Die Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1980 bis 2021 zeigt die Signale, wie sie in der Schweiz in der Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (AS 1979 1961, d. h. auf Seite 1961ff, im PDF Seite 11ff.) (SSV) und in Liechtenstein in der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979Liechtenstein: Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV) (SSV) festgelegt worden sind.
Dieser Signalisationskatalog löste in der Schweiz auf den 1. Januar 1980 den alten Katalog vom 31. Mai 1963Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (AS 1963 541, d. h. auf Seite 541ff, im PDF Seite 9ff.) ab.
Der Katalog vom Stand 1980 ist – mit Änderungen – bis heute gültig. Der aktuell gültige Katalog, in der alle Änderungen bis 2023 berücksichtigt worden sind, kann unter Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein seit 2023 eingesehen werden.
Gliederung Die untenstehende Gliederung orientiert sich an die Gliederung im Signalisationskatalog im Anhang 2 der SSV, wie es am 1. Januar 1980 gültig war.
Kategorie Form Nr. Art Farbe Beispiel(e) Rahmen Hintergrund Inhalt 1. Gefahrensignale dreieckig 1.01–1.18 a) Gefährliche Strassenanlage rot weiss schwarz 50px 1.22–1.30 b) Übrige Gefahren 50px 2. Vorschriftssignale rund 2.01–2.20 a) Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen rot weiss schwarz 50px unterschiedlich 2.30–2.58 b) Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen unterschiedlich 50px50px 2.60–2.65 c) Besondere Wege, Busfahrbahn, Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen 50px50px 3. Vortrittssignale unterschiedlich 3.01–3.25 – unterschiedlich 50px50px50px 4. Hinweissignale rechteckig 4.01–4.23 a) Verhaltenshinweise weiss (dünn) grün oder blau weiss oder schwarz 50px unterschiedlich 4.27–4.57 b) Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen weiss (dünn) unterschiedlich weiss oder schwarz 50px unterschiedlich 4.60–4.71 c) Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen weiss oder schwarz (dünn) unterschiedlich weiss oder schwarz 50px rechteckig 4.75–4.91 d) Informationshinweise unterschiedlich 50px 5. Ergänzende Angaben zu Signalen rechteckig 5.01–5.16 – schwarz (dünn) weiss schwarz 50px50px50px 6. Markierungen und Leiteinrichtungen – 6.01–6.31 – – weissgelbblaurot 50px
Design Die Grösse der Signale und Markierungen wird im Anhang 1 der SSV definiert. Übere weitere Details (Farbe, Schrift, zulässige Variationen, Aufstellung usw.) regeln entsprechende technische Normen.
Bis 2003 wurde die SNV-Schriftart als Standardschrift benutzt, seither wird ASTRA-Frutiger verwendet.
Signalisationskatalog, Stand 1980 Die Schweiz und Liechtenstein besitzen mit einigen Ausnahmen dieselbe Strassensignalisation. Ausnahmen sind als solche gekennzeichnet.
1.xx Gefahrensignale
2.xx Vorschriftssignale
3.xx Vortrittssignale
4.xx Hinweissignale Liechtenstein enthält die Bildtafeln für 4.58 bis 4.73 (Autobahnen und Autostrassen) nicht, da Liechtenstein keine eigenen Autobahnen und Autostrassen unterhält. Die in diesen Hinweissignalen zu Illustrationszwecken angegebenen Ortsangaben entstammen der Schweizer Signalisationsverordnung. Die Liechtensteinische Strassensignalisationsverordnung nutzt für Nahziele liechtensteinische, für Fernziele dagegen grenznahe österreichische und Schweizer Ortschaften.Strassensignalisationsverordnung (SSV)
5.xx Ergänzende Angaben zu Signalen
6.xx Markierungen
Signale, die 1980 neu hinzukamen oder entfielen Mit der Einführung der neuen Signalisationsverordnung 1979, die auf 1980 gültig wurde, gab es im Vergleich zur alten Verordnung von 1963 (letzte Revision 1975) folgende Änderungen:
Neu eingeführte Signale Die Nummerierung basiert auf die SSV von 1979.
Aufgehobene Signale Die Nummerierung basiert auf die Verordnung über die Strassensignalisation von 1963.
Angepasste Signale Nummerierung bei der alten Darstellung: SSV von 1963, Nummerierung bei der neuen Darstellung: SSV von 1979.
Umbezeichnete Signale Nummerierung bei der alten Darstellung: SSV von 1963, Nummerierung bei der neuen Darstellung: SSV von 1979.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Strassensignalen 1. Januar 1984 (AS 1983 1651) Folgende Signale wurden auf den 1. Januar 1984 in der Schweizer Signalisationsverordnung im Rahmen der Verordnung über die Änderung von Erlassen des Strassenverkehrs (Tempo 50 innerorts) neu eingeführt:Verordnung über die Änderung von Erlassen des Strassenverkehrs (Tempo 50 innerorts) (AS 1983 1651)
Neu eingeführte Signale
Im Rahmen der Geschwindigkeitsreduktion innerorts von 60 km/h auf 50 km/h wurde dieses Signal eingeführt. Allfällige bestehende 60-km/h-Signale mussten bis 30. Juni 1984 entfernt werden – es sei denn, die Verkehrssicherheit ist dadurch nicht gefährdet.
22. April 1986 (LGBl-Nr. 1986.040) Folgende Signale wurden auf den 22. April 1986 in der Liechtensteiner Strassensignalisationsverordnung aufgehoben bzw. neu eingeführt:LGBl-Nr. 1986.040
Aufgehobene Signale
Neu eingeführte Signale
In der Schweiz sind die Signale 3.20 und 3.21 nach wie vor gültig. 3.26 entspricht der österreichischen Lichtzeichenanlage (die Bahnstrecke Feldkirch–Buchs wird von der ÖBB betrieben): «Das Lichtsignal besteht aus einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand und zwei übereinander angeordneten Lichtern (3.26).» (li-SSV Art. 86 Abs. 2)
1. Mai 1989 (AS 1989 438) Folgende Signale wurden auf den 1. Mai 1989 in der Schweizer Signalisationsverordnung aufgehoben, neu eingeführt, umbezeichnet oder angepasst:AS 1989 438
Aufgehobene Signale
Neu eingeführte Signale
Die Signale «Beginn der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung» illustrierten zu diesem Zeitpunkt eine 40-km/h-Zone. 2002 wurde das auf 30 km/h angepasst.
Umbezeichnetes Signal Folgendes Signal wurden umbezeichnet:
Angepasstes Signal Folgendes Signal wurde angepasst:
15. März 1992 (AS 1992 514) Folgende Signale wurden auf den 15. März 1992 in der Verordnung über die Strassensignalisation (Signalisationsverordnung [SSV]) neu eingeführt:AS 1992 514
1. April 1994 (AS 1994 816) Folgendes Signal wurde im Rahmen der Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 7. März 1994 in der Schweizer Signalisationsverordnung umbezeichnet:Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 7. März 1994 (AS 1994 816)
1. April 1994 (AS 1994 1103) Folgende Signale wurden auf den 1. April 1994 in der Schweizer Signalisationsverordnung neu eingeführt (anzunehmen ist, dass Liechtenstein auch auf dieses Datum hin ihre SSV ebenfalls anpasste):AS 1994 1103
1. Oktober 1995 (AS 1995 4420) Folgende Signale wurden im Rahmen der neuen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) auf den 1. Oktober 1995 in der Schweizer Signalisationsverordnung aufgehoben, neu eingeführt oder umbezeichnet (anzunehmen ist, dass Liechtenstein auch auf dieses Datum hin ihre SSV ebenfalls anpasste):Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4420)
Aufgehobene Signale
Bestehende Signale müssen bis 31. Dezember 1998 ersetzt werden.
Das «Stop-Signal nach bisherigem Recht» war gemäss Art. 117 Abs. 1 SSV in der Fassung von 1979 nur bis zum 1. Januar 1985 übergangsweise gültig. Bis dahin waren alle vorhandenen Signale durch 3.01 «Stop» zu ersetzen. In der SSV blieb es aber bis 1995, mit dem Hinweis, dass bestehende Signale bis 31. Dezember 1998 ersetzt werden müssten.
Neu eingeführte Signale
1. Juni 1998 (AS 1998 1440) Folgende Signale wurden auf den 1. Juni 1998 in der Schweizer Signalisationsverordnung aufgehoben, neu eingeführt oder umbezeichnet (anzunehmen ist, dass Liechtenstein auch auf dieses Datum hin ihre SSV ebenfalls anpasste):AS 1998 1440 (Änderung der SSV vom 1. April 1998)
Aufgehobene Signale
Neu eingeführte Signale
Umbezeichnete Signale
1. Januar 2002 (AS 2001 2719) Folgende Signale wurden auf den 1. Januar 2002 in der Schweizer Signalisationsverordnung aufgehoben, neu eingeführt oder angepasst (anzunehmen ist, dass Liechtenstein auch auf dieses Datum hin ihre SSV ebenfalls anpasste):AS 2001 2719 (Änderung der SSV vom 28. September 2001)
Aufgehobene Signale
Die Signale 2.59.5 «Begegnungszone» und 2.59.6 «Ende der Begegnungszone» übernahmen deren Funktion. Zur Geschichte dieser Anpassung siehe Begegnungszone#Entwicklung in der Schweiz.
Neu eingeführte Signale
Angepasste Signale Das Signal 2.59.1 galt bis zur Novelle einzig für Zonen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen. Illustriert wurde eine 40-km/h-Zone. Seither gilt 2.59.1 als allgemeines Zonensignal, es kann also auch für andere Zonen als Geschwindigkeitszonen verwendet werden. Nebenbei wurde bei der Illustration der Geschwindigkeitszone die Geschwindigkeit auf 30 km/h angepasst, in Anlehnung an die Tempo-30-Zonen, die immer häufiger wurden.
1. August 2002 (AS 2002 1935) Folgendes Signal wurde auf den 1. August 2002 in der Schweizer Signalisationsverordnung neu eingeführt:AS 2002 1935 (Änderung der SSV vom 15. Mai 2002)
23. September 2002 (AS 2002 3174) Folgendes Signal wurde auf den 23. September 2002 in der Schweizer Signalisationsverordnung neu eingeführt:AS 2002 3174 (Änderung der SSV vom 20. September 2002)
Der entsprechende Absatz ( Abs. 10 SSV) lautet: «Eine dem Signal ‹Verbot für Lastwagen› (2.07) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort ‹ausgenommen› und dem Symbol ‹S-Verkehr› (5.55) zeigt an, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vorne und hinten mit dem entsprechenden Zeichen nach Anhang 4 VTS2 versehen sind, von der signalisierten Beschränkung ausgenommen sind.»
14. Dezember 2003 (AS 2003 4289) Folgende Signale wurde auf den 14. Dezember 2003 in der Schweizer Signalisationsverordnung umbezeichnet:AS 2003 4289 (Änderung der SSV vom 12. November 2003)
1. März 2006 (AS 2005 4495) / 15. Juli 2006 (2006.145) Folgende Signale wurden auf den 1. März 2006 in der Schweizer Signalisationsverordnung bzw. am 15. Juli 2006 in der Liechtensteiner Strassensignalisationsverordnung aufgehoben, neu eingeführt oder angepasst:AS 2005 4495 (Änderung der SSV vom 17. August 2005)
Aufgehobene Signale
Die Einspurtafel ist per 2017 noch vereinzelt anzutreffen.
Neu eingeführte Signale
Angepasste Signale
Das alte Traktoren-Symbol symbolisierte einen Traktor ohne Fahrerdach (Silhouette eines Bührer-Traktors), was ersetzt wurde.
1. Januar 2010 (AS 2009 4241) / 1. Oktober 2012 (LGBl-Nr. 2012.260) Folgendes Signal wurden auf den 1. Januar 2010 in der Schweizer Signalisationsverordnung bzw. am 1. Oktober 2012 in die Liechtensteiner Strassensignalisationsverordnung neu eingeführt:AS 2009 4241 (Änderung der SSV vom 19. August 2009)
1. Januar 2016 (AS 2015 2459 / LGBl-Nr. 2015.336) Folgende Signale wurden auf den 1. Januar 2016 sowohl in der Schweizer Signalisationsverordnung als auch in der Liechtensteiner Strassensignalisationsverordnung aufgehoben, neu eingeführt oder angepasst:AS 2015 2459 (Änderung der SSV vom 24. Juni 2015)Liechtensteiner SSV vom 27. Dezember 1979, Fassung 1. Januar 2016
Aufgehobene Signale
Der Bund wollte Signale, die keinen Mehrwert boten, aufheben. Das Bundesamt für Strassen begründete die Aufhebungen wie folgt: «Distanzbalken» vor Bahnübergängen sind unnötig, die übrigen Gefahrensignale, die zur Warnung vor Bahnübergängen dienen, seien ausreichend. Das Signal «Flugzeuge» ist unnötig, wo mit tieffliegenden Flugzeugen gerechnet werden muss und unzureichend, wo mit rollenden Flugzeugen gerechnet werden muss. Im Vergleich zum Signal «Seitenwind» macht ein Windsack mehr Sinn, um Fahrer auf prekäre Windverhältnisse hinzuweisen. Es besteht kein Bedarf für die Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links». In den seltenen Fällen, wo eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich erscheint, wird bereits heute in der Regel das Signal 4.77 «Anzeige der Fahrstreifen» verwendet.