Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz. Die Vertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist in den Personalvertretungsgesetzen geregelt, die der kirchlichen Mitarbeiter im Mitarbeitervertretungsgesetz bzw. der Mitarbeitervertretungsordnung.

Geschichte der Betriebsverfassung in Deutschland 19. Jahrhundert Arbeiterausschüsse und -räte wurden erstmals freiwillig Mitte des 19. Jahrhunderts gebildet. Den ersten Arbeiterausschuss, der eine ernsthafte Betriebsvertretung der Arbeitnehmer darstellte, geht auf den sächsischen Kattundruckereibesitzer Carl Degenkolb zurück, der mit vier anderen Kattundruckunternehmern 1850 in Eilenburg Arbeiterausschüsse und einen für die vier Fabriken gewählten gemeinsamen Fabrik-Rat ins Leben rief. Degenkolb war schon im ersten deutschen Parlament von 1848 als Befürworter eines Gesetzesentwurfes für die Einrichtung von Arbeiterausschüssen in deutschen Fabriken aufgetreten. Der Berliner Jalousienfabrikant und Mitbegründer der Gesellschaft für soziale Reform, Heinrich Freese, räumte seinen Arbeitern mit dem 1884 gebildeten Arbeiterausschuss weitreichende Rechte in seiner „konstitutionellen Fabrik“ ein.Siehe dazu und zu weiteren Beispielen: Hans Jürgen Teuteberg: Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland. Ursprung und Entwicklung ihrer Vorläufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrhunderts. Mohr, Tübingen 1961.

20. Jahrhundert Eine erste gesetzliche Regelung zur Bildung von Arbeiterausschüssen erließ 1900 der Bayerische Landtag für die Bergwerke seines Hoheitsgebiets. Nachdem die preußische Regierung mit ihrer in der Berggesetznovelle von 1892 empfohlenen Bildung freiwilliger Arbeiterausschüsse an der Ignoranz der Ruhrindustriellen gescheitert war, erließ sie 1905 gesetzliche Regelungen zur obligatorischen Einführung von Arbeiterausschüssen im preußischen Kohlenrevier, das sie nach zwei großen Streiks (1889, 1905) mit bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen durch eine „versöhnende Arbeiterpolitik“ zu befrieden trachtete. Im Ersten Weltkrieg kam es mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 2. Dezember 1916 erstmals zu einer allgemeinen gesetzlichen Regelung über die Bildung von Arbeiterausschüssen in allen Betrieben kriegswichtiger Industrien mit mehr als 50 Beschäftigten. Dieses Gesetz sah auch vor, dass Arbeitnehmer für die Kriegsproduktion eingezogen werden konnten. Dies führte unter anderem dazu, dass bei Streiks die aktiven Arbeitnehmer abkommandiert wurden. Obwohl die Gewerkschaften dieses Gesetz befürworteten, war es in der Arbeiterbewegung umstritten.

Die revolutionäre Rätebewegung von 1918 setzte die Frage der Betriebsrepräsentanz nach Ende des Krieges auf die Tagesordnung. Die revolutionären Obleute dominierten die erstmals in den Massenstreiks von 1917 und 1918 auftauchenden Arbeiterräte. Gegen diese Tendenz wurde inhaltlich an die Institution der Arbeiterausschüsse anknüpfend das Betriebsrätegesetz erlassen, das „nur das Wort ‚Räte’ als Konzession“ an die Rätebewegung enthielt.Müller-Jentsch: Arbeit und Bürgerstatus – Studien zur sozialen und industriellen Demokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 160. Schon eine 1926 erschienene Untersuchung über die Betriebsräte der Weimarer Republik kam zu dem Urteil, dass im Betriebsrätegesetz „von dem ursprünglichen Rätegedanken nur ein karger Rest“ verwirklicht worden sei.Siehe: Kurt Brigl-Matthiaß: Das Betriebsräteproblem. Walter De Gruyter & Co., Berlin und Leipzig 1926. Erwartungsgemäß opponierten die Protagonisten der Rätebewegung heftigst gegen das Gesetz. Während seiner zweiten Lesung kam es zu einer blutig beendeten Demonstration vor dem Reichstag.Siehe: Müller-Jentsch: Arbeit und Bürgerstatus – Studien zur sozialen und industriellen Demokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 160.

In der Weimarer Verfassung wurden 1919 erstmals Arbeiterräte konstituiert. Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat. Mit dem Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, das eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf sozialem und personellem Gebiet regelte, wurden die Mitbestimmung und die Rechte und Pflichten des Betriebsrats geregelt.

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 20. Januar 1934 das Betriebsrätegesetz aufgehoben und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt, mit dem die Betriebsverfassung auf der Grundlage des „Führerprinzips“ geordnet wurde.

Dieses Gesetz wurde nach 1945 durch die Kontrollratsgesetze Nr. 40 und 56 aufgehoben; durch das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) vom 10. April 1946 wurden Rahmenbestimmungen über eine Betriebsverfassung erlassen, die zunächst durch eine Reihe von Ländergesetzen ausgefüllt und ergänzt wurden.

Am 14. November 1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 in Kraft, das in der Tradition des Weimarer Betriebsrätegesetzes umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt und die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorschreibt.Hubert Woltering: „Nur eine starke und mächtige Gewerkschaftsbewegung kann eine neue Wirtschaftsordnung schaffen.“ – Der Kampf um das Betriebsverfassungsgesetz 1952. Friedrich-Ebert-Stiftung, 19. Juli 2022.

Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz unter Bundeskanzler Willy Brandt grundlegend novelliert.Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, 50 Jahre Betriebsverfassungsgesetz. beck-aktuell, 24. Januar 2022. Die Rechte der Betriebsräte auf Information und Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsabläufen, bei der Entlohnung, der Berufsbildung und dem Sozialplan wurden erweitert. Die Gewerkschaften erhielten ein Zutrittsrecht zu den Betrieben und das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren. Zudem durften erstmals auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit für den Betriebsrat kandidieren. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 trat in weiten Teilen außer Kraft und erhielt die Bezeichnung Betriebsverfassungsgesetz 1952.§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972. Die Regelungen zur Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (§§ 76 bis 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952) galten jedoch zunächst fort.

21. Jahrhundert Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten weiter überarbeitet und angepasst worden.vgl. Diskussion zur Weiterentwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes. Ausgewählte Fragestellungen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 29. Oktober 2014.Thomas Klebe: Betriebliche Mitbestimmung für das 21. Jahrhundert. In: Antonius Allgaier, Michael Bolte, Rudolf Buschmann et al.: Betriebliche Mitbestimmung für das 21. Jahrhundert. Gesetzentwurf für ein modernes Betriebsverfassungsgesetz. Arbeit und Recht 2022, S. 2–5.

Die größte Novellierung fand 2001 statt, als das Betriebsverfassungsgesetz neu gefasst wurdeGesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001, Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25. September 2001, und insbesondere das Verfahren zur Wahl des Betriebsrats in Kleinbetrieben vereinfacht wurde.BetrVG-Reform 2001. Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht, abgerufen am 18. Mai 2024. Auch wurde der wiederholt geforderte Wegfall der Gruppenregelung nach Arbeitern und Angestellten im BetrVG vollzogen. Außerdem wurde eine Quotenregelung eingeführt ( Abs. 2 BetrVG). Bei der Wahl des Betriebsrates wurde die Wahlfreiheit der Arbeitnehmer insoweit eingeschränkt, als das in der Minderheit befindliche Geschlecht nach einem bestimmten Schlüssel eine Mindestanzahl von Sitzen im Gremium zugeschrieben bekommt.Geschlechterverteilung im Betriebsrat – ein Kampf um Sitze und Gerechtigkeit. Recht und Arbeit, 20. Februar 2022.

Die noch fortgeltenden Bestimmungen des BetrVG 1952 wurden zum 1. Juli 2004 durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) abgelöst.Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004, Parallel zur gesetzlichen Weiterentwicklung nahm im 21. Jahrhundert die empirische Forschung zu den Wirkungen des Betriebsrats auf betriebliche Kennzahlen zu; Auswertungen des IAB-Betriebspanels weisen dabei auf Zusammenhänge mit Arbeitsproduktivität, Beschäftigungsstabilität und Lohnspreizung hin.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2026 kann auch eine aus dem Ausland geleitete Niederlassung als betriebsratsfähig nach dem BetrVG gelten und entsprechend einen Betriebsrat gründen.

Organisation der Betriebsverfassung Voraussetzung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates Nach BetrVG wird ein Betriebsrat in Betrieben gewählt, wenn in dem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sein müssen, beschäftigt werden. Ist diese Schwelle überschritten, steht es sämtlichen Arbeitnehmern frei, die Bestellung eines Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung anzustoßen ( BetrVG), der dann eine Betriebsratswahl einleitet ( BetrVG). Hierzu bedarf es einer Einladung von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Das BetrVG sieht weder eine Pflicht noch ein Recht zur Initiation dieses Prozesses auf Seiten des Arbeitgebers vor. Kommt es zu keiner Betriebsratswahl oder wird im Rahmen dieser kein Wahlvorstand oder im Rahmen einer Betriebsratswahl kein Betriebsrat gewählt, bleibt dies – trotz des Gesetzeswortlauts in § 1 BetrVG (In Betrieben … werden Betriebsräte gewählt.) – ohne Folge, was sich aus dem Umstand ergibt, dass § 17 BetrVG für den Fall der Betriebsratslosigkeit trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 BetrVG keine andere Folge als die Initiationsmöglichkeiten auf Seiten von Arbeitnehmer und Gewerkschaften vorsieht. Nach dem IAB-Betriebspanel gab es 2011 nur in ca. 27 % der Betriebe in Deutschland einen Betriebsrat oder Personalrat.IAB Betriebspanel Arbeitgeberbefragung 2011, Frage 77a. Die Frage: „Gibt es in Ihrem Betrieb einen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Personalvertretungsgesetz gewählten Betriebsrat oder Personalrat?“ beantworteten 4.307 von 15.967 befragte Arbeitgeber mit „ja“.

Die Betriebsratswahl wird von einem Wahlvorstand organisiert, der vom Betriebsrat vor Ablauf seiner Amtszeit bestimmt wird. Es kann eine Personenwahl oder eine Listenwahl durchgeführt werden. Jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 16. Lebensjahr (bis 17. Juni 2021: 18. Lebensjahr) vollendet hat, darf wählen, hierzu zählen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (). Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der dem Betrieb am Wahltag länger als sechs Monate angehört. Ein Wahlausschreiben, welches die Formalitäten der Wahl, die Wählerliste und die Fristen für die Abgabe von Wahlvorschlägen regelt, wird vom Wahlvorstand erlassen. Erst nachdem das Wahlausschreiben sechs Wochen lang aushing, kann eine Wahl stattfinden.

Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt seit der Novelle 2001 in Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern (bis 17. Juni 2021: bis zu 50 Mitarbeitern). Hier kann eine Wahl innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber sich einigen, kann außerdem auch in Betrieben, die bis zu 200 (bis 17. Juni 2021: bis zu 100) Arbeitnehmer beschäftigen, ein solches Verfahren angewandt werden.