Das Verfassungsprozessrecht umfasst im deutschen öffentlichen Recht die gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Gerichtsverfahren vor den Verfassungsgerichten regeln. Die Gerichtsverfahren haben die Vereinbarkeit hoheitlicher Maßnahmen mit der Verfassung zum Gegenstand.
Eine Verfassungsgerichtsbarkeit existiert in Deutschland sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Auf Bundesebene wird diese durch das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ausgeübt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG) hin. Auf Landesebene erfolgt durch die Landesverfassungsgerichte eine Kontrolle am Maßstab der jeweiligen Landesverfassung.
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Die Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht sind im Grundgesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und dem Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) geregelt. Diese Rechtsquellen zählen abschließend die Verfahrensarten auf, die vor dem Bundesverfassungsgericht in Frage kommen. Anders als bei anderen Gerichtsbarkeiten erfolgt die Zuweisung von Verfahren somit nicht über eine Generalklausel, wie sie etwa mit Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit existiert.
Im Rahmen seiner Verfahren beschränkt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Kontrolle anhand des Grundgesetzes. Daher steht es außerhalb des regulären Instanzenzugs.
Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind auf unterschiedliche Situationen zugeschnitten: Bei kontradiktorischen Verfahren streiten sich mehrere Hoheitsträger um ihre Rechte und Pflichten. Hierzu zählt etwa das Organstreitverfahren. Objektive Beanstandungsverfahren dienen demgegenüber dazu, losgelöst von einem Einzelfall die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Hierzu zählt beispielsweise die abstrakte Normenkontrolle. Andere Verfahren dienen der gerichtlichen Kontrolle bestimmter Hoheitsakte. Dies trifft etwa auf die Individualverfassungsbeschwerde zu, mit der eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der öffentlichen Gewalt gerügt werden kann.
Folgende Verfahren sind vor dem Bundesverfassungsgericht statthaft:
Organstreitverfahren Der Organstreit hat eine Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder zum Gegenstand. Damit handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren.: Beitritt im Organstreitverfahren. Im Rahmen eines Antrags im Organstreitverfahren erfolgt eine Definition und Abgrenzung von organschaftlichen Rechten und Pflichten.: G8-Gipfel Heiligendamm. Ein Antrag im Organstreitverfahren kommt beispielsweise in Frage, falls ein Bundestagsabgeordneter die Feststellung begehrt, dass er einen Auskunftsanspruch gegen die Bundesregierung hat.BVerfGE, Beschluss vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2018, S. 51.: Rüstungsexport. Zulässigkeit eines Antrags Das Organstreitverfahren ist in seinen Grundzügen in Absatz 1 Nummer 1 GG und Nummer 5 BVerfGG geregelt. Konkretisiert werden diese Bestimmungen durch - BVerfGG.
Parteifähigkeit Da das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren darstellt, setzt die Zulässigkeit eines Antrags voraus, dass Antragsteller und Antragsgegner parteifähig sind.
§ 63 BVerfGG Parteifähig sind im Organstreitverfahren gemäß BVerfGG zunächst der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Die Norm setzt die Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 GG, wonach alle obersten Bundesorgane parteifähig sind, jedoch nicht abschließend um.BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 2/09 (BVerfGE 136, 277), Rn. 59. So sind auch die Bundesversammlung, der BundesrechnungshofChristian Hillgruber/Christoph Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Auflage 2011, § 4 II 2 Rn. 339. und der Gemeinsame Ausschuss parteifähig.
Weiterhin spricht § 63 BVerfGG den Teilen oberster Bundesorgane Parteifähigkeit zu, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT), des Bundesrats (GOBR) oder der Bundesregierung (GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Dies trifft etwa auf Bundestagsfraktionen: Flick-Untersuchungsausschuß. und anerkannte Bundestagsgruppen. als ständige Untergliederungen des Parlaments zu, denen die GOBT zahlreiche Rechte zuweist. Ebenfalls parteifähig sind die ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestags, die in , , GG vorgesehen sind.: EVG-Vertrag. Parteifähig ist weiterhin der Bundestagspräsident, der beispielsweise gemäß Absatz 2 Satz 1 GG Inhaber des Hausrechts und der Polizeigewalt im Reichstagsgebäude ist. Ebenfalls parteifähig ist der Bundesratspräsident, dem Absatz 2 GG eine Rechtsposition einräumt. Kein Organteil stellt der einzelne Bundestagsabgeordnete als Mitglied eines obersten Bundesorgans dar.: Out-of-area-Einsätze. Dies ergibt sich daraus, dass Absatz 1 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich Mitglieder nicht als Organteile ansieht.
Des Weiteren sind insbesondere politische Parteien parteifähig, nach heute wohl herrschender Meinung als „anderer Beteiligter“ im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 GG.
Art. 94 Absatz 1 Nummer 1 GG § 63 BVerfGG ist seinem Wortlaut nach teilweise enger als Art. 94 Absatz 1 Nummer 1 GG, der ebenfalls Vorgaben zur Parteifähigkeit macht. Da das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Normenhierarchie dem Grundgesetz untergeordnet ist, wird § 63 BVerfGG von zahlreichen Rechtswissenschaftlern dahingehend erweiternd ausgelegt, dass auch die lediglich in Art. 94 Absatz 1 Nummer 1 GG genannten Beteiligten parteifähig sind.Max-Emanuel Geis, Heidrun Meier: Grundfälle zum Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG. In: Juristische Schulung 2011, S. 699 (701). Andere betrachten § 63 BVerfGG als teilweise verfassungswidrig und nichtig.
Gemäß Art. 94 Absatz 1 Nummer 1 GG sind alle obersten Bundesorgane parteifähig. Hierzu zählen neben den in § 63 BVerfGG genannten Organen der Gemeinsame Ausschuss ( GG), die Bundesversammlung ( GG) und der Bundesrechnungshof ( GG). Nicht parteifähig ist das Bundesverfassungsgericht: Zwar stellt dieses ein oberstes Bundesorgan dar, allerdings soll es nicht über eigenen Streit entscheiden müssen, an dem es selbst beteiligt ist.Andreas Voßkuhle: Art. 93, Rn. 103. In: Herbert Bethge: § 63, Rn. 41. In:
Andere Beteiligte sind parteifähig, soweit sie durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ist der Begriff des anderen Beteiligten restriktiv dahingehend auszulegen, dass er lediglich solche Organe erfasst, die eine ähnliche Bedeutung wie ein oberstes Bundesorgan besitzen.: Neugliederung Hessen.
Nach Art. 94 Absatz 1 Nummer 1 GG parteifähig ist etwa der einzelne Bundestagsabgeordnete, da das Grundgesetz an den Abgeordnetenstatus zahlreiche Rechte knüpft.: Überwachung von Bundestagsabgeordneten. Hierzu zählt insbesondere das freie Mandat, das aus Absatz 1 Satz 2 GG folgt und die Grundlage der parlamentarischen Betätigung des Abgeordneten darstellt. Konkretisiert wird das freie Mandat durch zahlreiche Bestimmungen in der GOBT, etwa durch Absatz 1 Satz 1 GOBT, der dem Abgeordneten einen Anspruch auf Akteneinsicht und -abgabe einräumt.
Politischen Parteien vermittelt GG eine organschaftliche Rechtsstellung.: Klagebefugnis politischer Parteien.. Diese gewährleistet das Recht, sich frei zu gründen und zu betätigen. Ebenfalls garantiert Art. 21 GG die Gleichbehandlung im Vergleich zu anderen politischen Parteien.: Öffentlichkeitsarbeit.
Ebenfalls parteifähig sind der Bundestagspräsident ( GG), der Bundesratspräsident ( GG) und die Mitglieder der Bundesregierung (-). Auch Minderheiten innerhalb eines Organs sind parteifähig, soweit sie über eigene Rechte verfügen. Dies trifft etwa auf die Minderheit von einem Viertel der Bundestagsmitglieder zu, die gemäß Absatz 1 Satz 1 GG einen Anspruch darauf hat, dass der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einrichtet.Hans Klein: Art. 44, Rn. 61. In: Parteifähig ist zudem der Vermittlungsausschuss, dem Absatz 2 GG eigene Rechte verleiht.
Nicht parteifähig sind die Länder, da für Streitigkeiten zwischen Land und Bund der Bund-Länder-Streit als vorrangiges Verfahren vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für Private, die ihre Rechte mit der Individualverfassungsbeschwerde durchsetzen können.
Prozessfähigkeit Die Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Prozesshandlungen vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält anders als andere Prozessordnungen keine diesbezüglichen Vorgaben. Da die Prozessfähigkeit in anderen Verfahrensanforderungen mit der Geschäftsfähigkeit korrespondiert, geht die allgemeine Auffassung in der Rechtswissenschaft davon aus, dass Geschäftsfähige auch vor dem Bundesverfassungsgericht prozessfähig sind. Personenvereinigungen und Staatsorgane werden im Prozess durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Postulationsfähigkeit Gemäß Absatz 1 Satz 1 BVerfGG müssen sich die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch Anwälte oder durch Rechtslehrer an einer Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Bestimmte Staatsorgane können sich gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2, 3 BVerfGG auch durch ihre Mitglieder oder Beamten vertreten lassen.
Streitgegenstand Gemäß Absatz 1 BVerfGG hat das Organstreitverfahren ein Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners zum Gegenstand. Einen typischen Antragsgegenstand stellt beispielsweise die Weigerung der Bundesregierung dar, ein parlamentarisches Auskunftsbegehren zu beantworten. Auch die Nichtbeteiligung des Bundestags an einer Entscheidung stellt einen wiederkehrenden Antragsgegenstand dar.: Evakuierung aus Libyen. Ferner kann der Erlass oder Nichterlass eines Gesetzes einen tauglichen Antragsgegenstand darstellen.: Verfassungsrechtlicher Status der Bundestagsabgeordneten.: 7,5-%-Sperrklausel.
Die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen. Daher verzichtet das Bundesverfassungsgericht darauf, eine Abgrenzung durch den Antragsteller zu fordern. (223): Rüstungsexport.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Annahme eines geeigneten Streitgegenstands erforderlich, dass die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung rechtserheblich ist. Dies trifft zu, wenn sich das Verhalten des Antragsgegners dazu eignet, die verfassungsrechtliche Stellung des Antragstellers zu beeinträchtigen.: Gysi I.: Pofalla I. Hieran kann es beispielsweise bei bloßen Meinungsäußerungen fehlen.: EVG-Vertrag. Ein Unterlassen ist lediglich dann rechtserheblich, falls die Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner zum Handeln verpflichtet ist.: Fraktions- und Gruppenstatus. Aus Absatz 1 Satz 1 GG ergibt sich beispielsweise die Pflicht des Bundespräsidenten, einen Gesetzesentwurf auszufertigen. Auch das Unterlassen des Ausarbeitens eines Gesetzes durch den Bundestag kann einen tauglichen Streitgegenstand darstellen, sofern das Gesetz dem Schutz von durch die Verfassung vermittelten Rechten dient.
Antragsbefugnis Gemäß § 64 Absatz 1 BVerfGG setzt die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren weiterhin voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.