Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) regelt die wirksame Durchführung der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Deutschland. Sie bestimmt die Mitwirkungspflichten der Anbieter, die Vertrauensdienste erbringen (wie Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturenvgl. Artikel 3 Nr. 16 der ), und legt in diesem Zusammenhang die zuständige nationale Aufsicht fest. Mit dem Vertrauensdienstegesetz wurde das Signaturgesetz (SigG)https://dejure.org/gesetze/SigG durch ein auf den notwendigen Regelungsumfang beschränktes Gesetz abgelöst und trat am 29. Juli 2017 außer Kraft.amtliche Begründung auf Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften sind auch Anpassungen des VDG geplant.
Wesentliche Änderungen Die wesentlichen Regelungen sind bereits in der europäischen eIDAS-Verordnung enthalten, die als unmittelbar geltendes Unionsrecht keiner Umsetzung bedarf. Das VDG schafft vor allem die Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der eIDAS-Verordnung.Heise: Bundestag beschließt neuen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen (Abgerufen am 5. September 2017)amtliche Begründung auf Soweit Präzisierungen erforderlich sind oder von Regelungsoptionen der eIDAS-Verordnung Gebrauch gemacht wird, orientiert sich das VDG weitgehend an vergleichbaren Vorschriften des aufgehobenen SigG.
Die neuen Begrifflichkeiten der EU-Verordnung wurden ebenfalls eingearbeitet: Aus dem ehemaligen Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) wurde der Vertrauensdiensteanbieter (VDA). Ebenso übernimmt das Vertrauensdienstegesetz die neue Unterscheidung zwischen qualifizierter elektronischer Signatur (für natürliche Personen) und qualifizierten elektronischen Siegeln (für juristische Personen).
Im VDG wurden die nationalen Zuständigkeiten aktualisiert zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA), Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Die Bundesnetzagentur wurde Aufsichtsbehörde für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel und elektronische Einschreiben-Zustelldienste; das BSI für Webseiten-Zertifikate.bundesnetzagentur.de/... – Pressemitteilung „eIDAS-Verordnung: Bundesnetzagentur wird Aufsichtsstelle für Vertrauensdienste“ vom 3. Juni 2016 (abgerufen am 11. Juni 2018).
Mit dem VDG entfiel die Aufgabe der Bundesnetzagentur den sogenannten „Algorithmenkatalog“ zu führen. Übergangsweise gab die Bundesnetzagentur noch eine Empfehlungs-Linkliste für die Vertrauensdiensteanbieter heraus.
Verordnung Das Vertrauensdienstegesetz von 2017 wird durch die Vertrauensdiensteverordnung vom 15. Februar 2019 näher ausgestaltet (). Analog des VDG widmet sich die zugehörige Verordnung ausschließlich der qualifizierten Signatur.
Bekanntgabe der Dienstleister Eine Liste der Vertrauensdienstleistungen und Vertrauensdienstleister wird von der Bundesnetzagentur bekannt gegeben.Übersicht aller elektronischen Vertrauensdienste bei www.bundesnetzagentur.de
Weblinks Elektronische Vertrauensdienste – bei der Bundesnetzagentur
Einzelnachweise
Kategorie:Bundesgesetz (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Internetrecht (Deutschland) Kategorie:Elektronische Signatur