mini|hochkant|AsylgrenzeAsylgrenze des Klosters St. Georgenberg (Tirol). Stifter-Wappen der Aiblinger (rechts) und der Säbener. Das Asylrecht wurde dem Kloster kurz nach 1470 verliehen. mini|hochkant|Asylgrenze (Georgenberg) Kirchenasyl bedeutet heute die vorübergehende Aufnahme von Flüchtlingen durch eine Pfarrei oder Kirchengemeinde zur Abwendung einer von den Gemeindemitgliedern als für die Schutzsuchenden an Leib und Leben bedrohlich angesehenen Abschiebung. Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme oder erneute Überprüfung des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. eine Härtefall­prüfung durch dafür zuständige staatliche Behörden. In Deutschland hat das Kirchenasyl seit der Einführung der Härtefallkommissionen an praktischer Bedeutung verloren. Es hat keine direkte juristische Wirkung, es ist nicht gesetzlich verankert.

Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht zu gewähren, reicht bis in die vorchristliche Antike zurück.Axel von Campenhausen: Keine rechtsfreien Räume. Hunderte Fälle von Kirchenasyl stoßen an die Grenze des Hinnehmbaren zeitzeichen.de, abgerufen am 31. Januar 2016.

Kirchenasyl in der Geschichte Religionsgeschichtliche Hintergründe Der Ursprung des Kirchenasyls ist im „Heiligtumsasyl“ zu sehen, das Eingang in nahezu alle Kulturen gefunden hat. Das religiöse Begriffsverständnis ist auch Ursprung für den heutigen Asylbegriff.Dieter Hesselberg: Das Grundgesetz, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Auflage, Hermann Luchterhand Verlag, Bonn 1996, Seite 155 Das Heiligtumsasyl war an Tempel, sakrale Gegenstände oder tabuisierte Personen gebunden, in deren heiliger Sphäre die Schutzsuchenden der Gottheit unterstanden und deshalb vor den Nachstellungen ihrer Verfolger sicher waren. Kam es dennoch zur Verletzung eines solchen Asyls, so war dies gesetzwidrig und galt als Frevel, der göttliche und oft auch weltliche Strafen nach sich zog.

Ähnliche Vorstellungen begegnen uns im Alten Testament. In wird erzählt, dass die Bewohner Sichems vor Abimelech in die Gewölbe des Berit-Tempels flohen, David floh nach vor Saul zum Propheten Samuel nach Rama und der Heerführer Joab floh nach vor Salomo in den Tempel von Jerusalem. Die Einrichtung der Asylstädte (Freistädte) nach bzw. ist als Indiz für die Existenz von Heiligtumsasylen in Israel zu werten, da sie eingerichtet werden sollten, nachdem mit der Kultzentralisation der späten Königszeit die außer dem Jerusalemer Tempel bis dahin anerkannten Tempel als legitime Asylstätten weggefallen waren.

Für die Entwicklung des Kirchenasyls war vermutlich die Institution der Hikesie im antiken Griechenland von größerer Bedeutung. Schutz suchende Hiketiden flohen unabhängig von ihrer Schuld zu Tempeln, Götterbildern, Altären oder Feuerstellen, um (vorübergehend) sicher zu sein. Junge Frauen konnten so einer Zwangsverheiratung entgehen, zerstrittene Familien sich wieder versöhnen, Ehen gelöst werden und sogar Sklaven war es möglich, ihren Weiterverkauf an einen besseren Herren oder in den Dienst des Heiligtums zu erwirken. Dabei war die Hikesie jedoch nicht auf Dauer angelegt. Konnten sich die streitenden Parteien nicht gütlich einigen, so musste der Staat, auf dessen Territorium sich das Heiligtum befand, über eine dauerhafte Aufnahme der Hiketiden entscheiden. Die Vorstellung, dass die Hikesie eine heilige Angelegenheit sei, prägte dabei den Entscheidungsprozess. Entschied sich der Staat für eine Aufnahme, so lebten die Schutzsuchenden fortan als Metöken mit eingeschränktem Bürgerrecht unter dem Schutz des Asyl gewährenden Staates.

Die Praxis der Hikesie wurde mit zunehmender Christianisierung des Imperium Romanum auch auf die Kirchen ausgedehnt. Heidnische und christliche Hiketiden flohen nun zum Bischof oder in kirchliche Gebäude und erfuhren hier Unterstützung und Schutz. Die neutestamentliche Forderung der Gastfreundschaft (; ; ; u.ö.) verpflichtete die Christen, für den Rechtsschutz der bei ihnen Schutz Suchenden Sorge zu tragen und die originär christlichen Tugenden „Barmherzigkeit“ und „Nächstenliebe“ bewogen die Christen zu ihrem Einsatz für Flüchtlinge und begründeten die Interzessionsverpflichtung der Bischöfe 343 auf dem Konzil von Serdika.

Von der Alten Kirche bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts

mini|Asylzeichen am Liebfrauendom zu München (Kreuz in einem Schild, unten), unter einer Darstellung der Ölbergszene, die außen an Kirchen Hinweis auf ein Kirchenasyl ist. Mittels Interzession traten die Bischöfe gegenüber staatlichen Stellen für zu Unrecht Verfolgte oder für Verurteilte ein, um deren Begnadigung zu erwirken. Obwohl die Kirchen lange nicht als Asylstätten anerkannt waren, respektierten die staatlichen Behörden ihren Asylanspruch häufig: Den Delinquenten wurden dann weltliche Strafen erlassen und kirchliche auferlegt, die von einer mit Auflagen versehenen Buße bis hin zum Klosterleben reichen konnten.

Mit der konstantinischen Wende gewannen die Bischöfe an gesellschaftlicher Bedeutung. Sie wurden mit lokalpolitischen und richterlichen Aufgaben betraut und übernahmen Verwaltungsaufgaben im zerfallenden römischen Reich. 399 entsandte ein Konzil von Karthago eine Gesandtschaft an die Kaiser Arcadius und Honorius, um ein gesetzliches Verbot der Verletzung des kirchlichen Asylschutzes für alle Flüchtlinge zu erreichen. Zwischen 405 und 407, als das Reich wegen des donatistischen Streites erschüttert und in seiner Einheit bedroht war, erteilte Honorius den Kirchen das Asylrecht, um sich die Unterstützung der Orthodoxen zu sichern. 419 erweiterte derselbe Kaiser den Wirkungsbereich des Kirchenasyls auf einen Umkreis von 50 Schritten vom Kirchenportal entfernt und legte fest, dass der Bruch eines Kirchenasyls wie Majestätsbeleidigung zu ahnden sei.

Ähnliches beinhaltete die Konstitution des Kaisers Theodosius II., die den Kirchen des Ostreiches 431 das Asylrecht einräumte und 438 als Teil des Codex Theodosianus auch im Westreich in Kraft trat. Im Unterschied zu den Gesetzen des Honorius, galt das kirchliche Asylrecht nun auf allen kirchlichen Grundstücken. Sein Bruch wurde weiterhin als Majestätsbeleidigung bestraft und es stand – wohl, weil es nicht mehr die Auseinandersetzungen mit den Donatisten im Blick hatte – Sklaven nur noch einen Tag lang offen und wurde ihnen gänzlich verboten, wenn sie bewaffnet um Asyl baten.

Mit zunehmendem Zerfall des römischen Reiches und dem gleichzeitigen Erstarken von Kirche und Papsttum gewann auch das Kirchenasyl an Bedeutung. Karl der Große gewährte den unterworfenen Sachsen 782 Kirchenasyl in der Capitulatio de partibus Saxoniae unter Bewahrung der sächsischen Sitte einer Unantastbarkeit in heiligen Hainen. Auf einer Synode in Rom wurde 1059 der Friedensbereich der großen Kirchen auf 60 Schritte und der kleinen Kirchen auf 30 Schritte um das Kirchenportal herum festgelegt. Das Konzil von Clermont beschloss 1095 sogar, das kirchliche Asylrecht auf die Umgebungen von Wegkreuzen auszudehnen. Als kirchliches Privileg fand das Kirchenasyl Eingang in etliche frühmittelalterliche Rechtssammlungen Europas, so in die Lex Alamannorum. Das Kirchenasyl nachfolgender Jahrhunderte beruhte weniger auf geistlichen Rechten, sondern v. a. auf weltlichen Rechten, die geistlichen Institutionen zustanden. Die Vorstellung von einem generellen Kirchenasyl für alle geistlichen Einrichtungen ist daher eine populäre, aber anachronistische Projektion.

Mit dem Wiedererstarken der Staatsgewalt begann im 14. Jahrhundert der Niedergang des Kirchenasyls. Staaten West- und Mitteleuropas zwangen die Kirche, immer mehr Personengruppen vom Asylschutz auszuschließen. Mit dem Ewigen Landfrieden von 1495 wurde das Gewaltmonopol des Staates errichtet, der damit eine geordnete Rechtspflege als einer zentralen Funktion des Kirchenasyls selbst übernommen hatte. Die Kirche hielt dennoch an ihrem Anspruch, Asyl zu gewähren, fest. Martin Luther verfasste 1517 einen Traktat über das kirchliche Asylrecht.Martin Luther: Tractatulus Doctoris Martini Luttherii, Ordinarii Universitatis Wittenbergensis, De his qui, ad Ecclesias confugiunt, tam iudicibus secularibus quam Ecclesie Rectoribus et Monasteriorum Prelatis perutilis, 1517. Traktat über das kirchliche Asylrecht. Aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt und herausgegeben von Barbara Emme unter Mitarbeit von Dietrich Emme, Regensburg 1985, ISBN 3-9800661-1-8. PDF-Download möglich auf der Webseite der Gustav-Siewerth-Akademie

In der Aufklärung wurde das kirchliche Asylrecht vor allem als Behinderung der staatlichen Rechtspflege wahrgenommen. Bis zum 19. Jahrhundert wurde es von allen europäischen Staaten formell aufgehoben. Diese Ablehnung bedeutete jedoch keineswegs, dass die römisch-katholische Kirche ihr Asylrecht aufgegeben hätte. Noch im Codex Iuris Canonici von 1917 hieß es in can. 1179:

Erst im Codex Iuris Canonici von 1983 ist das Asylrecht nicht mehr mit aufgenommen worden, was in der wissenschaftlichen Literatur nicht einhellig als Hinweis darauf gewertet wird, dass das Asylrecht von der römisch-katholischen Kirche aufgegeben worden sei.

In den Rechtsordnungen der evangelischen Kirchen wurde ein eigenes Asylrecht niemals beansprucht. Eher selbstverständlich wurden die neutestamentlichen Forderungen der Nächstenliebe und die, Gott mehr zu gehorchen als den Menschen, so ausgelegt, dass an Leib und Leben Bedrohten zu helfen sei.

Eine lokale Besonderheit stellte die Regelung im Hochstift Freising dar, wo sich das Asylrecht spätestens ab dem 16. Jahrhundert nicht nur auf die Gebäude der Domherren, sondern auf das gesamte Gebiet der Residenzstadt erstreckte. Delinquenten, denen es gelang, sich vor ihren Verfolgern auf Freisinger Stadtgebiet zu retten, konnten beim Syndicus des Domkapitels den sogenannten Freiungszettel beantragen, ein besiegeltes Dokument, das unbefristetes Asylrecht gewährte. Davon profitierte z. B. um 1730 der wegen Totschlags gesuchte Wilhelm Sutor aus Landshut, der unbehelligt in Freising lebte und eine Tochter der Stadt schwängerte. Der Unmut über diesen und ähnliche Fälle und die resultierenden außenpolitischen Verstimmungen mit dem mächtigen bayerischen Nachbarn führten zur sukzessiven Einschränkung des weit reichenden Freisinger Asylrechts. Ab 1732 konnte das ursprüngliche Delikt verfolgt werden, wenn der Täter erneut straffällig wurde. In der Zeit des Österreichischen Erbfolgekrieges wurden die zahlreichen bayerischen Deserteure zumeist an das Kurfürstentum ausgeliefert, wenn dieses zusicherte, keine Leib- oder Lebensstrafen zu verhängen. 1747 schließlich wurde das Asylrecht auf die Domherrenhöfe und einige weitere privilegierte Orte beschränkt.

Die Kirchenasylbewegung der Gegenwart