Die Europawahl in Deutschland 2019 war die neunte Direktwahl zum Europäischen Parlament in Deutschland. Als Teil der EU-weiten Europawahl 2019 fand sie am 26. Mai 2019 statt.
In Deutschland wurden 96 Europaabgeordnete gewählt; dies entsprach der nach dem Vertrag von Lissabon möglichen Höchstzahl von Mandaten für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Parallel zur Europawahl fanden weitere Wahlen auf Landes- und Kommunalebene statt.
Wahltermin Der Wahltermin musste nach Artikel 10 und 11 Direktwahlakt fünf Jahre nach der vorangehenden Europawahl in einem Zeitraum zwischen Donnerstag und Sonntag liegen. Den genauen Termin musste der Rat mindestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Termin festlegen. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union konnte innerhalb dieses Zeitraums selbst festlegen, wann in seinem Land die Wahllokale geöffnet sind. In Deutschland ist dies in der Regel ein Sonntag.
Parallel zur Europawahl fand im Land Bremen die Bürgerschaftswahl statt. Dazu kamen in mehreren Ländern der Bundesrepublik Wahlen auf kommunaler Ebene, nämlich die Hamburger Bezirksversammlungswahlen 2019 sowie Kommunalwahlen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im Saarland.
Wahlrecht Deutsche Rechtsgrundlagen für die Europawahl sind das Europawahlgesetz (EuWG) – das in vielen Bereichen auf das Bundeswahlgesetz (BWG) verweist –, die Europawahlordnung (EuWO),; abgerufen am 21. Mai 2017. das Wahlstatistikgesetz (WStatG) und das Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG).; abgerufen am 21. Mai 2017. Die Wahl ist eine Verhältniswahl, das heißt, jede Partei bekommt Sitze entsprechend ihrem Anteil an den bundesweit abgegebenen gültigen Stimmen zugeteilt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
Die meisten Parteien treten mit bundesweiten Wahllisten an, sie können aber auch mit Landeslisten antreten, wie dies traditionell CDU und CSU machen.www.wahlen-in-deutschland.de Die Wahllisten sind geschlossen; das heißt, die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden genau in der auf der Liste festgelegten Reihenfolge besetzt. Es kann eine Stimme vergeben werden, mit der die bevorzugte Liste gewählt wird.
Aktives und passives Wahlrecht Aktiv wahlberechtigt ist in Deutschland, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und seit mindestens drei Monaten seine Wohnung oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union hat oder gemäß § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes als Auslandsdeutscher wahlberechtigt ist oder als nichtdeutscher Unionsbürger seit mindestens drei Monaten seine Wohnung oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Kein Wahlrecht besteht, wenn dieses durch richterliches Urteil entzogen wurde.EuWG, § 6a 1 Bei Betreuung in allen Angelegenheiten und bei Unterbringung in der Psychiatrie wegen einer im schuldunfähigen Zustand begangenen Straftat ist im Gesetz ebenfalls ein Wahlrechtsausschluss festgelegt; der identische Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz wurde aber vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2019 für verfassungswidrig erklärt.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 sind diese beiden Ausschlussgründe nicht anzuwenden bei Anträgen auf Eintragung ins Wählerverzeichnis (bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich) und bei Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl).Pressemitteilung zum Urteil vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19.
Im EU-Ausland lebende Deutsche und EU-Ausländer, die in Deutschland leben, müssen entscheiden, ob sie in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie wohnen, wählen wollen. Sie werden in Deutschland nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Ein solcher Antrag ist nicht erforderlich, wenn ein EU-Ausländer bereits bei einer vorherigen Europawahl in Deutschland ins Wählerverzeichnis aufgenommen wurde und nicht zwischenzeitlich ins Ausland fortgezogen ist.Deutsche im Ausland. Bundeswahlleiter.Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Bundeswahlleiter. Doppelte Stimmabgabe durch Personen mit Staatsbürgerschaften von zwei Mitgliedstaaten der EU ist strafbar.
Wählbar sind Deutsche, außerdem nichtdeutsche Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Weitere Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind das Mindestalter von 18 Jahren und das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6b Absatz 3 und 4 Europawahlgesetz.§ 6b Europawahlgesetz
Sperrklausel Es gab 2019 keine Sperrklausel. Pläne zur Wiedereinführung einer Sperrklausel bereits zur Europawahl 2019 ließ die Große Koalition im November 2018 fallen. Durch das Sitzzuteilungsverfahren ergibt sich abhängig vom Ergebnis aller Parteien eine Hürde von ca. 0,5 % der gültigen Stimmen. Bei 96 Sitzen sowie 41 teilnehmenden Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen ist ab etwa 0,433 % der gültigen Stimmen ein Sitz möglich, ab etwa 0,658 % ein Sitz sicher.wahlrecht.de
Die 2013 eingeführte Dreiprozenthürde wurde vor der Europawahl 2014 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben. Im Juni 2018 beschlossen der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf deutsches Drängen hin die Einführung einer Sperrklausel von 2 % bis 5 % für Länder mit Wahlkreisen mit mindestens 35 Sitzen bis 2024. Diese Regelung tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn sie von sämtlichen EU-Staaten ratifiziert wird. In Deutschland ist dafür eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat nötig. Im Juni 2023 wurde ein Beschluss über die Einführung einer Sperrklausel im Bundestag verabschiedet und diesem Entschluss wurde am 7. Juli 2023 vom Bundesrat zugestimmt. Die Höhe der Sperrklausel ist aber noch nicht festgelegt.
Wahlberechtigte in Deutschland Nach einer ersten Schätzung des Statistischen Bundesamtes befanden sich am 26. Mai 2019 etwa 64,8 Millionen Wahlberechtigte (ca. 60,8 Millionen Deutsche und fast vier Millionen sonstige EU-Bürger) in Deutschland.bundeswahlleiter.de
Einreichung von Listen Zur Europawahl konnten politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen Listen einreichen. Die Listen mussten bis zum 4. März 2019 (83. Tag vor der Wahl) zusammen mit Unterstützungsunterschriften eingereicht werden. Bundesweite Listen mussten von 4.000 Wahlberechtigten, Landeslisten von 1 Promille, maximal jedoch 2.000 Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslandes unterstützt werden (§ 9 Abs. 5 EuWG). Von der Pflicht zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften ausgenommen waren Parteien, die im Bundestag, einem Landtag oder dem Europäischen Parlament seit dessen letzter Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Dies waren die Bundestagsparteien CDU, CSU, SPD, AfD, FDP, Linke und Grüne sowie die Freien Wähler, die im Bayerischen Landtag vertreten waren.
Reihenfolge der Listen auf den Stimmzetteln Die Reihenfolge der Listen auf den Stimmzetteln richtete sich gemäß § 15 Absatz 3 des Europawahlgesetzes nach den Stimmenzahlen der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Europawahl im Bundesland. Die Listen der übrigen Wahlvorschlagsberechtigten folgten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen. Bis einschließlich Position 18 war deshalb die Reihenfolge in den Bundesländern unterschiedlich.Reihenfolge der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen auf den Stimmzetteln. (PDF; 126 kB) Bundeswahlleiter.
Ausgangslage
Bei der Europawahl 2014 verzeichnete die SPD starke Zugewinne. Die erst 2013 gegründete euroskeptische AfD konnte auf Anhieb über 7 % erreichen. Sie schloss sich im Europäischen Parlament der Fraktion Europäische Konservative und Reformer der britischen Tories an. Herbe Verluste musste die FDP hinnehmen und konnte nur auf Grund der Abschaffung der Sperrklausel erneut ins Parlament einziehen. Insgesamt zog die Rekordzahl von 14 deutschen Parteien ins Europaparlament ein, sieben davon mit jeweils einem Abgeordneten. Bis auf zwei fanden jedoch alle Abgeordneten Anschluss an eine der Fraktionen im Europäischen Parlament, auch die Parteien mit nur einem Abgeordneten: Stefan Bernhard Eck, Tierschutzpartei: GUE/NGL-Fraktion Felix Reda, Piratenpartei: Grüne/EFA-Fraktion Klaus Buchner, ÖDP: Grüne/EFA-Fraktion Ulrike Müller, Freie Wähler: ALDE-Fraktion, als Mitglied der EDP Arne Gericke, Familienpartei: EKR-Fraktion Udo Voigt, NPD: fraktionslos Martin Sonneborn, Die PARTEI: fraktionslos
Im Laufe der Wahlperiode kam es zu einigen Partei- und Fraktionsübertritten. Der Abgeordnete der Tierschutzpartei Stefan Bernhard Eck verließ im Dezember 2014 die Partei. Von den sieben Abgeordneten der AfD traten sechs im Laufe der Wahlperiode aus der Partei aus. Fünf davon, angeführt vom ehemaligen AfD-Parteisprecher Bernd Lucke, gründeten im Juli 2015 die Partei ALFA, die später in Liberal-Konservative Reformer umbenannt wurde, bis auf Lucke verließen alle die Partei im September 2018. Der AfD-Abgeordnete Marcus Pretzell wurde im April 2016 aus der EKR-Fraktion ausgeschlossen und schloss sich der ENF-Fraktion an; im September 2017 trat er zur Blauen Partei über. Die verbliebene AfD-Abgeordnete Beatrix von Storch entzog sich dem Ausschluss aus der EKR-Fraktion, indem sie zur EFDD-Fraktion übertrat; nach ihrem Ausscheiden im Oktober 2017 schloss sich ihr Nachfolger AfD-Parteisprecher Jörg Meuthen ebenfalls der EFDD an. Der Abgeordnete der Familienpartei Arne Gericke wechselte im Mai 2017 zu den Freien Wählern und im Herbst 2018 zum Bündnis C. Der Abgeordnete der Piratenpartei Felix Reda verließ im März 2019 die Partei.
Parteien und Kandidaten Insgesamt traten 41 politische Vereinigungen zur Europawahl an.Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 15. März 2019 (PDF; 314 kB). Mit Ausnahme der CDU (alle Länder außer Bayern) und der CSU (nur in Bayern) traten alle Vereinigungen bundesweit an und kandidierten mit einer Bundesliste: