Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören in Deutschland zu den in Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist EStG.

Neben natürlichen Personen können auch bestimmte Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften, welche ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen können). Diese Einkünfte sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetz zu berechnen. Allerdings ist für Steuerbefreiungen (z. B. Schachteldividenden) und für den Steuertarif ausschließlich das Körperschaftsteuergesetz (Deutschland) anzuwenden; die folgenden Ausführungen zum gesonderten Steuertarif sind daher bei Körperschaften nicht anwendbar.

Begriff Der Art nach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Nutzungsentgelte an, sondern ausschließlich auf deren wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung fremden Geldkapitals.

Allgemeines

grundsätzliche Berechnung der Einkünfte ab 2009 (Brutto)Einnahmen (ohne jeden Abzug) - Sparer-Pauschbetrag = Einkünfte aus Kapitalvermögen

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend reformiert. Ein wichtiger Punkt war die Einführung eines Gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach EStG. Dieser ermöglichte aufgrund seiner proportionalen Ausgestaltung und der Unabhängigkeit von anderen Einkünften die Einführung einer Abgeltungsteuer.

Diese Änderungen bedeuteten einen Systemwechsel von der synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen). Die dabei entstehende Beschränkung des Werbungskostenabzugs bedeutet eine Abkehr vom Nettoprinzip.

Die Abgeltungswirkung erlaubt, dass die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht mehr in die Veranlagung einbezogen werden müssen. Sie tauchen daher auch nicht in der Einkommensteuerstatistik auf.

Zufluss der Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Zugeflossen sind Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann, z. B., wenn sie auf dem Konto gutgeschrieben worden sind – siehe Zuflussprinzip.

Umfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen Grundlagen gemäß § 20 EStG Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in Abs. 1, 2 und 3 EStG abschließend aufgeführt. Sofern diese Art von Einkünften zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehört, ist sie diesen Einkünften zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip des Abs. 8 EStG).

Eine genauere Beschreibung des Umfangs dieser Einkünfte findet sich im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009.

Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gehören somit folgende Einkünfte dazu:

Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals nach § 20 Abs. 1 EStG:

Einnahmen aus Dividenden und vergleichbare Einkünfte ( Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG), Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes ( Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes ( Abs. 1 Nr. 3a EStG), Einnahmen als (typisch) stiller Gesellschafter (atypisch stille Gesellschafter erzielen Gewinneinkünfte z. B. aus Gewerbebetrieb) und Einnahmen aus partiarischen Darlehen ( Abs. 1 Nr. 4 EStG), Einnahmen aus Zinsen und vergleichbare Einkünfte ( Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG), Ertragsanteil aus Versicherungsleistungen, sofern sie nicht den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind; bestimmte Versicherungen unterliegen sogar nur dem hälftigen Ertragsanteil ( Abs. 1 Nr. 6 EStG), Einnahmen aus der Diskontierung von Wechseln ( Abs. 1 Nr. 8 EStG), Einnahmen aus Leistungen eines Betriebes gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( Abs. 1 Nr. 10 EStG), (siehe auch Ausführungen zum ermäßigten Steuersatz bei der Kapitalertragsteuer) Einnahmen aus dem Schreiben von Optionen ( Abs. 1 Nr. 11 EStG),

Leistungen aus Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG:

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer Körperschaft (insb. GmbH-Anteile, Aktien, Genossenschaftsanteile) und vergleichbare Einkünfte ( Abs. 2 Nr. 1, 2 a) und 8 EStG), Gewinne aus der Veräußerung von Zinsscheinen und sonstigen zinsbringenden Wertpapieren und vergleichbare Einkünfte ( Abs. 2 Nr. 2b, 5 und 7 EStG), Gewinne aus Termingeschäften und vergleichbare Einkünfte ( Abs. 2 Nr. 3 EStG), Gewinne aus der Veräußerung von (typisch) stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen ( Abs. 2 Nr. 4 EStG), Gewinne aus der Veräußerung aus solchen Versicherungsverträgen, welche bei Auszahlung ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen ( Abs. 2 Nr. 6 EStG),

Daneben gehören auch besondere Entgelte und Vorteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie im Zusammenhang mit den oben genannten Einnahmen erzielt werden (z. B. Schadenersatz und Kulanzerstattungen im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalanlagen) ( Abs. 3 EStG).

Hinweise

Veräußerungen von Anteilen von Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung im Privatvermögen von mindestens 1 % gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( EStG). Nichtsdestoweniger gehören Dividendenerträge solcher Beteiligungen weiterhin zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften gehören – sofern es sich nicht um abstrakte Devisentermingeschäfte (ohne tatsächliche Lieferung) handelt – nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern (vorbehaltlich des Subsidiaritätsprinzips) zu den sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften, sofern sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ausgeführt worden sind (siehe oben genanntes BMF-Schreiben, Tz. 38, 39). Die Unterscheidung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Darlehen hat für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Inland faktisch keine Bedeutung, da eine Besteuerung sowohl für den stillen Gesellschafter als auch das partiarische Darlehen über § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG herbeigeführt wird. Die Unterscheidung ist jedoch wichtig für eine Behandlung im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.

Werbungskosten Grundsätzlich ist für Werbungskosten der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von max. 1000 € (bei Verheirateten max. 2000 €) anzusetzen; insoweit ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ( Abs. 9 EStG). Sofern nicht der gesonderte Steuertarif i.H.v. 25 % gilt, können i.d.R nur die tatsächlichen Werbungskosten (z. B. Gegenfinanzierungskosten) geltend gemacht werden. Dies ist dann vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen.

Verluste Verluste können i. d. R. nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. bei solchen in anderen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden ( Abs. 6 EStG). Sie können aber bei positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aus folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können sogar nur bei positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien abgezogen werden, wobei diese sog. Aktienverlustverrechnungsbeschränkung verfassungsrechtlich umstritten und Gegenstand eines noch nicht entschiedenen Vorlagebeschlusses vom 17. November 2020 des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht ist. Vorlagebeschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18, auf bundesfinanzhof.de Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Optionsprämien und nur bis zu 20.000 € pro Jahr verrechnet werden. Auch diese Regelung ist ausweislich eines Beschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2023,1 V 1674/23 Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften zweifelhaft, auf landesrecht.rlp.de des darauf ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2024Beschluss vom 07. Juni 2024, VIII B 113/23 (AdV), auf bundesfinanzhof.de und des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 11/24 anhängigen RevisionsverfahrenAktueller Stand zur Verlustverrechnungsbeschränkung & anhängigen Klagen, auf cfdverband.de zum Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 202410 K 1091/23 Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG), auf landesrecht-bw.de verfassungsrechtlich umstritten. Ebenso umstritten ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für sog. Totalverluste aus Aktien, Anleihen oder bestimmten sonstigen Kapitalanlagen, die nur bis zu 20.000 € pro Jahr mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, in dem die vorstehend dargestellten Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäftsverluste wie auch für Totalverluste aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken für alle noch offenen Fälle rückwirkend aufgehoben werden.

Ausländische Kapitaleinkünfte Für unbeschränkt Steuerpflichtige gehören auch entsprechende ausländische Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( Nr. 6 EStG). Inwiefern sie dann tatsächlich besteuert und/oder inwieweit ausländische Steuern berücksichtigt werden, ergibt sich aus den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen. Liegt ein solches nicht vor, gelten die unilateralen Regelungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen (vgl. EStG).

Steuertarif Neben der normalen tariflichen Steuer ist seit 2009 der Gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach EStG i.H.v. 25 % für bestimmte Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführt worden. Dieser ermöglicht aufgrund seiner konstanten und von anderen Einkünften unabhängigen Höhe die Einführung einer Abgeltungsteuer.

Vor- und Nachteile des Sondertarifs Sparer mit mittlerem und höherem Einkommen, die vor allem Zinsgewinne erzielen, haben mit dem neuen proportionalen Steuertarif zumeist Vorteile. Denn dieser Steuersatz beträgt 25 %, während beim progressiven Einkommensteuertarif der Spitzensteuersatz 45 % beträgt. Für Sparer mit einem geringeren Einkommen besteht nach Abs. 6 EStG ein Wahlrecht (Günstigerprüfung) zur Anwendung der bisherigen Regelung, sodass auch sie durch Einführung des Sondertarifs keinen Nachteil haben.

Neu ist die ausnahmslose Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments, die in der Regel eher dem Vermögensaufbau zuzurechnen sind, unattraktiver. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009: Alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft wurden, unterliegen der alten Regelung und Veräußerungsgewinne sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten nicht steuerbar. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.

Vergleich der Besteuerung von Dividenden vor und nach Einführung des Sondertarifs

Fall A: Leitender Angestellter

Leitender Angestellter mit über 1 % Aktienbeteiligung an der ihn beschäftigenden ausschüttenden Kapitalgesellschaft, daher ab 2009 Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3, wählt Teileinkünfteverfahren, 42 % Einkommensteuer