mini|Die preußischen Kronjuwelen Friedrichs I., heute ausgestellt im Schloss Charlottenburg
Der König von Preußen (bis 1772 König in Preußen) war das Staatsoberhaupt der preußischen Monarchie, die von 1701 bis zur Novemberrevolution 1918 bestand. Im Kaiserreich 1871–1918 war der preußische König gleichzeitig Deutscher Kaiser.
Die ersten Könige trugen die Bezeichnung „König in Preußen“, zu dem sich als erster der Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg und gleichzeitige souveräne Herzog im nicht zum Heiligen Römischen Reich gehörenden Herzogtum Preußen am 18. Januar 1701 gekrönt hatte. Die einschränkende Titulatur „in Preußen“ war notwendig, weil die Bezeichnung von als Anspruch auf die gesamte historische Landschaft Preußen hätte verstanden werden können, deren westlicher Teil als Polnisch-Preußen zum Königreich Polen gehörte.
Der Römisch-deutsche Kaiser Leopold I. hatte im Jahr 1700 nach längeren Verhandlungen einen Vertrag über die beabsichtigte Königskrönung Friedrichs III. von Brandenburg geschlossen. Darin sagte er zu, die Kurfürsten und deren Nachfolger inner- und außerhalb des HRR als Könige anzuerkennen, gleich wie bisher die Könige von Schweden, Polen und Dänemark. Das mit der Königskrönung zum Königreich werdende Land musste außerhalb des HRR liegen und die Krönung musste ebenfalls außerhalb stattfinden. Der brandenburgische Kurfürst besaß selbst ein solches Land, nämlich das Herzogtum Preußen. Sebastian Haffner: Preußen ohne Legende. Stern-Buch. 1979. S. 52 Er krönte sich in dessen Hauptstadt Königsberg und aus dem Herzogtum wurde das „Königreich Preußen“.
Die vorherigen Territorien des brandenburgischen Kurfürsten und das davon getrennt im Osten liegende Königreich Preußen wurden als Staaten des Königs von Preußen bezeichnet und gemeinsam von Berlin und Potsdam aus regiert. Schon bald nach 1701 bürgerte sich in Deutschland und Europa für alle preußischen Staaten als kurze Landesbezeichnung der Name Preußen ein.Monika Wienfort: Geschichte Preußens. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56256-3, S. 7: Seit der Königskrönung „stand der Name Preußen für den gesamten brandenburgischen Herrschaftsbereich“. Nach der Annexion des bisherigen Polnisch-Preußen im Jahr 1772 war die Einschränkung auf „König in Preußen“ entfallen. „König von Preußen“ war fortan der uneingeschränkte Titel. Das Königreich Preußen hatte sich durch die Annexion etwa verdoppelt. Friedrich II. verfügte 1773 für den Zugewinn und das bisherige Königreich als Verwaltungseinheiten die Bezeichnungen Westpreußen bzw. Ostpreußen,Andreas Kossert: Ostpreußen – Geschichte einer historischen Landschaft. C.H.BECK. S. 30. wonach sich in Deutschland und Europa einbürgerte, für alle preußischen Staaten (West- und Ostpreußen einschließend) neben der Kurzform Preußen gelegentlich auch den Begriff Königreich Preußen zu gebrauchen.
Im 1815 gegründeten Deutschen Bund war nach dem Kaiser von Österreich der König von Preußen der bedeutendste Monarch.
Nachdem die Preußischen Reformen (ab 1807) bereits die absolute Macht des Königs geringfügig eingeschränkt hatten, wurde Preußen infolge der Märzrevolution von 1848 durch die Preußische Verfassung zu einer konstitutionellen Monarchie.
Im Jahr 1867 erhielt der König im Norddeutschen Bund das Bundespräsidium. Somit war er Staatsoberhaupt dieses deutschen Bundesstaats. Durch die neue Verfassung übte er ab dem 1. Januar 1871 diese Funktion im Deutschen Reich unter dem Namen Deutscher Kaiser aus.
Am 9. November 1918 verkündete der Reichskanzler Max von Baden eigenmächtig die Abdankung des Kaisers und Königs Wilhelm II. (sowie des Kronprinzen). Wilhelm selbst dankte tatsächlich erst am 28. November ab. Preußen wurde spätestens mit der neuen republikanischen Verfassung von 1920 zum Freistaat Preußen.
Krönung 1701
mini|Bildliche Darstellung der Königskrönung 1701 in Königsberg
Im Jahr 1700 war der Habsburger Leopold I. dringend auf die militärische Hilfe Brandenburg-Preußens im Spanischen Erbfolgekrieg angewiesen. So war er bereit, eine Königskrone für den Kurfürsten anzuerkennen. Im entsprechenden Abkommen zwischen Wien und Berlin wurde auf Drängen Friedrichs absichtsvoll darauf verzichtet, dass der Kaiser den Kurfürsten kröne oder die preußische Krone erschaffe. Der Kaiser versprach, dass er sich für die Anerkennung des neuen Königstitels auch im Reich und bei anderen Mächten einsetzen werde.Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA, München 2007, S. 97.
Der Kurfürst war darauf bedacht, dass seine Krone seine unbeschränkte Souveränität ausdrückte. Die preußischen Stände wurden nicht konsultiert und erst im Dezember 1700 darüber informiert, dass es ein Krönungsfest geben werde. Für den Krönungsakt am 18. Januar 1701 bediente Friedrich sich verschiedener europäischer Traditionen. Die Krone setzte er sich selbst auf, danach ließ er sich vom calvinistischen Bischof salben. Man schätzt, dass die Krönungsfeierlichkeiten den Staat etwa doppelt so viel kosteten als die Hohenzollern jährlich einnahmen.Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA, München 2007, S. 93–95.
Entwicklung bis 1848 mini|Adolph von Menzel: Tafelrunde von König Friedrich II., Gemälde von 1850 Das Königreich, das Kurfürstentum und die übrigen Länder der brandenburgischen Hohenzollern, die langsam zu einem Staat zusammenwuchsen, regierte nunmehr ein König. Der zweite König, Friedrich Wilhelm I., vereinigte die Verwaltungsspitzen im Generaldirektorium, die Privilegien der einzelnen Stände schränkte er weiter ein. Sich selbst umgab er mit einer persönlichen Runde von Beratern, dem Tabakskollegium.Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA: München 2007, S. 116, 122.
Friedrich II. (ab 1740) errichtete neue Behörden neben dem Generaldirektorium und beauftragte Kommissare mit Einzelaufgaben. Dem Generaldirektorium saß er nicht mehr persönlich vor, sondern kommunizierte mit den Ministern schriftlich. Er regierte „aus dem Kabinett“ heraus, seinen Privatgemächern, über Kabinettsekretäre, die dadurch großen Einfluss erhielten. Sie konnten alle Entscheidungen der Minister zu Fall bringen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 102, 146.
Der neue König Friedrich Wilhelm II. erließ daher am 28. September 1786 eine Instruktion, die wöchentliche Plenarberatungen vorschrieb. Es blieb allerdings das auf Friedrich Wilhelm I. zurückgehende Grundproblem, dass thematische und regionale Zuständigkeiten gleichrangig nebeneinander bestanden. Unter Friedrich Wilhelm III. (ab 1797) trat eine gewisse Verbesserung dadurch ein, dass die Departementchefs und ihre Ressorts de facto selbstständiger wurden. Eine kollegiale Ministerregierung war dies formell aber noch nicht.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 103/104.
In der Zeit nach der Niederlage gegen Frankreich von 1807 kam es zu den Stein-Hardenbergschen Reformen. Durch ein Organisationsedikt von 1808 entstand eine Ministerregierung. Die Minister erhielten direkten Zugang zum König; die Anordnungen des Königs bedurften einer ministerlichen Gegenzeichnung. In den Jahren 1810–1822 hatte Preußen unter Hardenberg einen Kanzler als leitenden Regierungschef, ansonsten war die Regierung kollegial.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 150.
Ohne Erfolg blieb Steins Staatsratsplan. Der Staatsrat hätte die Gesetzgebung verantwortet und unter anderem die Verwaltung kontrolliert (insofern vergleichbar mit einem Parlament). Der König hätte den Vorsitz geführt, aber seine Selbstregierung wäre noch weiter eingeschränkt worden. Tatsächlich kam der Staatsrat 1817 zu seiner ersten Sitzung zusammen, jedoch nur als beratendes Organ. Seine Mitglieder wurden vom König berufen oder waren Mitglied kraft Geburt, wie die Königssöhne, oder kraft Amt, wie der Kanzler. In der Praxis hatte der Staatsrat dennoch größten Einfluss, da er sachkundig war und unabhängig und verantwortlich handelte.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 156–158.
Trotz mehrmaligen Versprechens erließ der König keine Verfassung und errichtete kein preußisches Parlament, nur Provinzialstände. Damit blieb die preußische Monarchie ein spätabsolutistischer oder halbabsolutistischer Staat. Trotz gegenteiliger Hoffnungen 1840 ernannte Friedrich Wilhelm IV. keinen leitenden Regierungschef und löste auch nicht das Verfassungsversprechen seines Vorgängers ein. Es blieb bei der unwirklichen Vorstellung, dass im 19. Jahrhundert ein König weiterhin wie in den Zeiten Friedrichs des Großen ein persönliches Regiment führen könne.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 480.
Preußische Verfassung 1848/1850
mini|Der König und die wichtigsten übrigen Staatsorgane
Im Zuge der Märzrevolution versuchte König Friedrich Wilhelm IV. 1848 mit der preußischen Nationalversammlung eine Verfassung zu vereinbaren. Schließlich oktroyierte er sie eigenmächtig. Dennoch bedeutete die Einführung der Verfassung einen großen Fortschritt und die weitere Beschränkung der königlichen Macht.
Laut Verfassung war die Königswürde erblich für den Erstgeborenen in der agnatischen Linealfolge (Art. 53). Der König oder der Regent musste beim Regierungsantritt den Verfassungseid ablegen, war dann unverletzlich (Art. 43) und konnte daher nicht politisch oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Regierungsunfähigkeit oder Minderjährigkeit des Monarchen sah die Verfassung eine Regentschaft vor. Dieser Fall trat 1858 ein, als Friedrich Wilhelm IV. erkrankte und sein Bruder Wilhelm als Prinzregent amtete (1861 wurde er selbst als Wilhelm I. König, als sein Bruder gestorben war).Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 55.
Exekutive Der König ernannte die Minister und setzte sie auch wieder ab. Darin war er frei. Alle Regierungshandlungen bedurften der Gegenzeichnung durch einen Minister; selbst Reden und persönliche Schreiben mussten von ihnen zumindest gebilligt werden. Das galt auch für diejenigen Handlungen, für die zum Beispiel keine Zustimmung der Regierung oder des Parlaments vonnöten waren, wie bei der auswärtigen Gewalt. Allerdings war er als Oberbefehlshaber der Armee frei von der Gegenzeichnungspflicht. Das war zwar nicht in der Verfassung so festgelegt, galt aber als Gewohnheitsrecht.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 55–57.
Legislative und Judikative Ein preußisches Gesetz konnte nur beschlossen werden, wenn der König und beide Kammern des Landtags ihm zustimmten (Art. 62). Ferner war die Ausfertigung und Verkündung sowie die Sanktion seine Aufgabe. Er hatte also ein absolutes Vetorecht in der Gesetzgebung.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 57/58. Der König löste die Kammern auf und berief sie ein. Der König ernannte einige Mitglieder des Herrenhauses, also einer der Landtagskammern.