Als Wurstlücke wird eine 2017 geschlossene Haftungslücke („Schlupfloch“) im deutschen Kartellrecht bezeichnet, bei dem Konzerne in Kartellverfahren verhängten Bußgeldern entgehen konnten, indem sie die jeweiligen Tochterunternehmen durch Umstrukturierungen auflösten.

Die Bezeichnung Wurstlücke stammt daher, dass 2016 der Konzern Tönnies die Haftungslücke ausnutzte, um verhängte Bußgelder infolge des sogenannten Wurstkartells zu vermeiden. Später nutzten weitere Beteiligte des Wurstkartells die Lücke.

Hintergrund: Das Wurstkartell

Das Bundeskartellamt hatte gegen Beteiligte des Wurstkartells am 15. Juli 2014 Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 338,5 Mio. Euro verhängt. Unter den betroffenen 21 Wurstherstellern und 33 verantwortlich handelnden Personen waren auch die Böklunder Fleischwarenfabrik und die Könecke Fleischwarenfabrik der Zur-Mühlen-Gruppe, einer Zwischenholding der Tönnies-Gruppe.

Bußgeld-Vermeidung Die Zur-Mühlen-Gruppe konnte Bußgeldern in Höhe von 128 Mio. Euro entgehen, indem den beiden Tochterunternehmen Böklunder Fleischwarenfabrik und Könecke Fleischwarenfabrik die wesentlichen Vermögensgegenstände durch Übertragung auf andere Konzernunternehmen entzogen und sie aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Aufgrund der geltenden Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) musste das Verfahren ohne Bußgeld eingestellt werden.Bundeskartellamt: Verfahren gegen Gesellschaften der ClemensTönnies-Gruppe eingestellt – Bußgelder in Höhe von 128 Mio. Euro entfallen in Folge von Umstrukturierungen. Pressemitteilung vom 19. Oktober 2016.

In der Folge nutzen weitere Unternehmen des Wurstkartells bis Juni 2017 die Haftungslücke aus: Bell Deutschland (ca. 100 Mio. Euro), Sickendiek (Reinert-Gruppe) und Marten (zusammen ca. 10 Mio. Euro) konnten Bußgeldern in Höhe von insgesamt weiteren 110 Mio. Euro entgehen.

Schließung der Lücke durch den Gesetzgeber Zur Schließung dieser Lücke veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium am 1. Juli 2016 einen Referentenentwurf,Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-ÄndG), vom 1. Juli 2016. der eine Konzernhaftung für Verstöße von Tochtergesellschaften einführen sollte. Mit der 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). wurde zusammen mit der Umsetzung der Kartellschadenersatzrichtlinie zum 1. Juni 2017 die Konzernhaftung eingeführt. Der neu eingefügte GWB lautet:

Einzelnachweise

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