Die Maturitätsprüfung (Prüfung „pro maturitate“) war von ca. 1820 bis ca. 1900 eine Prüfung für Schulabgänger (= Abiturienten) von Gymnasien, die sich auf einer „Universität“ (nicht auf einer anderen Hochschule) immatrikulieren und studieren wollten („Abgangs- und Sittenzeugnis“). Die Prüfung wurde nach 1820 in allen Staaten des Deutschen Bundes verbindlich für das Studium bestimmter „staatsnaher“ berufsqualifizierender Studiengänge (Staats- und Kirchendienst) eingeführt. Ein Zeugnis über diese Prüfung (Maturitäts-Zeugnis) war nicht Zugangsvoraussetzung für ein Studium oder den Hochschulzugang; das Zeugnis war lediglich („spätestens“) bei allen Staatsexamen vorzulegen. Die Prüfung konnte daher auch noch vor einer dazu bestimmten Kommission an der Universität abgelegt werden. Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Prüfung – eingedeutscht – nur noch als Reifeprüfung (Zeugnis der Reife) bezeichnet und Ende des 20. Jahrhunderts als Abiturprüfung (Abiturzeugnis) fortgeführt.

Diejenigen Aspiraten, die entweder

ausdrücklich nicht Staatsdiener („gelehrter Staats- und Kirchendienst“) werden oder keine staatlichen Stipendien (damals: beneficien, mensa gratuita = Freitische oder ähnliche Vergünstigungen) erhalten wollten,

brauchten bei der Immatrikulation kein Zeugnis vorzulegen.

Maturitätsprüfungen gab es nicht nur auf dem Gymnasium (zum Abgang zur Universität). Später nannte man auch die Abgängerprüfungen auf den Realschulen (das waren nicht die heutigen Realschulen, sondern die späteren Realgymnasien und Oberrealschulen) Maturitätsprüfung, deren Abgänger eine Bauschule, Berg- oder Forstakademie, ein Polytechnikum u. Ä. besuchen wollten.

In Österreich und der Schweiz hat sich die Bezeichnung Matura bzw. auch Matur für die erfolgreiche Abiturprüfung erhalten.

Die Regelung der Maturitätsprüfung Die Vorschrift über die Einzelheiten der Prüfung erfolgte meist in als Reglement o. ä. bezeichneten Bestimmungen.

Personaler Geltungsbereich Die Regelung betraf:

Schüler eines (inländischen oder auswärtigen) Gymnasiums, und auch diejenigen, die keine Schule besucht hatten, sondern von Privatlehrern vorbereitet worden waren. Diese Prüfung war (a) nur für Universitätsstudien erforderlich, andere Hochschulen betraf dies nicht. Eine weitere Voraussetzung war, dass die Schüler (b) ein drei- oder vierjähriges Studium (Triennium oder Quadriennium) anstrebten.

Die Prüfung musste erst nach 1835 vor dem Abgang zur Universität erfolgen.

Zweck der Prüfung Der Zweck dieser Prüfung war, auszumitteln, ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich ist, um sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besonderen wissenschaftlichen Fachs widmen zu könnenIn Preußen: § 2 des am 4. Juni 1834 erlassenen Reglements für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler.. Gemeint sind damit nur die „auf der“ Universität angebotenen Fächer (die Fächer der Technischen Hochschulen, Bergakademien, Handelshochschulen usw. waren damit nicht gemeint).

Die Geschichte der Maturitätsprüfung Vorläufer Ein Vorläufer dieser Art von Prüfung gab es nicht. Das war auch nicht nötig, weil bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts die Auffassung bestand, dass sich der Staat nicht in das (Rechts-)Verhältnis der Erziehungsberechtigten eines Kindes (Vater oder Vormund) einerseits und der Universität andererseits (oder weiteren „hohen“ Schulen, den vereinheitlichenden Begriff Hochschulen gab es noch nicht) einmischen darf. Deshalb hing es von den Vätern bzw. den sonstigen Erziehungsberechtigten (Vormündern) ab, ob sie ein Kind für reif hielten (z. B. nach Privatunterricht durch Hauslehrer) oder aber, ob sich die Universität von der Tauglichkeit eines Studienanwärters vergewissern wollte. Da die Universitäten rechtlich selbstständige Korporationen (und keine Staatsanstalten wie später) waren, bestimmten sie über die Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen.Maria Rosa di Simone: Die Zulassung zur Universität. In: Walter Rüegg (Hrsg.): Geschichte der Universität in Europa, Band II – Von der Reformation bis zur Französischen Revolution 1500–1800. C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-36956-1, S. 235 ff. (). Auch die oft zitierten preußischen Regelungen von 23. Dezember 1788 (RescriptNo. II Rescript an die Magisträte und Inspectoren der Churmark, worin ihnen das in Ansehung der auf die Universitäten gehenden Schüler an die Universitäten und das Churmärksche Ober-Consistorium erlassene Edict vom 23. December 1788., wegen Prüfung derselben auch Collation der Stipendien und anderen Beneficien bekannt gemacht wird vom 8. Januar 1789, in: Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium Praecipue Marchicarum (NCC) VIII (= Band 8) Sp. 2376 ff. (= image: 8 of 237); auch abgedruckt bei Paul Schwarz: Die Gelehrtenschulen Preußens unter dem Oberschulkollegium (1787–1806) und das Abiturientenexamen, II. Die Einführung des Abiturientenexamens (Monumenta Germaniae Paedagogica, Band XLVI) Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1910, A. Reglement für die Prüfung an den Gelehrten Schulen, S. 122 - B. Reglement für die Prüfung an den Universitäten, S. 128.) und vom 25. Juni 1812 (InstructionDepartement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: Instruction vom 25. Juni 1812. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831, S. 7 (). – ausdrücklich bestätigt durch königliches Edict vom 12. October 1812Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831, S. 6 ().) – schrieben keine Schul-Abgänger-Prüfung, Abiturienten-Prüfung oder ein Maturitätszeugnis für die zur Universität abgehenden Schüler vor, obwohl z. B. der preußische Staat hierfür eine Gesetzgebungskompetenz beanspruchte („Universitäten sind eine Veranstaltung des Staates“, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Zweiter Theil, Zwölfter Titel, § 1II 12 § 1 ALR von 1794 ().).

Derartige Prüfungen wurden erst nach der Ermordung August von Kotzebues (23. März 1819) und den von August bis Oktober 1819 dauernden antijüdischen Hep-Hep-Krawallen (Beginn: 2. August 1819 in Würzburg) infolge der Karlsbader Beschlüsse (31. August 1819) und dem darauf folgenden Provisorischen Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln des Bundestags des Deutschen Bundes vom 20. September 1819Provisorischer Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln. In: Philipp Anton Guido von Meyer: Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes- und Schluß-Acte, nach Ordnung der Bundes-Acte vereinigt; nebst den wichtigsten Territorial-Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes. Ferdinand Boselli, Frankfurt 1845 (). zur Verhinderung weiterer „Politisierung“ von Studenten und Professoren (gefährliche Lehrer und geheime Verbindungen)Gemeinsame Maaßregeln in Betreff der Universitäten und anderer Lehr- und Erziehungs-Anstalten Deutschlands. In: Philipp Anton Guido von Meyer: Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes- und Schluß-Acte, nach Ordnung der Bundes-Acte vereinigt; nebst den wichtigsten Territorial-Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes. Ferdinand Boselli, Frankfurt 1845 (). in den 1820er und 1830er Jahren in fast allen deutschen Ländern eingeführt. Auch dieser Beschluss machte die Maturitätsprüfung nicht zur Pflicht. Nach wie vor konnten auch für „unreif befundene Jünglinge“ auf der Universität studieren, sie erhielten jedoch – nach der Vorschrift – keine Stipendien mehr. An den Universitäten wurden weiterhin Sekundaner und Tertianer akzeptiert und auch bei der Stipendienvergabe schien es in der Praxis eher „locker“ vor sich gegangen zu sein. Das Abgänger-Reglement erschien versierten Zeitgenossen als Blendwerk.Wolfgang Neugebauer: Das Bildungswesen in Preußen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts. In: Otto Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte, Band II: Das 19. Jahrhundert und Große Themen der preußischen Geschichte, B. Große Themen der preußischen Geschichte Nr. III., de Gruyter, 1992, ISBN 3-11-008322-1, S. 635 ff.

Den Anfang strengerer Vorschriften machte das Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel, Landes-Universität in Marburg) 1819 und das Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt, Landes-Universität in Gießen) 1825Verordnung über die Prüfung der Reife zum Behuf des academischen Studiums. vom 19. Januar 1825, Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (Nro. 3) Darmstadt 1825, S. 23–26 (https://www.digitale-sammlungen.de/en/view/bsb10510153 und 1832: § 3 der Verordnung, den Gymnasialbesuch, die Maturitätsprüfungen und die Beziehung der Universität betr. Nr. 1920 vom 1. October 1832 (Publiziert den 17. October 1832.), Archiv der Großherzoglichen Hessischen Gesetze und Verordnungen, unter Leitung der Ministerien herausgegeben, Sechster Band, vom Januar 1832 bis zum Ende des Jahrs 1834; Im Verlage der Großherzoglichen Invalidenanstalt, Darmstadt 1838, S. 359–369 ().: Kurfürst Wilhelm I. (Kurfürstentum Hessen) verpflichtete in den Gesetzen für die Studirenden der Universität Marburg diese, Um die Immatrikulation und durch sie das akademische Bürgerrecht zu gewinnen, … das Maturitäts-Zeugnis seiner bisherigen Lehrer … beizubringen oder aber sich einer Prüfung vor dem Collegio scholarcharum zu unterwerfen.§ 2 Nr. 1 der Gesetze für die Studirenden auf der Universität Marburg vom 10. December 1819: Maturitäts-Zeugnis oder Prüfung vor dem Collegio scholarcharum in: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1819. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1819, S. 83 (digitale-sammlungen.de). Er befahl wenige Monate später seiner Landes-Universität in Marburg für die staatsnahen Berufe, keinen Unterthan …, [der] Theologie, Jurisprudenz, Medicin oder Cameral-Wissenschaften studieren wollte, ohne Vorzeigung eines … förmlichen Zeugnisses der Reife von irgend einem öffentlichen Gymnasium, zu immatrikuliren.§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 11. April 1820, die Zeugnisse der Reife zum akademischen Studium betreffend. In: Wilhelm Möller und Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert’sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg und Leipzig 1866, S. 255 f. (). (1828 wurden die Fächer Staatswissenschaften, Philosophie und Philologie hinzugefügtAusschreiben des Staatsministeriums, vom 25sten September 1828 wegen der Beibringung von Zeugnissen der Reife zum akademischen Studium. In: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1828, Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1828, S. 40 (https://books.google.de/books?id=2CtGAAAAcAAJ&hl=de&pg=RA1-PA40#v=onepage&q&f=false).). Danach waren diejenigen, welche nicht die Absicht hatten, im Staatsdienst demnächst angestellt zu werden, und ohne sich ausschließlich einem der vier genannten Fächer widmen zu wollen, … z. B. Oekonomen, Chirurgen, Forstleute geringerer Art, Apotheker, Viehärzte, Bereiter und dergl. von der Pflicht der Vorlage eines Maturitäts-Zeugnisses befreit, außer wenn sie sich um Geldbenefizien oder um Freitische bewerben, indem diese ihnen sonst nicht verliehen werden sollen.Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820 Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1820, S. 49 f. (); auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860. Elwert’sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S. 255 f.