. B. für Mühlen, genutzt werden. Alle Feldarbeit wurde mit Zugtieren und einfachen Geräten in Handarbeit verrichtet.

Die Feldfrüchte waren breit gefächert und wurden in kleinen Einheiten angebaut. Dazu gehörte Getreide, wie Roggen, Weizen, Hafer und Gerste, Hackfrüchte, wie Kartoffeln, Rüben und Runkelrüben, und auch andere, wie Buchweizen, Raps, Flachs und Hanf.

Der Bedarf an Arbeitskräften war enorm. Zunächst einmal nahm man diese aus der Familie des Stockbauern. Zur Familie gehörten damals auch ledige Tanten und Onkeln, die aufgrund des Erstgeburtsrechts keine Möglichkeit sahen, eine eigene Familie zu gründen und zu unterhalten.

Auch die Kinder, fast jeden Alters, mussten nach ihren Kräften mitarbeiten. Lange Zeit beschränkte sich die Schulpflicht auf die Winterzeit, damit die Kinder in der übrigen Zeit für die Feldarbeit zur Verfügung standen.

Zudem gab es an ständig eingestelltem Personal Knechte und Mägde und im Dorf gab es immer eine Anzahl Menschen, die sich als Tagelöhner verdingten und überwiegend mit Erntefrüchten entlohnt wurden.

Rechtsverhältnisse Stockbauern waren Leibeigene. Durch einen Eid hatten sie sich dem Grafen unterworfen. Alles, was sie „besaßen“, gehörte in Wirklichkeit dem Grafen.

Im Jahre 1597 ließ Christian von Flersheim, ein Vorgänger der Grafen von Oettingen-Baldern und der Herren von Sötern, die Rechtsverhältnisse zu seinen Untertanen vor Zeugen notariell festlegen. miniatur|Titelblatt der Studie von Derhard: ...Darstellung der so genannten Stock- oder Bauerngüter... Diese neuen, von den Bauern akzeptierten Rechtsverhältnisse lauteten:       Die Güter sind Eigentum der Herrschaft. Sie gibt sie nach Belieben zu Lehen auf Lebenszeit.

      Die Güter dürfen nicht verändert, verpfändet und verteilt werden.

      Die belehnten Untertanen sind zu Fronden mit Hand und Gespann, wie die Herrschaft sie verlangt, verpflichtet.

      Den Untertanen ist bei Fronden Zehrung zu gewähren und für Botendienste 14 Pfennige pro Meile.

      Die Frondienstpflicht wird mit dem Namen „Leibeigenschaft“ belegt. Hieraus wird abgeleitet, dass derjenige, der nicht mit Gütern belehnt ist (Einspänniger), und keine Frondienste zu leisten hat, auch kein Leibeigener ist.

      Der freie Zug des Stockbauern und seiner Familienangehörigen ist eingeschränkt (z. B. Loskauf bei Heirat über die Grenze) Dies bedeutet also, dass die Herrscher ganz nach Belieben, ohne Angabe von Gründen, entscheiden konnte, ob und welche Familie sie belehnten oder ihr das Lehen entzogen.

Das Stockgut konnte jedoch nur das erstgeborene Kind, ganz gleich welchen Geschlechts, ungeteilt erben.

Beim Tod des Belehnten wurde eine Sonderabgabe an den Grafen fällig, das sogenannte Besthaupt. Der Graf hatte das Recht, sich aus dem Nachlass das beste Stück auszuwählen und für sich zu beanspruchen.

Verstarb das erstgeborene Kind vor seiner Volljährigkeit oder lehnte es das Erbe ab, so konnte das zweitgeborene Kind das Erbe antreten usw.

Blieb das Stockbauernehepaar kinderlos verfiel das Lehen im Erbfall und wurde für offen erklärt. Weitere Verwandte konnten keinen Anspruch erheben.

Wenn der Stockführer vor dem angeheirateten Ehepartner verstarb, ging das Erbe rechtlich an das erstgeborene Kind. Die Nutzung des Gutes verblieb jedoch bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bei dem verbliebenen Ehepartner. Auch danach hatte dieser noch Anspruch auf einen Anteil des Ertrages, das sogenannte „Deputat“, das aus Früchten Vieh, Heu, getrocknetem Fleisch und gedörrtem Gemüse bestand. Dieses wurde an „Martini“ jeden Jahres fällig.

Darüber hinaus konnte das erbberechtigte Kind den Erbfall verlangen, wenn der Belehnte das 62. Lebensjahr erreichte, ohne vorher verstorben zu sein. Außerdem war eine vertragliche Übertragung des Lehens an das erbberechtigte Kind schon vor dem 62. Lebensjahr möglich. In beiden Fällen wurde dann jedoch das „Deputat“ fällig.

Die Übergabe eines Stockgutes an einen Erben ging mit besonderem Zeremoniell vor sich und hieß „Empfängnis“. Sie fand alljährlich im November beim Oberamte statt. Der „Empfänger“ leistete der Herrschaft einen Eid, in dem er gelobte, dass er ihr stets zu Diensten sei, dass er die übernommenen Güter in ihrer Größe ungeschmälert, unverändert und in gutem Zustand halten wolle, dass er den anfallenden Ertrag nicht veräußern, sondern wieder in die Güter einbringen wolle und dass er die Güter weder teilen noch verkaufen noch verpfänden werde.

Geschichte Im Jahre 1597 wurden die Rechtsverhältnisse für die Stockbauern unter Christian von Flersheim neu geordnet. Doch schon bald darauf begann im Jahre 1618 der Dreißigjährige Krieg, in dem viele Menschen getötet wurden. Ganz Dörfer fielen im Hochwald dem Krieg zum Opfer. Diejenigen, die überlebten, besaßen nichts mehr, was man ihnen noch hätte abnehmen können.

Nur schleppend langsam erholte sich der Hochwald, als schon der nächste Krieg die Gegend heimsuchte. Der französische König Ludwig XIV. marschierte 1680 in einem sogenannten Reunionskrieg gegen Osten und drang dabei weit in deutsche Gebiet vor. Sie bildeten die Saarprovinz mit der Festung Saarlouis als Hauptstadt und vereinnahmten das gesamte Gebiet in den französischen Staat. Somit wurden die Verpflichtungen gegenüber den früheren Landesherren aufgehoben.

Doch auch diese Neuordnung währte nicht lange. Bereits 1697 musste Frankreich die eroberten deutschen Gebiete, bis auf Elsass und Lothringen, wieder zurückgeben. Die alten Rechtsverhältnisse traten wieder in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt gab es vermehrt Streitigkeiten zwischen den Stockbauern und den Landesherren bezüglich ihrer im Jahre 1597 festgelegten Rechtsverhältnisse und inwiefern diese nach ca. 80 Jahren, in denen diese überwiegend außer Kraft gesetzt waren, nun noch ihre Gültigkeit besaßen.

Es gab schon immer Streitigkeiten zwischen den Stockbauern und ihren Landesherren, wenn Fronde oder Abgaben zu ihren Ungunsten geändert wurden. Da die Stockbauern zur Zeit der Saarprovinz jedoch eine gewisse Freiheit genossen, wollten sie sich nun die Zwangsmaßnahmen der Beamten des Grafen nicht mehr gefallen lassen.