Die Sonderopfertheorie ist ein vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs im Jahr 1952 eingeführter Grundsatz zur Entschädigungsrechtsprechung. Ausgangspunkt ist dabei die im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie problematische Abgrenzung zwischen Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 GG, die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und der Enteignung andererseits. In diesem Spannungsfeld sind Aufopferungsenteignungen möglich, respektive Eingriffe, die die Eigentumsposition zwar nicht entziehen, die aber so schwerwiegend sind, dass sie einer Enteignung gleichkommen. Die Theorie steht bis heute im Spannungsfeld zivil- und verfassungsrechtlicher Diskussionen.
Der Bundesgerichtshof löste mit der Sonderopfertheorie die Argumentation der Rechtsprechung des Reichsgerichts ab. Seit den 1900er-Jahren wurden Entschädigungsleistungen auch für Eingriffe der öffentlichen Hand gewährt, die außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle einer Enteignung lagen, sofern sie beim Betroffenen unbillige Härten auslösten.RGZ 64, 183 (185–187), Hintergrund: dem Kläger wird staatlicherseits ein unter dem Straßenkörper als Keller genutzter Hohlraum zugemauert / 1906; RGZ 118, 22 (25 f.), Hintergrund: dem Kläger wird ein ersessenes Kirchenstuhlrecht durch bischöfliche Anordnung abgesprochen / 1927. Das Reichsgericht hatte über die Anspruchsgrundlage des gewohnheitsrechtlichen Aufopferungsanspruchs argumentiert und seine Entscheidungen auf die §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (PrALR) gestützt.Da das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) territorialen Anwendungsbeschränkungen unterlag, wird die Frage, ob es sich tatsächlich um Gewohnheitsrecht gehandelt haben kann und nicht vielmehr um Richterrecht, heute schwerpunktmäßig unter zweitgenanntem Aspekt diskutiert. Der Bundesgerichtshof kommt bei der Entschädigungspflicht zum gleichen Ergebnis, argumentiert dieses aber anders. Dabei nimmt auch er Bezug auf die Normen des PrALR, stützt sich im Kern aber auf Kriterien des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, deren Verletzung enteignende Wirkung entfalten können, weil sie ein Sonderopfer des Betroffenen darstellen. Entschädigungsleistungen werden über Wesensmerkmale der dabei aufgestellten Sonderopfertheorie definiert.
Ab dem Jahr 1981 nahm der Nassauskiesungsbeschluss des BundesverfassungsgerichtsBVerfGE 58, 300 Einfluss auf die Theorie des Bundesgerichtshofs. Seither ist der Anwendungsbereich der Sonderopfertheorie deutlich eingeschränkt.
Sonderopfertheorie des BGH von 1952 Theoriegeschichte Ausgangspunkt: § 75 PrALR enthielt einen Aufopferungsanspruch des Einzelnen gegen den Staat, wenn dieser seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens opfern musste. Das Reichsgericht interpretierte die Norm mit seiner – verbreitet so bezeichneten – „Einzelaktstheorie“. Hatte der Einzelne in diesem Sinne einen hoheitlichen Eingriff zu dulden und hatte er damit im Verhältnis zu anderen ein ihn ungleich treffendes Opfer erbracht, so war ihm Entschädigung zu leisten.RGZ 64, 183 (185–187); 118, 22 (25 f.); RGZ 129 146 (149); RGZ 137, 163 (170); RGZ 139, 177 (188); RGZ 140, 276 (282). Da die Konzeption einen Ausnahmefall darstellte, betonte das Reichsgericht, dass eine Entschädigung nicht gewährt würde, wenn die Eigentumsbeschränkungen auf Gesetz beruhten, da das Opfer dann jedermann hätte erbringen müssen (Gesetzesvorrang). Kontroverse Auseinandersetzungen mit dem Schrifttum, insbesondere mit Staatsrechtler Georg Jellinek, hatten dazu geführt, dass das Gericht Entschädigungen gleichermaßen aus rechtmäßigem wie unrechtmäßigem Handeln des Staates zugestand.RGZ 140, 276 (281–285): Für den Entschädigungsanspruch aus der erzwungenen Aufopferung von Rechten zugunsten der Allgemeinheit, sei es unerheblich, ob die zuständige Behörde sich bei ihrem Eingriff von zutreffenden Erwägungen habe leiten lassen, oder ob sie sich über ihre gesetzlichen Befugnisse im Irrtum befunden habe. Das Reichsgericht wandte die Entschädigungsregeln des PrALR auch für Territorien an, die außerhalb Preußens lagen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Rheinischen Provinzen keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch hatten und der dort einst geltende Artikel 545 Code civil außer Kraft gesetzt war.Reiner Schulze: Preußisches Allgemeines Landrecht und rheinisch-französisches Recht. In: Barbara Dölemeyer, Heinz Mohnhaupt (Hrsg.): 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten. (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. 75). 1995, S. 387 ff und 397 ff.
Der III. Zivilsenat des seit 1950Der BGH wurde durch die §§ 12, 123 ff GVG (i.d.F.v. 12. September 1950) in Umsetzung der generellen Regelung des Abs. 1 GG (damals Art. 96 GG) errichtet; unmittelbar löste er den OGH für die britische Besatzungszone ab. zuständigen Bundesgerichtshofs griff die Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsätzlich auf und legte dem Sonderspruchkörper des Gerichts (Großer Senat) einen Beschluss vor, in dem es um rechtswidrige Maßnahmen der wasserhaushaltsrechtlichen Wohnungszwangsbewirtschaftung nach dem Zweiten Weltkrieg ging. Streitgegenständlich war die Frage von Entschädigungsleistungen aufgrund erlittenen Mietausfalls. Eine Enteignung im Sinne von Abs. 3 GG lag nicht vor. Der BGH stellte die Frage nach einer dogmatisch gesicherten Rechtsgrundlage allerdings zurück und formulierte einen Enteignungsbegriff, der der jungen Republik gerecht werden sollte: Einerseits sollte er begrifflich in den historisch gewachsenen Gesamtkontext passen, andererseits sollten sich die gewandelten Bedürfnisse der Gegenwart, die von zahlreichen Staatseingriffen geprägt waren, in ihm spiegeln und zeitgemäß sein.Elke Herrmann: Eigentum und Aufopferung „dem Wohle des gemeinen Wesens“. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C.F. Müller, Heidelberg 1999, S. 601 ff. (605–614).
Vor diesem Hintergrund entwickelte der große Senat des obersten Zivilgerichts die so genannte Sonderopfertheorie.BGHZ 6, 270 (278/9) Als Zivilgericht, zog der BGH naturgemäß den privatrechtlichen Eigentumsschutz nach BGB als Ausgangspunkt heran und beleuchtete ihn in den verfassungsrechtlichen Dimensionen des GG.Hans Hermann Seiler, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Drittes Buch: Sachenrecht. 1996, Vorbemerkungen zu §§ 903 ff.; Rnr. 18 ff, 35 ff; 44. Er stützte sich auf den „Opfergedanken“ des Reichsgerichts, löste sich aber von dessen Einzelaktstheorie, indem er nicht mehr auf den Einzeleingriff abstellte, sondern das zugrundeliegende Gesetz für maßgeblich erklärte. Kennzeichnend für die Enteignung war danach ein Eingriff in das Eigentum, der den oder die Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich und besonders trifft und den oder die Betroffenen zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Diese recht formale Diktion der Abgrenzung zielte auf den Gleichheitsgrundsatz ab, dessen evidente Verletzung die Enteignung hervorruft, deshalb zu einem Sonderopfer führt und in der Konsequenz zu entschädigen ist.
Beschreibung des Enteignungsbegriffs Den der Sonderopfertheorie zugrundeliegenden Enteignungsbegriff formulierte der Bundesgerichtshof folgendermaßen:
Die materiellen Wesensmerkmale der Definition richten sich darauf, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur ausgeglichen werden könne, wenn die Enteignung einen Ausgleich in Gestalt einer Entschädigung vorsähe. Gleichzeitig liegt in dieser Definition von Enteignung die Abgrenzung zwischen entschädigungsfreier Inhaltsbestimmung des Eigentums durch die Sozialbindung des Art. 14 Absatz 1 Satz 2, Abs. 2 GG und einer entschädigungspflichtigen Inhaltsüberschreitung, die den Einzelnen ungleich belastet.
Modifizierte Sonderopfertheorie Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff Mit der zugrundeliegenden Entscheidung kam zudem erstmals das Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs zum Tragen. Der BGH erachtete nämlich ein rechtswidriges Verwaltungshandeln aufgrund unzutreffender Gesetzesanwendung als ein „Entfernen“ von der gesetzlichen Grundlage. Mit dem Fall der Aufopferung aufgrund rechtmäßigen Handelns, dem enteignenden Eingriff, hatte er sich (noch) nicht zu befassen, sodass er begrifflich noch nicht existierte.
Das änderte sich aber in der Folgezeit, denn der BGH hatte sich zunehmend mit Fällen rechtmäßiger hoheitlicher Maßnahmen auseinanderzusetzen, die zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentümer führten und immer wieder die Schwelle des Zumutbaren überschritten. Der BGH fasste deren Entschädigungsausgleich unter dem Begriff des enteignenden Eingriffs zusammen. Er wandte den Sonderopfergedanken beispielsweise auf den Fall der Inbetriebnahme einer neu gebauten Flussbrücke an, die – für sich genommen – zwar rechtmäßig erfolgte, jedoch zur Enteignung eines Fährbetreibers führte, weil dem in der Folge die Kundschaft wegblieb.BGHZ 94, 373. Weitere bekannte Fälle waren der naturschutzrechtliche „Buchendom-Fall“, weiterhin ein Fall der Beeinträchtigung der Jagdausübung durch Truppenmanöver beziehungsweise Fälle der Störung durch den Betrieb einer Autobahn oder eines Flughafens.Folgende Entscheidungen hintereinander gelistet: BGH LM Nr. 60 zu Art. 14 GG; BGHZ 112, 392; BGHZ 97, 361; BGH NJW 1995, 1823. In diesen Fällen der Entschädigung von Sonderopfern, hatte der BGH das Problem zu beheben, dass der große Senat seinerzeit nur den Fall eines rechtswidrigen, nicht aber rechtmäßigen Eingriffs in das Eigentum entschieden hatte und eine saubere Abgrenzung gegen die Sozialbindung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG schwerer fiel.
Theorie von der Situationsgebundenheit Der BGH behalf sich damit, dass er die Sonderopfertheorie um das Kriterium der „Situationsgebundenheit“ ergänzte. Er stellte fest: Grundeigentum ist „seiner Natur nach“ aufgrund von Lage und Gestaltungsart mit einer Pflichtigkeit „belastet“, die die rechtliche Begrenzung gleichsam als Inhaltsbestimmung von Grundeigentum definiert. Solche Inhaltsbestimmungen enthalten innerhalb der Rechtsfreiheit eine Rechtspflichtigkeit, die das Eigentum immanent konkretisieren und die den Anwendungsbereich des Sonderopfers unweigerlich verkürzen. Dies kann sich aus der tatsächlichen Situation herleiten, in der sich das Grundstück befindet (Situationsgebundenheit). Dies gelte auch für die zunehmend auftretenden Streitfälle des „Immissionsrechts“, Behinderungen und Einschränkungen, die vornehmlich durch Lärm und Geruchsbelästigungen ausgelöst werden. Immissionsrechtliche Fälle von Behördenhandeln wurden im Lichte des BGB überprüft, dahingehend, ob Belästigungen und störende Nebenwirkungen ausnahmsweise die Duldungspflichten des Eigentümers überstrapazieren und selbst als lediglich faktische Folgen hoheitlichen Handelns geeignet seien, Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Handelns auszulösen; enteignungsgleiche Eingriffe kämen dann zum Tragen.BGHZ 91, 20 ff. (22–25). Schwere, Tragweite und insbesondere Zumutbarkeit seien ebenfalls gewichtige Kriterien für die Anwendung der Sonderopfertheorie in ihrer modifizierten Fassung. Das Schrifttum hielt dem stets entgegen, dass § 906 BGB dogmatisch nicht in die Kategorienlandschaft der Rechtmäßigkeitsüberprüfung von Verwaltungshandeln fiele und bestenfalls als Maßstab für das zu bestimmende Sonderopfer tauge.Jürgen Baur, Rolf Stürner: Lehrbuch des Sachenrechts, 1998, § 12 II 2 mit weiterem Nachwort; hier wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Überprüfung des § 906 BGB bereits in der zivilrechtlichen Betrachtung unklar sei.
Schweretheorie des Bundesverwaltungsgerichts