Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) schützt in Abs. 1 fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (sogenannte Kommunikationsgrundrechte).Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG. Universität Potsdam, abgerufen am 2. Juni 2023. Beschränkt werden diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze sowie den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre (Ehrenschutz).
Art. 5 Abs. 3 GG schützt außerdem die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Kunstfreiheit. Hierbei handelt es sich um weitere Formen der Kommunikation, die das Grundgesetz als besonders schutzwürdig erachtet. Daher können diese Grundrechte lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
Normierung GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:
mini|Artikel 5 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Deutschen Bundestags in BerlinDie Gewährleistungen des Art. 5 GG bezwecken den Schutz der freien Kommunikation. Zu diesem Zweck garantiert die Verfassungsnorm zahlreiche Freiheiten, die einen Bezug zur freien Kommunikation aufweisen.Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 8–11. In:
Bei Art. 5 GG handelt es sich wie bei allen Freiheitsrechten um ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Es ermöglicht daher die Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die geschützten Freiheitsbereiche. Darüber hinaus enthalten einige Garantien der Norm Gestaltungsaufträge an den Staat sowie Verfahrens- und Einrichtungsgarantien. Besonders deutlich trifft dies auf die Rundfunkfreiheit zu. Dieser entnimmt das Bundesverfassungsgericht, wie das deutsche Rundfunkwesen strukturiert sein muss. Schließlich strahlt Art. 5 GG als Verfassungsrecht auf untergeordnete Normen aus, etwa auf das Zivil- und das Strafrecht. Diese mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der Berichterstattung und der Ehrdelikte von großer Bedeutung.Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 30a. In:
Verwirkung Wer sein Recht auf freie Meinungsäußerung als Waffe im Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht gemäß GG. Bislang wurde noch in keinem Fall eine Verwirkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausgesprochen.Zur Kritik und zu den bisherigen Verfahren gegen Remer, Frey, Dienel und Reisz, die vom Verfassungsgericht allesamt eingestellt wurden, vgl. Claus Leggewie/Horst Meier, Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie. Rowohlt, Reinbek 1995.
Entstehungsgeschichte Nachdem die Freiheit der Kommunikation in der Zeit des Feudalismus und der des Absolutismus unterdrückt wurde, wuchs in der Bevölkerung durch den Einfluss der Aufklärung das Bedürfnis nach ungehinderter Kommunikation, insbesondere in politischer Hinsicht.
Bundesakte Auf dem Gebiet der deutschen Staaten richteten sich Reformbestrebungen zunächst gegen die starke hoheitliche Vorzensur. Diese hatte zur Folge, dass Presseerzeugnisse nur mit Genehmigung einer hoheitlichen Institution veröffentlicht werden durften. Die Bundesakte des Deutschen Bundes, ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen deutschen Staaten von 1815 forderte die beteiligten Staaten dazu auf, die Pressefreiheit in ihren Rechtssystemen zu garantieren. Derartige Gewährleistungen nahmen einige Staaten in ihre Verfassungen auf. Wieder eingeschränkt wurde die Liberalisierung des Äußerungsrechts allerdings durch die Karlsbader Beschlüsse von 1819, in deren Folge insbesondere die größeren deutschen Staaten weiterhin eine umfassende Pressezensur betrieben.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 1–5. In:
Paulskirchenverfassung Verfassungsrechtlichen Schutz sollten Meinungs- und Pressefreiheit durch § 143 der Paulskirchenverfassung von 1849 erhalten. Hiernach hatte jeder Deutsche das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Durch § 152 WRV erfuhren ferner die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft verfassungsrechtlichen Schutz.Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 2. In: Wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten setzte sich diese Verfassung jedoch nicht durch, sodass deren Gewährleistungen keine Rechtswirkungen entfalteten. Im Anschluss an das Scheitern der Paulskirchenverfassung griffen jedoch einige spätere Verfassungen, etwa die preußische von 1850, einige ihrer Freiheitsgarantien auf.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 6–10. In:
Reichsverfassungen Die Reichsverfassung von 1871 enthielt keinen Grundrechtskatalog und gewährleistete daher auch keine Kommunikationsfreiheiten.
Garantiert wurde die Meinungsfreiheit durch Art. 118 der Weimarer Reichsverfassung. Diese Norm knüpfte in ihrem Wortlaut unmittelbar an § 143 der Paulskirchenverfassung an. Die Verfassung schützte ebenfalls die Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Lehre. Nicht ausdrücklich geschützt wurde demgegenüber die Freiheit der Presse. Diese sah die damalige Rechtslehre allerdings bereits durch die Freiheit der Meinungsäußerung erfasst.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 11–13. In:
Keine praktische Geltung entfaltete die Garantie der Meinungsfreiheit in der Zeit des Nationalsozialismus. Durch die Notverordnung zum Schutze von Volk und Staat vom Februar 1933 sowie durch das Ermächtigungsgesetz vom März 1933 hoben die Nationalsozialisten die Bindung an die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung auf. Presse und Rundfunk unterstanden infolgedessen unmittelbar der Kontrolle durch den Staat. Gleichfalls unterdrückt wurden die Freiheit von Wissenschaft und Kunst.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 21–24. In: Dies geschah beispielsweise durch die Bücherverbrennung 1933, Ausstellungsverbote sowie durch Herabwürdigung der Künstler und ihrer Werke.
Nachkriegszeit Nach der Kapitulation Deutschlands und der Besetzung Deutschlands durch die Siegermächte begannen die westlichen Alliierten mit der Wiederherstellung der Kommunikationsfreiheiten. Ihren Abschluss fand diese Entwicklung bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat, der zwischen 1948 und 1949 tagte. Dieses Gremium konzipierte mit Art. 5 GG eine umfassende Gewährleistung der Freiheit, an der öffentlichen Kommunikation ungehindert teilzunehmen. Gegenüber der Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung enthielt Art. 5 GG einen erweiterten Schutz, indem er auch Nichtdeutsche einbezog, jede Vorzensur verbot, die Freiheit des Rundfunks sicherte sowie das Recht schützte, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu unterrichten.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 25–32. In: Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 5a. In:
Anders entwickelte sich der Schutz der Kommunikationsfreiheit in Ostdeutschland. Die Verfassung der DDR von 1949 (VerfDDR) gewährleistete ihrem Wortlaut nach zwar mit Art. 27 das Recht, die eigene Meinung frei und öffentlich zu äußern, allerdings musste diese Freiheit im Sinne der Verfassung ausgeübt werden, also im Sinne des Marxismus-Leninismus.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 50–51. In: Ähnliches galt für die durch Art. 34 VerfDDR gewährleistete Kunstfreiheit.
Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde Art. 5 GG in seinem Wortlaut nicht verändert.Frank Fechner: Art. 5, Rn. 49. In: Wesentlich geprägt wurden dessen Garantien durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Art. 5 GG als eine Grundlage des demokratischen Gemeinwesens betrachtet. Daher legt es dessen Gewährleistungen in seiner Spruchpraxis äußerst weit aus und misst ihnen eine hohe Bedeutung bei.Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 10–14. In:
Art. 5 Absatz 1 GG Schutzbereich Art. 5 GG schützt den Bürger vor Eingriffen in seine Freiheit, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. Hierzu gewährleistet die Norm eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist Art. 5 GG verletzt.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:
Persönlich Art. 5 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt. Hierunter fallen natürliche Personen, Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen gemäß Absatz 3 GG, da die Freiheitsgarantien des Art. 5 GG ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.Kerstin Odendahl: Art. 5, Rn. 10. In: Dies gilt jedoch lediglich für Personenvereinigungen mit Sitz im Inland. Ausländische juristische Personen erfahren keinen Schutz durch Art. 5 GG. Eine Sonderstellung nehmen Vereinigungen ein, die im EU-Ausland ansässig sind: Sofern diese in Deutschland tätig sind, können sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Diskriminierungsverbots des des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wie inländische Vereinigungen auf Grundrechte berufen.: Anwendungserweiterung.
Sofern die juristische Person durch den Staat beherrscht wird, ist sie kein Grundrechtsträger, da sie als Bestandteil der öffentlichen Hand selbst an die Grundrechte gebunden ist. Grundrechtlichen Schutz erfahren jedoch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, da diese die Ausübung von Grundrechten durch Bürger fördern.: Rundfunkentscheidung.
Sachlich Art. 5 Absatz 1 GG gewährleistet die Meinungsfreiheit. Flankiert wird diese Bestimmung durch die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film (Medienfreiheit) sowie durch das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit). Zusammengenommen werden diese Grundrechte in der Rechtswissenschaft auch als Kommunikationsgrundrechte bezeichnet.Daniela Schroeder: Grundrechte, C.F. Müller, 2011, ISBN 978-3-8114-7064-4. S. 257. In einem weiteren Sinn wird in diesem Zusammenhang zudem auf die Versammlungsfreiheit ( GG) als kollektive Ausübung der Meinungsfreiheit verwiesen.Walter Frenz: Handbuch Europarecht: Band 4: Europäische Grundrechte, Springer Science & Business Media, 2008, ISBN 978-3-540-31116-4. S. 531.
Meinungsfreiheit
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des demokratischen Gemeinwesens dar, was sich in seinem hohen Stellenwert in der Rechtsprechung widerspiegelt. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet es seit dem grundlegenden Lüth-Urteil von 1958, das in mehrerer Hinsicht als Grundsatzurteil der Grundrechtslehre gilt, als konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung.: Lüth. : Boykottaufruf.
Die Meinungsfreiheit schützt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GG).Frank Fechner: Art. 5, Rn. 79. In: Das Bundesverfassungsgericht definiert den Begriff Meinung als Aussage, der ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung innewohnt,: Wahlkampf / ‚CSU : NPD Europas‘. mithin subjektives Werturteil im Sinne von Stellungnahmen, Beurteilungen, Wertungen, Auffassungen ist, unabhängig von Form und Inhalt. Auch Meinungen, die der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufen, werden durch die Meinungsfreiheit geschützt. Das Grundgesetz vertraut darauf, dass sich solche Meinungen in der Öffentlichkeit nicht durchsetzen. (320–321): Wunsiedel-Entscheidung. Werbeaussagen und andere kommerzielle Äußerungen werden vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst, soweit sie einen meinungsbildenden Inhalt enthalten.: Frischzellentherapie.: Warnhinweise für Tabakerzeugnisse. So kann beispielsweise Schockwerbung durch die Meinungsfreiheit geschützt werden. Hiermit setzte sich das Bundesverfassungsgericht maßgeblich in den Benetton-Entscheidungen von 2000 und 2001 auseinander.: Benetton I.