mini|Schiff auf dem Trockenen

Strandung () ist ein Schiffsunfall durch das gewollte oder ungewollte Auflaufen eines Wasserfahrzeugs, Körpers oder Gegenstands auf Klippen, Sandbänke, Strand, Ufer oder Untiefen.

Allgemeines Versicherungsrechtlich liegt eine Strandung vor, wenn das Schiff auf Grund gerät und nur durch außergewöhnliche Maßnahmen abgebracht werden kann; außergewöhnlich sind die Kappung der Schiffsmasten, Seewurf oder das Abwarten einer hohen Flut.Ernst Bruck, Materialien zu den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen, 1919, S. 360 Gestrandete Schiffe sind manövrierunfähig und meist weitgehend unbeschädigt, während sie beim Scheitern zerschellen.

Körper werden beispielsweise bei der Walstrandung an Land gespült, Gegenstände (etwa Seefracht wie Schiffscontainer oder auch Strandgut, Flaschenpost) stranden durch die Meeresströmung.

Rechtsfragen Bei Wasserfahrzeugen gilt das Seerecht, Handelsrecht und Strafrecht. In der Schifffahrt ist eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Strandung („auf Grund setzen“) in einem befahrenen Gewässer strafbar ( Abs. 1 StGB), es sei denn, durch diese Strandung kann das Schiff samt Schiffsbesatzung, Passagieren und der Ladung vor dem Untergang gerettet werden (Rechtfertigungsgrund). In der bis August 1935 geltenden Fassung sah § 322 Abs. 2 StGB a. F. die Verursachung des Strandens eines Schiffs als „Gefährdung des Schiffsverkehrs“ an.Jürgen Regge/Werner Schubert (Hrsg.), Strafgesetzbuch: Protokolle der Strafrechtskommission des Reichsjustizministeriums, Band 2, 1994, S. 512

Der Umgang mit gestrandeten Schiffen und Gegenständen richtete sich bis Juni 1990 nach dem Strandrecht. Seitdem gilt das allgemeine Fundrecht. Gemäß Nr. 5 HGB ist die Strandung bei der Personenbeförderung als Schifffahrtsereignis einzustufen. Nach Abs. 1 HGB haftet demnach der Beförderer bei Verschulden für den Schaden; ist das schadensverursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis (also auch Strandung), wird sein Verschulden gesetzlich vermutet.

Versicherung Im Seeversicherungsrecht wird für die Seeschifffahrt eine Strandung nur dann als vorliegend anerkannt, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Umständen auf den Grund festgerät und entweder nicht wieder flott wird oder nur durch außergewöhnliche Maßnahmen wieder flott wird (wie z. B. Seewurf oder Löschung der Ladung). Sie gilt nur dann als große Havarie, wenn sie zum Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung (durch Feinde oder Piraten) von Schiff und Ladung erfolgt.RGZ 93, 150Georg Schaps, Seehandelsrecht, 1978, S. 1144

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Einzelnachweise

Kategorie:Seeschifffahrt Kategorie:Schiffsunfall