Johanna Catharina Höhn (* 15. April 1759 in Kottendorf; † 28. November 1783 in Weimar) war eine ledige Magd in Weimar, die ihr neugeborenes Kind tötete und dafür hingerichtet wurde. Ihr Fall war ein Kristallisationspunkt für die Debatte im Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach zur Reform der Strafe bei Kindsmord. Außerdem entzündete sich daran nach dem späten Bekanntwerden in den 1920er Jahren eine anhaltende Kontroverse um die Diskrepanz zwischen Goethes Darstellung der Gretchentragödie im Faust und seiner Stellungnahme zur Todesstrafe bei Kindsmord im Verlauf des Verfahrens gegen Höhn.
Leben mini|Bild einer Magd um 1700 Für das Leben der Johanna Catharina Höhn und die von ihr verübte Tat kann man sich nur auf wenige Quellen stützen, da sich viele Akten nicht erhalten haben. Es bleiben die Einträge in den Kirchenbüchern, die Urteilsbegründung des Schöppenstuhls, der Eintrag im Weimarer Totenbuch und die knappe Meldung zur Hinrichtung in den Weimarischen Wöchentlichen Anzeigen. Ihr Vater, Johann Friedrich Höhn (1723–1798), stammte aus einer alteingesessenen Tannrodaer Familie und war Hofmeister zu Kottendorf. 1751 heiratete er Christiana Sophie Leudolph. Das Paar hatte fünf Kinder, von denen nur drei, darunter Johanna, das Erwachsenenalter erreichten. Nach dem Tod Christiana Höhns heiratete der Vater noch zwei weitere Male. Aus diesen Ehen stammten sechs Halbgeschwister Johannas.Scholz 2004, S. 11–12.
Johanna Catharina Höhn arbeitete als Magd in der Niedermühle in Weimar, eventuell bereits ab ihrem 14. Lebensjahr. Die Niedermühle (ab 1854 Karlsmühle genannt) war eine Getreide- und Ölmühle.Scholz 2004, S. 10.Wahl 2012, S. 201, 218. Die Forschung hat ermittelt, dass in der Frühen Neuzeit Dienstmägde die Hauptgruppe der Kindsmörderinnen bildeten, was sich aus ihrer Situation ergab: Sie waren weitgehend ledig, im heiratsfähigen Alter, mussten arbeitsbedingt häufig den Ort wechseln, gehörten zur Unterschicht, hatten nur einen geringen Verdienst und lebten und arbeiteten gemeinsam mit den Knechten. Trotzdem gab es auch bei Dienstmägden, die zu Kindsmörderinnen wurden, große soziale Unterschiede.
1782 wurde die 23-jährige Johanna Höhn schwanger, über die Umstände und den Vater ist nichts bekannt. Anscheinend verdrängte sie ihre Schwangerschaft und bereitete sich nicht auf die Geburt und das Kind vor. Allerdings zeigte sie ihren Schwangerschaftsbauch eine Woche vor der Geburt ihrer Dienstherrin, die aber auch keine Vorkehrungen traf. Da das Verheimlichen einer Schwangerschaft unter Strafe stand, war dies relevant.
Nach acht Monaten Schwangerschaft gebar Höhn am 11. April 1783 um die Mittagszeit in ihrer Kammer einen Knaben. Sie war allein. Sie nabelte ihn nach einer Viertelstunde ab, stach dem Kind dreimal mit einem Messer in den Hals und begrub es im Stroh ihres Bettes. Stunden später wurde die Hebamme geholt – wohl von der Dienstfrau und ihrer Schwester –, der Höhn auf Nachfrage zeigte, wo das tote Kind verborgen war. Höhn wurde inhaftiert, das Weimarer Justizamt untersuchte den Fall.
Reformdebatte und Verfahren gegen Johanna Catharina Höhn mini|Constitutio Criminalis Carolina, Art. 131: „Straff der Weiber so ire Kinder tödten“ (Ausgabe von 1533)
Frühere Kindsmordsfälle im Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach und Reformdebatte Im weiteren Verfahren verknüpfte sich der konkrete Fall mit der damaligen Reformdebatte um die Strafen für uneheliche Geburten (Kirchenbuße) und Kindsmorde. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts galt noch immer die Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) aus dem Jahr 1532, wonach Kindsmörderinnen lebendig begraben, gepfählt oder ertränkt werden sollten.Wahl 2004, S. 11. Zum Zeitpunkt des Falls Höhn lag laut Volker Wahl die letzte Hinrichtung einer Kindsmörderin in Weimar fast drei Jahrzehnte zurück (1753 Maria Gertraude Schmidt, welche Dienstmagd in der Lottenmühle war).Wahl 2004, S. 12. 1774/75, noch während der Regentschaft von Herzogin Anna Amalia, war das Todesurteil einer Kindsmörderin in eine Zuchthausstrafe abgeändert worden (Fall der Catharina Elisabetha Warz).Wahl 2004, S. 13. Doch noch laut Leonie Berger und Joachim Berger bzw. Marcus Ventzke gab es wohl doch im Zwischenraum dieser beiden Jahrzehnte vollstreckte Todesurteile, wenn auch nicht nur für Kindsmord.Joachim Berger, Leonie Berger: Anna Amalia von Weimar. Eine Biographie, München 2006, S. 87.Marcus Venzke: Das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach 1775-1783. Ein Modellfall aufgeklärter Herrschaft? (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen. Kleine Reihe, Bd. 10), Köln/Weimar/Wien 2004, S. 320.
Generell wurde die Kindstötung und die Reform der Strafgesetze für Kindesmörderinnen in der damaligen Zeit in den Ländern des Römisch-Deutschen Reichs lebhaft diskutiert. 1780 wurde die sogenannte Mannheimer Preisfrage – „Welches sind die besten ausführbaren Mittel dem Kindermord Einhalt zu thun?“ – ausgeschrieben, für die fast 400 Aufsätze eingereicht und etliche außerhalb des Preisausschreibens veröffentlicht wurden. Kein anderes Preisausschreiben der damaligen Zeit fand ein annähernd vergleichbares Echo. Zu den Reaktionen auf die Preisfrage gehörte auch ein 1781 anonym veröffentlichter Beitrag von Christian Gottlob Voigt aus Weimar. Voigt war zur ersten Fassung des Aufsatzes durch den am 11. Februar 1781 von Dorothea Altwein in Weimar verübten Kindsmord veranlasst worden. Noch vor dem Abdruck bekam Goethe diesen Aufsatz zur Kenntnis. Daraufhin verzichtete er auf eine „eigene Bearbeitung der Materie“, die er anscheinend beabsichtigt hatte. Der Herzog forderte bei Voigt den fertigen Aufsatz ebenfalls zur Lektüre an.Wahl 2004, S. 21–25. Auch die Buchkäufe, die Carl August und Goethe zu dieser Zeit tätigten (u. a. Heinrich Wagners Stück Die Kindermörderinn sowie die Abhandlung von Jakob Völkersamen zu Strafen bei Kindsmord), belegen ihr lebhaftes Interesse an der Reformdebatte. Die erworbenen Schriften wandten sich gegen die Todesstrafe bei Kindsmord.Wilson, Goethe, 2012, S. 17–19.
Der von Dorothea Altwein verübte Kindsmord war der Auslöser für einen ersten Reformversuch von Herzog Carl August. Altwein wurde zum Tod durch Ertränken verurteilt, was der Herzog in eine lebenslange Zuchthausstrafe umwandelte (sie wurde 1798 begnadigt). Der Herzog beauftragte die Weimarer Regierung, die Regelungen für die Verheimlichung von Schwangerschaften und die Kirchenbuße bei unehelichen Geburten zu überarbeiten. Diese Reformvorstöße verliefen zu diesem Zeitpunkt aber im Sande.Wahl 2004, S. 26–31.
Verfahren und Urteil mini|Carl August Herzog von Sachsen-Weimar und Eisenach (1796/97) mini|Jakob Friedrich von Fritsch mini|Johann Wolfgang von Goethe, Tuschzeichnung von Johann Heinrich Lips von 1779 In der Haft war Höhn verhört worden; die Niederschrift übergab das Justizamt an die Regierung in Weimar, die am 2. Mai den Landesherrn, Herzog Carl August, informierte. Die Regierung ersuchte den Herzog um die Entscheidung, ob die Spezialinquisition durchgeführt werden sollte. Hierzu besprach sich Carl August am 13. Mai mit dem Geheimen Consilium,Wahl 2004, S. 32. einem seit 1756 bestehenden Gremium, das den Landesherrn bei allen ihm zur Entscheidung vorgelegten oder ihm ausschließlich vorbehaltenen Angelegenheiten beriet.Wahl 2004, S. 4. Dem Geheimen Consilium gehörten die Geheimen Räte Jacob Friedrich Freiherr von Fritsch, Christian Friedrich Schnauß und – als jüngstes Mitglied – Johann Wolfgang Goethe an.
Die erste Vernehmung hatte bereits gezeigt, dass die Tat vorsätzlich erfolgte, womit sich die Todesstrafe schon früh abzeichnete. Beeinflusst von der aktuellen Reformdiskussion um die Bestrafung von Kindsmorden warf der Herzog bei dieser Gelegenheit die Frage auf, ob die Todesstrafe bei Kindsmord nicht durch eine wirksamere, weil abschreckendere, Bestrafung ersetzt werden könnte: Abschneiden des Haupthaares zur dauernden Schande, Stellung an den Pranger und öffentliche Geißelung, lebenslängliches Zuchthaus mit harter Arbeit, Wiederholung des Prangers und der öffentlichen Geißelung für Lebenszeit oder wenigstens eine Anzahl Jahre einmal oder mehrmals jährlich, insbesondere am Jahrestag des Kindsmordes. Die Regierung in Weimar wurde aufgefordert, zu dieser Idee Stellung zu beziehen. Die Entscheidung zur Spezialinquisition wurde derweil vertagt.Wahl 2004, S. 31–32.
Die Stellungnahme wurde in Form von Einzelgutachten der Regierungsmitglieder am 26. Mai vorgelegt. Diese haben sich nicht erhalten, doch wird angenommen, dass die Regierungsmitglieder die Vorschläge des Herzogs mehrheitlich ablehnten.Wahl 2004, S. 33. Die Stellungnahme der Regierung erörterte der Herzog am 3. Juni mit den Räten seines Geheimen Consiliums. Carl August ordnete nun die Spezialinquisition an, d. h. eine detaillierte Befragung, die im Fall Höhn ohne Folter erfolgte, sowie die Bestellung eines Verteidigers. Die Akten mit den Verhörergebnissen sowie der Verteidigungsschrift gingen am 16. September an den Schöppenstuhl an der Universität in Jena. Die Mitglieder des Schöppenstuhls befassten sich am 19. September mit den Akten. Am 25. September lag das schriftliche Urteil – Tod durch Enthauptung mit dem Schwert – mit Begründung vor, das die Regierung wiederum am 9. Oktober dem Herzog zur Konfirmation (Bestätigung oder Abänderung) übersandte.Wahl 2004, S. 34.
Der Herzog ließ nun noch die Räte des Geheimen Consiliums zur Frage der Abänderung der Strafe bei Kindesmord Stellung beziehen, eine ungewöhnliche Maßnahme, da das Geheime Consilium normalerweise keine Rechtsgutachten zu Fragen des „peinlichen Rechts“ erstellte. Herzog Karl August sprach sich in seinem "Rescript" vom 13. Mai 1783 für die Abschaffung der Todesstrafe bei Kindesmord lediger Mütter und damit für die Begnadigung von Johanna Höhn aus. Von Fritsch und Schnauß sprachen sich am 25. und 26. Oktober beide, allerdings unterschiedlich deutlich, gegen die Änderungsvorschläge des Herzogs aus. Von Fritsch war eigentlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, ging aber davon aus, dass die Abschaffung beschlossene Sache sei und trug diese Entscheidung mit. Er plädierte für die Milderung der drakonischen Zuchthausstrafe. Für Schnauß war die Todesstrafe die wirksamste Strafe, um Frauen vom Kindsmord abzuschrecken; er votierte entschieden für die Beibehaltung der Todesstrafe und für die Hinrichtung von Johanna Höhn. Goethe gab seine Stellungnahme mit Verzögerung in Form eines Aufsatzes am 4. November ab. Anders als die Gutachten von Fritsch und Schnauß hat sich dieser Aufsatz nicht erhalten. Von Goethe wurde nur sein amtliches Votum zu den Akten genommen:Wahl 2004, S. 34–38.
Da die Voten sowohl der Regierungsmitglieder als auch der Räte des Geheimen Consiliums sich für die Beibehaltung der Todesstrafe ausgesprochen hatten, sah der Herzog von der Umwandlung der Todesstrafe für Höhn in ein anderes Strafmaß ab. Er bestätigte das Urteil am 4. November und wies die Regierung an, es zu vollstrecken.Wahl 2004, S. 38.
Hinrichtung