Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sich seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit dem 1. April 2013 darstellen.
Der in Erstfassung als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206) im Bundesanzeiger vom 29. Mai 2017 erschienene Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) fasst alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen. In diesen Artikel sind eingearbeitet die Änderungen durch den Bundesanzeiger vom 15. November 2021BAnz AT 15.11.2021 B1, vom 10. März 2025BAnz AT 10.03.2025 B6 und vom 9. April 2025.
Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt , in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) und in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) eingegangen. Nicht in dieser Bildtafel enthalten sind die Signale von Lichtsignalanlagen des Straßenverkehrs und von nichtamtlichen Fahrradwegweisern.
Veränderungen Mit diesem neuen Katalog wurde das teils seit vielen Jahren gültige Nummerierungssystem der Verkehrszeichen neu überdacht und einer neuen inneren Logik unterworfen. Einige Verkehrszeichen, die mit der umstrittenen „Schilderwaldnovelle“ vom September 2009 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurden, was die Neufassung der StVO von 2013 bestätigte, gehören nun wieder in den Kanon der Verkehrszeichen. Neben einigen Streichungen sind etliche neue Zeichen und Zusatzzeichen eingeführt worden. Eigentlich sollte der neue Verkehrszeichenkatalog bereits mit Inkrafttreten der Novelle von 2009 vorliegen, doch zögerte sich dessen Erscheinen noch weit über den Zeitpunkt der StVO-Neufassung von 2013 hinaus, obwohl sich diese StVO bereits bei ihrer Veröffentlichung in Paragraph 39, Absatz 9, ganz speziell auf den neuen Katalog bezog.
Oft wohl ohne bewussten Rückgriff erhielten einige Zeichen wieder ihre ältere Nummer aus der 1971 gültig gewordenen Straßenverkehrs-Ordnung zurück, andere, wie Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke), das 1992 als Zeichen 257 aus dem Verkehrszeichenkatalog genommen wurde, kamen nun wieder an ihren Platz. Auch im Zuge der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 entstandene Zusatzzeichen (damals als Zusatztafeln bzw. als Zusatzschilder bezeichnet) kamen zurück – so das Zusatzzeichen Kuppe. Dagegen verschwand eines der ältesten Zusatzzeichen, das – damals noch ohne Nummer – bereits seit dem 1. Januar 1938 Gültigkeit hatte, aus dem Katalog: Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang). Unter den neuen Zusatzzeichen verdienen auch die 1053-38 (Querparken) und 1053-39 (Schrägparken) besondere Erwähnung. In konzeptionell ähnlicher Form existierten diese beiden Zeichen bereits mit wechselnder Bildnummer (zuletzt Bild 254 und 255) von 1964 bis 1990 in der DDR-StVO.
Erstmals wurden in den bundesdeutschen Verkehrszeichenkatalog auch spezielle Zusatzzeichen mit klarem polizeilichen Hintergrund aufgenommen – so Zusatzzeichen 1007-58 (Polizeikontrolle) und Zusatzzeichen 1060-32 (Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern), das nur im Zuge von LKW-Kontrollen Verwendung finden soll. Eine deutliche Erweiterung, die weitgehend bereits vor 2017 abgeschlossen war, gab es sowohl bei den Zeichen als auch bei den Zusatzzeichen, die sich mit alternativen Antrieben und Antriebsstoffen beschäftigen. Nur noch wenige ergänzende Zusatzzeichen wurden mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 hinzugefügt. Darunter Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei).
Eines der kurzlebigsten Zusatzzeichen im Verkehrszeichenkatalog war wohl Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr). Das erst 1997 eingeführte Zeichen verschwand 2017 wieder. Für etliche andere Zeichen endeten 2017 jahrelange Querelen um ihre Beibehaltung und Nummerierung. Das führte in der Realität zu behördlichen Irritationen, wobei es zur Aufstellung fiktiver Schilder kam – so unter anderem beim jetzigen Zeichen 101-15 (Steinschlag), bei dem ab 2009 zeitweilig das Sinnbild im Rahmen eines Zusatzzeichens erschien und unter Zeichen 101 (Gefahrstelle) gesetzt wurde.
Herstellung
Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 29. Mai 1972Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten In: Verkehrsblatt Heft 14, Nr. 259, ausgegeben am 31. Juli 1972, S. 462. und Zusatzschilder zu Verkehrszeichen einschließlich ihrer Abmessungen vom 26. Juli 1972Zusatzschilder zu Verkehrszeichen einschließlich ihrer Abmessungen In: Verkehrsblatt Heft 15, Nr. 280, ausgegeben am 15. August 1972, S. 551. entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.
Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.
Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommenen Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.
Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen – Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V., abgerufen am 17. Juni 2019.
Sinnbilder nach § 39 StVO Im Folgenden die 2017 vorgesehenen Sinnbilder nach StVO. Spätere Änderungen und Ergänzungen werden weiter unten angegeben.
Absatz 7
Absatz 8
Absatz 10
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)
Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.Wegweisende Beschilderung; – Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)
Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO) Hier aufgeführt sind die Gefahrzeichen aus der Anlage 1 der StVOStraßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 1 (zu Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, auf gesetze-im-internet.de (zu § 40 Absatz 6 und 7) sowie weitere, nicht in Anlage 1 aufgenommene Gefahrzeichen, die per § 39 Abs. 8 StVO über die möglichen Sinnbilder festgelegt sind (betrifft die Zeichen 101-xx). Nummerierung und Reihenfolge sind von Teil 2 des VerkehrszeichenkatalogesVerkehrszeichenkatalog Teil 2 – Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO), Stand 2025, auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de übernommen. Allgemeine Gefahrzeichen
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang
Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO) Nachstehend in der Nummerierung nach Teil 3 des Verkehrszeichenkataloges.Verkehrszeichenkatalog Teil 3 – Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu Absatz 1 StVO), Stand 2025, auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de; auch mit weiteren Sinnbildern gem. § 39 StVO wie Nr. 257-53. Das Zeichen „Tempo-10-Zone“ aus dem Entwurf eines Verkehrszeichenkatalogs von 2013 wurde nicht eingeführt.
Wartegebote und Haltgebote
Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Seitenstreifen als Fahrstreifen
Haltestellen
Taxistände und Ladebereiche
Auf der rechten Fahrbahnseite stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:
Sonderwege
Verkehrsverbote
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Halt- und Parkverbote
Markierungen
Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO) Nachstehend die entsprechenden Zeichen nach den Vorgaben von Teil 4 des Verkehrszeichenkatalogs. (Aus den Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, VwV-StVO). Die 1976 eingeführten und 1992 überarbeiteten Rückseiten für Ortstafeln mit weißem Feld im oberen Abschnitt (Zeichen 311-51) sind nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ausschilderungen bleiben jedoch gültig.
Vorrangzeichen
Ortstafel
Parken
Verkehrsberuhigter Bereich
Tunnel
Nothalte- und Pannenbucht
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Markierungen
Hinweise
Wegweisung und Umleitungsbeschilderung Reihenfolge der Verkehrszeichen wie auch im Verkehrszeichenkatalog, Teil 4 angegeben:
Sonstige Verkehrsführung
Überleitungstafeln
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO) Anlage 4Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 4 (zu Absatz 3) Verkehrseinrichtungen, auf gesetze-im-internet.de mit den näheren Ausgestaltungen und der Nummerierung nach Teil 5 des Verkehrszeichenkataloges.Verkehrszeichenkatalog Teil 5 – Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO), Stand 2025, auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
Sonstige Zeichen
Nicht mehr verordnete, aber gültige Zeichen
Unbeschränkt gültige Zeichen
Zusatzzeichen