Der Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Er gewährleistet mehrere berufsbezogene Freiheiten, in deren Mittelpunkt die Berufsfreiheit steht. Hiernach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen und ihren Beruf frei auszuüben. Das Grundrecht schützt den Bürger vor hoheitlichen Eingriffen in diese Freiheitssphäre, womit es ein Freiheitsrecht darstellt. Zugleich verpflichtet Art. 12 GG den Staat, die notwendigen Voraussetzungen bereitzustellen, damit die Berufsfreiheit effektiv wahrgenommen werden kann.

Weitere Freiheitsrechte enthalten Art. 12 Absatz 2 und 3 GG. Diese schützen alle Menschen in Deutschland vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit.

Normierung mini|Artikel 12 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 24. Juni 1968 wie folgt:Martin Nolte: Art. 12. Rn. 5. In: Art. 12 Absatz 1 GG garantiert allen Deutschen die Freiheit der Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte sowie die Freiheit der Berufsausübung. Dieses Grundrecht dient vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die genannten Freiheiten. Seine einzelnen Gewährleistungen bilden die Freiheit des Berufs. Diese gewährleistet das Recht, jede Arbeit als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage der eigenen Lebensführung zu machen.. Wegen dieser Gewährleistung stellt die Berufsfreiheit eine Grundlage der freien Marktwirtschaft dar.Friedhelm Hufen: Berufsfreiheit – Erinnerung an ein Grundrecht. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1994, S. 2913 (2915).Matthias Ruffert: Art. 12, Rn. 11-12. In: Christian Volker Epping, Christian Hillgruber (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar GG. 34. Edition 2017.

Darüber hinaus gibt die Berufsfreiheit dem Gesetzgeber mehrere Schutz- und Gestaltungsaufträge, die sicherstellen sollen, dass der Grundrechtsträger die Freiheit des Berufs effektiv wahrnehmen kann. In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ( Absatz 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip ( Absatz 1 GG) folgt aus der Berufsfreiheit beispielsweise der Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe bei der Verteilung begrenzter Ressourcen durch die öffentliche Hand, die einen Bezug zum Berufsleben aufweisen.: Numerus clausus I. Von Bedeutung ist dies etwa bei der Vergabe von Studienplätzen oder staatlicher Konzessionen.Hans Jarass: Losverfahren und Grundrechte. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 273 (275).Stefan Langer: Ansprüche aus Freiheitsrechten als Appell zur politischen Verantwortung. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1990, S. 1328 (1330). Darüber hinaus beeinflusst die Berufsfreiheit die Ausgestaltung berufsrelevanter Staatsprüfungen, etwa dem Staatsexamen oder einer Aufnahmeprüfung.: Schweigender Prüfling.: Multiple-Choice-Verfahren. Die Berufsfreiheit wirkt schließlich mittelbar auf das Zivilrecht ein. Sie kann beispielsweise gebieten, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, etwa wenn es an einem Kräftegleichgewicht der Parteien fehlt.: Handelsvertreter. Auch gewährleistet sie das Bestehen eines hinreichenden Schutzes von Arbeitnehmern, etwa im Kündigungsrecht.: Kleinbetriebsklausel.: Sonderkündigung.

In einem engen Zusammenhang zur Freiheit des Berufs stehen die Freiheitsrechte des Art. 12 Absatz 2, 3 GG. Diese garantieren für jedermann die Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit. Diese Bestimmungen schuf der Verfassungsgeber angesichts der Zwangsarbeit im Nationalsozialismus und der sich abzeichnenden kommunistischen Planwirtschaft in Ostdeutschland.

Entstehungsgeschichte Vor der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Die Freiheit von Berufswahl und Berufsausübung wurde ansatzweise in einigen Verfassungen der deutschen Teilstaaten kodifiziert. Die Gewerbefreiheit wurde im Rahmen der preußischen Reformen 1810 in Preußen eingeführt. Ähnliche Regelungen enthielten § 29 der Verfassung des Königreich Württemberg vom 25. September 1819 sowie Art. 36 der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember 1820.

Die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 bestimmte in § 158, dass jeder nach seinem Belieben einen Beruf wählen und sich zu diesem ausbilden lassen durfte. Im Zusammenhang mit § 133 Absatz 1, der die wirtschaftliche Freizügigkeit gewährleistete, enthielt die Paulskirchenverfassung somit eine Gewährleistung der Berufsfreiheit.

Die Paulskirchenverfassung entfaltete aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten keine rechtliche Wirkung, weswegen der Schutz der Berufsfreiheit weiterhin individuell durch die deutschen Teilstaaten ausgestaltet wurde. in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bunds von 1869 vom 21. Juni 1869 garantierte der Gesetzgeber für die Selbstständigen die Gewerbefreiheit. Diese schützt das Recht, sich gewerblich zu betätigen. Die Gewerbeordnung galt mit ihrem Schutz der Gewerbefreiheit im Deutschen Kaiserreich fort. Ein verfassungsrechtlicher Schutz der Berufsfreiheit erfolgte jedoch nicht, da die Bismarcksche Reichsverfassung keine Grundrechte normierte.Thomas Mann: Art. 12. Rn. 2. In:

Weimarer Reichsverfassung Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 enthielt in Art. 111 die Garantie der wirtschaftlichen Freizügigkeit, aus der die Rechtswissenschaft die Freiheit der Berufswahl ableitete.Hans Hofmann: Art. 12. Rn. 1. In: In Art. 151 Absatz 3 WRV wurde zudem die Freiheit des Handels und Gewerbes nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet. Diese Norm bezog sich auf die Zulassung und die Ausübung eines Gewerbes und ging insofern über die Regelung der fortgeltenden Gewerbeordnung hinaus.

In der Weimarer Reichsverfassung war zudem neben der klassischen Grundrechtsgewährleistung in den Art. 151 bis 165 eine Regelung über „Das Wirtschaftsleben“ getroffen: Art. 157 Absatz 1 WRV stellte die Arbeitskraft unter den besonderen Schutz des Reiches. Gemäß Art. 163 Absatz 2 WRV sollte jedem Deutschen zudem die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Diese Aussagen betrachtete die Rechtswissenschaft jedoch lediglich als Programmsätze, die zur Umsetzung allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit wenig geeignet waren.Martin Nolte: Art. 12. Rn. 3. In:

Grundgesetz Der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz zwischen 1948 und 1949 entwickelte, orientierte sich bei der Ausarbeitung des Grundrechts der Berufsfreiheit an Art. 111 WRV. Da die Berufsfreiheit im engen Zusammenhang zur Freizügigkeit stand, plante er anfänglich, die Freizügigkeit gemeinsam mit der Berufsfreiheit zu regeln. Dies gab er jedoch später auf, sodass die Freizügigkeit in GG eine eigenständige Norm erhielt, während die Berufsfreiheit in Art. 12 GG geregelt wurde.Rupert Scholz: Art. 12. Rn. 10. In:

Art. 12 GG lautete in seiner Fassung vom 24. Mai 1949 wie folgt:

Erstmals geändert wurde Art. 12 GG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Rahmen der Einführung der Wehrpflicht: Mit Wirkung zum 22. März 1956 fügte der Gesetzgeber in Art. 12 Absatz 2 GG die Möglichkeit ein, bei Verweigerung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen einen Ersatzdienst für die Dauer des Wehrdiensts anzuordnen. Ferner verbot er ausdrücklich, Frauen zur Tätigkeit im Verband der Streitkräfte oder zum Waffendienst heranzuziehen.

Die neu eingefügten Bestimmungen wurden mit Wirkung zum 28. Juni 1968 aus Art. 12 GG entfernt. Weiterhin erweiterte der Gesetzgeber Art. 12 Absatz 1 GG um die Möglichkeit, die Berufsfreiheit aufgrund eines Gesetzes einzuschränken. Dies ermöglichte den Grundrechtseingriff nicht nur durch Parlamentsgesetz, sondern auch durch rein materielles Recht, etwa eine Rechtsverordnung.

Berufsfreiheit Schutzbereich Die Berufsfreiheit schützt den Bürger vor Beschränkungen seines Rechts, über berufsbezogene Aspekte frei zu bestimmen. Hierzu gewährleistet sie eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er hierdurch die Berufsfreiheit.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1. Rn. 19-23. In:

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1. Rn. 19-23. In:

Persönlich

Natürliche Personen Art. 12 Absatz 1 GG gewährleistet die Berufsfreiheit für Deutsche, weswegen es sich diesem Grundrecht um ein Deutschenrecht handelt. Als Deutsche gelten alle deutschen Staatsbürger nach Maßgabe von Art. 116 Abs. 1 GG.Hans Jarass: Art. 12. Rn. 12. In: Die Berufstätigkeit von Ausländern wird daher nicht durch Art. 12 GG, sondern durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ( Absatz 1 GG) geschützt.Thomas Mann: Art. 12. Rn. 33. In:

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob sich Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Art. 12 Absatz 1 GG berufen können. Nach einer Ansicht gebietet das Diskriminierungsverbot des des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dass Unionsbürger im Rahmen der Deutschenrechte als Deutsche behandelt werden, sodass sie durch Art. 12 Absatz 1 GG geschützt werden.Winfried Kluth: Das Grundrecht der Berufsfreiheit – Art 12 Abs 1 GG. In: Jura 2001, S. 371. Die Gegenauffassung geht davon aus, dass dies dem eindeutigen Wortlaut der Deutschenrechte widerspricht. Die durch Art. 18 AEUV gebotene Gleichbehandlung lasse sich dadurch gewährleisten, dass die Wertungen des Art. 12 Absatz 1 GG bei der Anwendung von Art. 2 Absatz 1 GG auf EU-Ausländer Anwendung finden.Thomas Mann: Art. 12. Rn. 34-35. In: Gerrit Manssen: Art. 12. Rn. 267. In: Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig positioniert.Thomas Mann, Esther-Maria Worthmann: Berufsfreiheit (Art. 12 GG) – Strukturen und Problemkonstellationen. In: Juristische Schulung, 2013, S. 385 (386).

Personenvereinigungen Inländische Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, können nach Maßgabe von Absatz 3 GG Träger der Berufsfreiheit sein. Eine juristische Person ist inländisch, wenn sich ihr tatsächlicher Handlungsmittelpunkt im Gebiet der Bundesrepublik befindet. Die berufliche Tätigkeit ausländischer juristischen Personen wird gemäß Art. 19 Absatz 3 GG nicht durch Art. 12 Absatz 1 GG geschützt.Christoph Gröpl: Art. 12. Rn. 11. In: Eine Sonderstellung nehmen auch hier Vereinigungen ein, die im EU-Ausland ansässig sind: Sofern diese in Deutschland tätig sind, können sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie inländische Vereinigungen auf Deutschenrechte wie Art. 12 Absatz 1 GG berufen..

Damit einer Vereinigung die Berufsfreiheit zur Seite steht, muss sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden.. Dies ist der Fall, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die zu Erwerbszwecken dient.Hans Jarass: Art. 12. Rn. 13. In: Eine Sonderstellung nehmen hierbei Körperschaften des öffentlichen Rechts ein: Da sie als Teil der öffentlichen Hand bereits Grundrechtsverpflichtete sind, können sie nicht zugleich Grundrechtsträger sein. Daher werden sie nicht durch die Berufsfreiheit geschützt.Christoph Gröpl: Art. 12. Rn. 12. In: Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Einordnung von Vereinigungen, die sich teilweise in hoheitlicher, teilweise in privater Hand befinden.Thomas Mann: Art. 12. Rn. 41. In:

Sachlich Berufswahl und Berufsausübung