Der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen, CED () ist ein von der UNO eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ICPED, () durch die Vertragsstaaten überwacht. Er hat eine beratende Funktion und kann den Vertragsstaaten Empfehlungen erteilen, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können.

Die Schaffung des Ausschusses und dessen Aufgaben sind im Teil 2 ICPED (Art. 26 bis 36 ICPED) festgelegt. Er besteht aus 10 Sachverständigen und tagt zweimal jährlich in Genf.

Verwechslungsgefahr besteht mit der neben dem CED bestehenden UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen, GTDFI (, WGEID), welche am 29. Februar 1980 von der damaligen Menschenrechtskommission geschaffen wurde. Sie untersteht seit 2006 dem UN-Menschenrechtsrat, welcher den Auftrag regelmäßig verlängert. Die Ermittlungen durch den GTDFI sind unabhängig von der Ratifikation des ICPED.

Aufgaben und Tätigkeiten Die Tätigkeiten des Ausschusses beziehen sich nur auf Staaten, welche das ICPED-Abkommen ratifizierten (Art. 38 ICPED),Der Staat ist erst nach der Ratifizierung völkerrechtlich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. In Deutschland gilt das dualistische System, in welchem der Vertrag zuerst in nationales Recht transformatiert werden muss, bevor es justiziabel wird. In Liechtenstein, Österreich und der Schweiz gilt das monistische System, wonach der Vertrag mit der Ratifikation sogleich anwendbar wird. dazu ist es auch davon abhängig, welche Erklärungen und Vorbehaltelaut Art. 2 WVK ist ein „Vorbehalt“ eine von einem Staat beim Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern die Staaten beim Vertragsabschluss machten.

Seine Haupttätigkeiten bestehen in der Prüfung der Staatenberichte (Art. 29 ICPED), Bearbeitung von Suchanfragen über Verschwundene (Art. 30 ICPED), Prüfung von Individualbeschwerden (Art. 31 ICPED), Prüfung von Staatenbeschwerden (Art. 32 ICPED) und Untersuchungen bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Abkommen (Art. 33 ICPED). Die Individual- und Staatenbeschwerden sind nur zulässig, wenn der Staat bei Vertragsabschluss dem ausdrücklich zustimmte. Für Suchanfragen und Untersuchungen bei schwerwiegenden Verstößen ist im Vertrag keine ausdrückliche Zustimmung durch die Staaten vorgesehen.

Der Ausschuss arbeitet mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen zusammen. Dazu berät sich der Ausschuss auch mit den anderen UN-Vertragsorganen, insbesondere mit dem für den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zuständigen CCPR-Ausschuss, um einheitliche Stellungnahmen und Empfehlungen zu gewährleisten (Art. 28 ICPED).

Die Vertragsgrundlage ICEPD Das Übereinkommen zum Schutz vor dem Verschwindenlassen ist ein von der UNO geschaffener völkerrechtlicher Vertrag, welcher am 23. Dezember 2010 in Kraft trat. Sämtliche Mitgliedsstaaten der UNO können diesem Übereinkommen beitreten und sich dadurch vertraglich verpflichten die Bestimmungen des ICEPD einzuhalten, insbesondere das Verschwindenlassen von Menschen zu unterlassen, die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und allen Menschen in ihrem Hoheitsgebiet diesen Schutz und die im Übereinkommen aufgeführten Rechte zu gewähren.

Das Phänomen des Verschwindenlassens ist eine globale Realität: Typischerweise wird ein Dissident von staatlichen Organen oder dem Staat nahestehenden Gruppierungen festgenommen und in ein Geheimgefängnis (Black Sites) verschleppt oder umgebracht und die Leiche wird beseitigt. Obwohl Indizien vorliegen oder Zeugen den Hergang bestätigen können, wird von den staatlichen Akteure alles bestritten. Somit sind keine Informationen über das Schicksal des Verschleppten erhältlich; er „verschwindet“ gewissermaßen und wird dadurch sämtlicher Rechte beraubt. Weder er selbst noch seine Angehörigen haben eine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Deswegen wurde dieses Übereinkommen geschaffen, um ihnen ein Rechtsmittel zu gewähren.

Definition des Verschwindenlassens im ICPED Im Sinne des Übereinkommens bedeutet Verschwindenlassen die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Organisationen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der Verschwundenen, wodurch diese dem Schutz des Gesetzes entzogen werden (Art. 2 ICPED). Wenn andere Akteure, wie paramilitärische Organisationen, Drogenkartelle, die Mafia o. ä. jemanden Verschwinden lässt, ist der Staat verpflichtet zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen (Art. 3 ICPED). Vom Übereinkommen sind anderweitig Verschollene oder Vermisste ausgeschlossen.

Ratifikationsstand

ICPED-Abkommen Ratifikation 24. September 2009 ------ 7. Juni 2012 2. Dezember 2016 Individualbeschwerden ja ------ ja ja Staatenbeschwerden ja ------ ja ja Internationaler Gerichtshof ja ------ ja ja

Von 59 Staaten sind 22 mit Individualbeschwerden und 23 mit Staatenbeschwerden einverstanden. Deutschland machte einen Vorbehalt zu Art. 16 f. ICPED und 4 Staaten lehnten den Internationalen Gerichtshof ausdrücklich ab (Art. 42 ICPED) – Stand Februar 2019.

Verfahrensordnung Zur Ausführung seiner in Art. 26 ff. ICPED definierten Aufgaben, erstellte der Ausschuss eine Verfahrensordnung, VerfO () downloadlink CERD. Sie besteht aus 3 Teilen, dem Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Teil II. Aufgaben des Ausschusses und Teil III Auslegung und Änderungen, sie enthält 105 als Regel bezeichnete Bestimmungen und ist in 26 Kapitel unterteilt.

Die relevanten Kapitel sind: Kap. 17 Berichte der Vertragsstaaten gemäß Art. 29 ICPED Kap. 20 Dringliches Verfahren zur Suche und Auffindung von Verschwundenen gemäß Art. 30 ICPED Kap. 21 Entgegennahme und Prüfung von Individualbeschwerden gemäß Art. 31 ICPED Kap. 22 Staatenbeschwerden gemäß Art. 32 ICPED Kap. 23 Kontrollbesuche des Ausschusses gemäß Art. 33 ICPED Kap. 24 Verfahren bei systematischem Verschwindenlassen gemäß Artikel 34 ICPED

Ausschuss Aktuell (Stand: Juli 2025) besteht der Ausschuss auf folgenden Mitgliedern:https://www.ohchr.org/en/treaty-bodies/ced/membership abgerufen am 11. Juli 2025

Olivier de Frouville, , Vorsitzender, bis 2027 Matar Diop, , Stellv. Vorsitzender, bis 2027 Juan Pablo Alban Alencastro, , Berichterstatter, bis 2029 Yakouma Jean de Dieu Bambara, , bis 2029 Marija Definis, , bis 2029 Fidelis Kanyongolo, , bis 2027 Barbara Lochbihler, , bis 2027 Elías Ricardo Solís González, , bis 2029 Paulo de Tarso Vannuchi, , bis 2029 Carmen Rosa Villa Quintana, , bis 2027

Prüfung der Staatenberichte Dieses Verfahren ist in Art. 29 ICPED und Kapitel 17 VerfO enthalten, wonach die Staaten innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss beim CED einen Bericht über die innerstaatliche Umsetzung des Übereinkommens einreichen, in welchem sie darlegen, wie sie den Vertrag umsetzten. Wenn ein eingereichter Bericht unzureichende Informationen enthält, kann der CED zusätzliche Informationen verlangen (Art. 29 Abs. 4 ICPED, Regel 48 ff. VerfO). Periodische Berichte, wie in den anderen Menschenrechtsverträgen der UNO, sind im ICPED nicht vorgesehen.

Am Staatenberichtsverfahren können sich auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und nationalen Menschenrechtsorganisationen (NHRIs) aktiv beteiligen und Parallelberichte zu den Staatenberichten einreichen, um eine unzureichende Umsetzung der ICPED durch die Vertragsstaaten aufzuzeigen. Dabei können Lücken oder Fehler des Staatenberichts verdeutlicht und auf Defizite hingewiesen werden. Solche Parallelberichte können für den Ausschuss sehr aufschlussreich sein (Regel 52 VerfO).

Für die Berichtsprüfung verfasst der Ausschuss eine Themenliste (). Er prüft dann an einer öffentlichen Verhandlung die Staatenberichte, an welcher diese Stellung zu den Fragen des Ausschusses nehmen können. ER versucht festzustellen, ob der Vertragsstaat das ICPED korrekt umsetzte und wie er bestehende Mängel beheben könnte. Für die Teilnahme Dritter an der öffentlichen Verhandlung ist eine Zulassung erforderlich ().

Stellt der Ausschuss Mängel bei der Umsetzung des Vertrages fest, kann er Vorschläge machen und Empfehlungen zur Behebung der Mängel abgeben. Diese werden als „Abschließenden Beobachtungen“ () bezeichnet (Art. 29 Abs. 3 ICPED, Regel 53 VerfO).

Diese Empfehlungen des Ausschusses sind rechtlich nicht bindend. Die Umsetzung kann nicht erzwungen werden, es ist nur ein Anschlussverfahren () vorgesehen (Regel 54 VerfO), in welchem ein Berichterstatter des CED die Umsetzung der Empfehlungen durch den Staat prüft. Sanktionen gegenüber dem betreffenden Staat sind nicht vorgesehen.

Da einige Staaten keine oder verspätet die Berichte einreichen, erstellte das Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) eine Liste mit allen Vertragsstaaten, in welcher die Staaten aufgeführt sind, die ihre Berichte pünktlich einreichen (z. B. Italien, die Schweiz usw.) und den Staaten die teilweise in Verzug sind (z. B. Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Vatikan etc.).

Verfahren bei verschwundenen Personen Dieses Verfahren () ist in Art. 30 ICPED und Kapitel 20 VerfO beschrieben und ist in allen Staaten anwendbar, welche das Abkommen ratifizierten, eine ausdrückliche Zustimmung zu diesem Verfahren war nicht erforderlich. Beim Verdacht, ein Vertragsstaat hätte jemanden verschwinden lassen, kann beim CED – Ausschuss ein Suchantrag gestellt werden. Der Ausschuss prüft zuerst, ob die Voraussetzungen für ein Suchverfahren erfüllt sind, das Begehren zulässig ist und ob der Fall des erzwungenen Verschwindenlassens durch den Staat ausreichend dokumentiert und belegt ist (Art. 30 Abs. 2 ICPED, Regel 62 VerfO).

Daraufhin fordert er den betroffenen Vertragsstaat auf, Ermittlungen durchzuführen, um das Schicksal oder den Verbleib des Verschwundenen zu klären und ihm innerhalb einer von ihm gesetzten Frist Informationen über den Gesuchten zuzustellen. Er kann dem Staat auch die Weisung erteilen, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Verschwundenen ausfindig zu machen. Der Ausschuss setzt seine Bemühungen so lange fort, wie das Schicksal des Vermissten nicht geklärt ist und informiert die Gesuchsteller über die Ergebnisse (Art. 30 Abs. 4 ICPED).

In Fällen von Einschüchterung oder Repressalien gegen Angehörige des Verschwundenen fordert der Ausschuss die zuständige Behörden des Vertragsstaates auf, Schutzmaßnahmen für die Betroffenen zu ergreifen (Regel 63 VerfO).

Er führt eine Liste mit den ausgeführten Suchanträgen, die vom Ausschuss als unzulässig erachtete Suchanträge sind in der Liste nicht aufgeführt. Wenn der Gesuchte tot aufgefunden wurde, ist der Fall für den Ausschuss abgeschlossen. Teilweise wurde in solchen Verfahren vom Ausschuss auch Schutzmaßnahmen für die Angehörigen, Hinterbliebenen des Verschwundenen angeordnet.

Individualbeschwerden Die Individualbeschwerden werden euphemistisch als Mitteilungen bezeichnet, das Verfahren ist in Art. 31 ICPED und im Kapitel 21 VerfO aufgeführt, die formellen Anforderungen an die Individualbeschwerden sind in Art. 31 Abs. 2 ICPED und in Regel 65 VerfO aufgelistet. Der Ausschuss erstellte ein entsprechendes Beschwerdeformular () mit einer Rechtsbelehrung.