mini|Geschlossener Jugendwerkhof Torgau Die Jugendhilfe in der DDR bezeichnet die staatlichen Organe der Jugendwohlfahrt in der DDR und unterstand dem 1949 gegründeten Ministerium für Volksbildung. Die Jugendhilfe war ein Instrument der SED-Machtpolitik sowie der sozialistischen Umerziehung. Die ihr unterstellten Einrichtungen trugen teilweise Gefängnischarakter.
Geschichte In der unmittelbaren Nachkriegszeit in Deutschland litt ein Großteil der Jugendlichen unter materieller und seelischer Not. Viele waren verwahrlost und hungrig. Die Kriminalität, insbesondere unter den Kindern und Jugendlichen, stieg rasant. Es kam zu Kämpfen um Leben und Tod, zu Raubüberfällen, Betrug, Unterschlagung, Schwarzhandel und Prostitution. In dieser Situation mussten die Kinder und Jugendlichen untergebracht, versorgt und betreut werden.
In der sowjetischen Besatzungszone konnte die Jugendhilfe zu Beginn nur durch die Hilfe von antifaschistischen Bürgerausschüssen, hauptsächlich aus Frauen und Jugendlichen, von Volkssolidarität und von Kirchen und Parteien aufgebaut und unterhalten werden. Weil die Anzahl der Heime nicht ausreichte, beschloss man, neue „geeignetere“ Heime einzurichten, in denen den Jugendlichen die Möglichkeit einer Berufslehre geboten werden sollte, mit Sport, Spiel- und Kulturangeboten in der Freizeit. Es mangelte jedoch in den neuen Heimen an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, an Lebensmitteln, Geld und Personal.
Anfangs war der Heimaufenthalt von Kindern und Jugendlichen nur von kurzer Dauer. Währenddessen entwickelte sich die Deutsche Zentralverwaltung für Volksbildung, die 1949 mit der Gründung der DDR zum DDR-Volksbildungsministerium wurde, immer mehr zur wichtigsten Regelungsinstitution und nahm somit auch immer mehr Einfluss auf die Kinder- und Jugendheime. Freie Träger der Jugendfürsorge (von Wohlfahrtsverbänden, Kirchen etc.) wurden entweder nicht mehr zugelassen oder unter das Dach der Volkssolidarität eingegliedert.Christian Sachse: Der letzte Schliff. Jugendhilfe/Heimerziehung in der DDR als Instrument der Disziplinierung (1945–1989), Schwerin 2011, ISBN 978-3-933255-35-8, S. 18 f. Mit dem SMAD-Befehl 156 vom 20. Juni 1947 wurde die Jugendhilfe durch die Überführung der Jugendämter in das Volksbildungsressort zentralisiertDeutsche Verwaltung für Volksbildung in der sowjetischen Besatzungszone, Jugendämter Aufbau und Aufgaben. Amtliches Material zur Durchführung des Befehls 156 des Oberkommandierenden der SMA in Deutschland vom 20. Juni 1947 Stadt Berlin. Betrifft: Überführung der Jugendämter in die Organe für Volksbildung. und der Fürsorge- mit dem Erziehungsgedanken verknüpft. Im Dezember 1947 wurde eine Verordnung der Zentralverwaltung erlassen, die die Strukturen und Aufgaben der Jugendämter einheitlich für die gesamte Besatzungszone regeln sollte.Verordnung über Aufgaben und Struktur der Jugendämter (VOJÄ) vom 1. Dezember 1947. Vgl. Christian Sachse: Der letzte Schliff. Jugendhilfe/Heimerziehung in der DDR als Instrument der Disziplinierung (1945–1989), Schwerin 2011, ISBN 978-3-933255-35-8, S. 18. Im Jahr 1952 wurden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst und somit die Zuordnung der Jugendhilfe zur Exekutive weiter verstärkt.Vgl. Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952.
Im Januar 1954 fand in Weimar die Erste Zentrale Jugendhilfekonferenz statt, auf der die Jugendhilfe bereits eindeutig „in einen umfassenden politisch ideologischen Zusammenhang gebracht“ wurde. Die Jugendverwahrlosung wurde zudem als spezifisch kapitalistisches Problem betrachtet und die in der DDR zu beobachtenden Probleme seien lediglich auf eine bisher noch unvollkommene Verwirklichung der Erziehungsprinzipien zurückzuführen. Auch wurde beschlossen, das Berufsbild des Sozialpädagogen zu schaffen.Franziska Bloder: Keiner darf zurückgelassen werden. Jugendhilfe in der DDR, Diplomarbeit, Karl-Franzens-Universität Graz, 2012, S. 31 f. Ab 1963 war Margot Honecker Ministerin für Volksbildung. Insbesondere nach dem Machtantritt ihres Mannes Erich Honecker waren ihre Entscheidungen nahezu unangreifbar.
Im Jahr 1966 wurde die Jugendhilfeverordnung (JHVO) verabschiedet, die die Struktur und Aufgaben der Jugendhilfe neu regelte. Das Jugendhilfe-System wurde dabei nochmal stärker auf die sozialistischen Grundsätze hin ausgerichtet. Zudem wurde den in der Jugendhilfe tätigen Ehrenamtlichen das Eintreten „für die Interessen der Arbeiter-und-Bauern-Macht und die sozialistische Erziehung der Minderjährigen“ vorgeschrieben.Zitat aus dem § 5 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung) vom 3. März 1966 (GBL. II Nr. 34 S. 215) in: Jugendhilfe. Textausgabe, hrsg. vom Ministerium für Volksbildung, Berlin 1985, S. 13 ff., hier S. 15. Im September 1969 wurde eine Heimordnung erlassen, in der die zentralen Ziele der Heime festgehalten wurden, zum Beispiel: „Die Kinder und Jugendlichen zur tiefen Liebe zur Deutschen Demokratischen Republik, ihrem sozialistischen Staat, und zum leidenschaftlichen Haß gegen die imperialistischen Feinde unseres Volkes zu erziehen.“ (§ 3). Im Fokus stand dabei nicht das einzelne Kind, sondern das sogenannte „Heimkollektiv“, innerhalb dessen den Kindern gewisse Rechte und Pflichten zukommen.Anordnung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Heimen der Jugendhilfe vom 1. September 1969 (GBl. II Nr. 90 S. 555) in: Jugendhilfe. Textausgabe, hrsg. vom Ministerium für Volksbildung, Berlin 1985, S. 64–75.
Eberhard Mannschatz macht in der Entwicklung der DDR-Jugendhilfe vier Phasen aus. In der ersten Phase 1945–50 wurden gemäß SMAD-Anweisung die Jugendwerkhöfe eingerichtet und die Jugendämter von den Jugendhilfereferaten getrennt. In der zweiten Phase zwischen 1951 und 1957 wurde „abenteuerliche Improvisation“ und „Jugendhilfe im Eigenbau“ betrieben. Das an den Lehren des sowjetischen Pädagogen Anton Semjonowitsch Makarenko orientierte DDR-Heimsystem konnte sich etablieren. In der dritten Phase (1957–71) beobachtet Mannschatz eine politische Isolation der Jugendhilfe, da die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt wurden und die von ihr bekämpften Probleme fortbestanden. In der letzten Phase, die bis zum Ende der DDR andauert, zeigte sich schließlich vollends der Widerspruch zwischen sozialistischen Erziehungszielen und Lebensrealität.Vgl. Michael Janitzki: Adoption in der DDR. Biographische Fallrekonstruktionen und Adoptionsvermittlung in Deutschland. kassel university press, Kassel 2010, ISBN 978-3-89958-848-4, S. 70 f.
Laut dem Historiker Christian Sachse seien „Jugendhilfe und Heimerziehung im Gegensatz zum proklamierten Selbstverständnis der DDR als vorbildlicher Sozialstaat stets ein unterfinanziertes Randgebiet“ geblieben, was zu teils katastrophalen Zuständen in den Einrichtungen geführt habe.Christian Sachse: Der letzte Schliff. Jugendhilfe/Heimerziehung in der DDR als Instrument der Disziplinierung (1945–1989), Schwerin 2011, ISBN 978-3-933255-35-8, S. 23.
Organisation und Aufgaben Organe der Jugendhilfe existierten auf der unteren Verwaltungsebene (Kreise, Stadtkreise, Stadtbezirke), Bezirksebene und Ministerialebene. Auf der Kreisebene handelte es sich um das jeweilige Referat Jugendhilfe, den Jugendhilfeausschuss und die Jugendhilfekommission. Auf Bezirksebene waren bei den Räten der Bezirke die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung, die Jugendhilfeausschüsse und die Vormundschaftsräte angegliedert. Diese nahmen Leitungs- und Kontrollfunktionen gegenüber den entsprechenden Organen auf der Kreisebene wahr. Die zentrale Leitung der Jugendhilfe lag bei der zum Ministerium für Volksbildung gehörigen Abteilung Jugendhilfe bzw. beim Zentralen Jugendhilfeausschuss. Dieser bestand aus zehn Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre bestellt wurden und konnte Entscheidungen der untergeordneten Ebenen (ausgenommen Adoptionsbeschlüsse) aufheben oder abändern. Der Leiter der Abteilung Jugendhilfe war gleichzeitig der Vorsitzende des Zentralen Jugendhilfeausschusses. Langjähriger Vorsitzender war der Pädagoge Eberhard Mannschatz.
Die Aufgaben der Jugendhilfe wurden in der „Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe“ (JHVO)Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe, 22. April 1965 (GBl. 1965, S. 359); Neufassung vom 3. März 1966 (GBl. II, 1966, S. 215). festgehalten. Die Arbeit der Jugendhilfe richtete sich laut Präambel nach den „Grundsätzen des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems, des sozialistischen Familienrechts und der Jugendpolitik des Arbeiter- und Bauern-Staates“. Kernanliegen war eine Annäherung der Erziehungsverhältnisse an die gesellschaftliche, also sozialistische Ordnung. Tätig wurde die Jugendhilfe demnach zumeist dann, wenn die Familie die Erziehung im Sinne des Sozialismus nicht leisten konnte oder wollte. Schwerpunkte der Arbeit lagen in der Erziehungshilfe und im Vormundschaftswesen. Dabei verfügten die Organe der Jugendhilfe über weitreichende Befugnisse (u. a. Entzug des Erziehungsrechts, Anordnung von Vormundschaft, Heimeinweisung, Freigabe zur Adoption ohne Einwilligung der Eltern).Die Jugendhilfe in der DDR. Die Institution und ihre Tätigkeitsfelder, Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle, abgerufen am 13. Juni 2022. Gegen Entscheidungen der Jugendhilfe konnte Beschwerde in Form einer Eingabe eingelegt werden. Diese wurde allerdings von der gleichen Instanz bearbeitet und eventuell an eine höhere Instanz weitergeleitet. Weitere Rechtsmittel bestanden nicht, da die DDR keine Verwaltungsgerichtsbarkeit kannte.Vgl. Richtlinie Nr.1 des Zentralen Jugendhilfeausschusses über die Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlaß und die Durchführung pädagogischer Entscheidungen der Organe der Jugendhilfe vom 18. November 1965 (VuM des MfV 1966 Nr. 2/3S.18), in: Jugendhilfe. Textausgabe, hrsg. vom Ministerium für Volksbildung, Berlin 1985, S. 35.
Die drei maßgeblichen Aufgabenbereiche waren die Erziehungshilfe, das Vormundschaftswesen und der Rechtsschutz für Minderjährige. Hierzu konnten Pflegschaft und Vormundschaften angeordnet werden, elternlose oder von der Familie gelöste Minderjährige in andere Familien oder Heime vermittelt werden. In diesem Zusammenhang sind auch Fälle der Zwangsadoption, also der Freigabe zur Adoption gegen den Willen der Erziehungsberechtigten bekannt geworden, diese waren jedoch in der Regel auf Grundlage des § 70 Familiengesetzbuch legal. Ob es in diesem Zusammenhang auch zu Zwangsadoptionen aus politischen Gründen zu Zwecken der Repression kam, erforscht zurzeit eine vom Bundesministerium des Innern und für Heimat finanziell geförderte Forschungsgruppe.BMI startet Förderaufruf zur Aufarbeitung von DDR-Zwangsadoptionen. Zudem wurde 2021 auf Beschluss des Deutschen Bundestages die Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle eingerichtet, die zu diesem Thema Informationen für Betroffene und Interessierte bereitstellt.Zentrale Auskunfts-und Vermittlungsstelle.
Auf kommunaler Ebene arbeiteten ehrenamtliche Mitarbeiter der Jugendhilfekommissionen, die direkten Kontakt zu Betroffenen hatten. Etwa die Hälfte der Jugendhelfer stammte aus pädagogischen Berufen, die anderen 50 Prozent waren engagierte Bürger, die als „politisch bewährt“ eingeschätzt wurden. Auch Inoffizielle Mitarbeiter kamen zum Einsatz.Deutschlandfunk: Kinderheime in der DDR. 28. Dezember 2015, abgerufen am 15. September 2017 Als Heimerzieher und Heimleiter wurden insgesamt etwa 5000 Personen in sechsmonatigen Kursen ausgebildet.
Theorie