Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) der Bundesrepublik Deutschland setzt die Richtlinie 2013/59/EuratomRichtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (Ursprungsfassung mit Erwägungsgründen)Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (Konsolidierte Fassung vom 17. Januar 2014 ohne Erwägungsgründe) in nationales Recht um. Es regelt den Schutz des Menschen und – soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht – auch den Schutz der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.

Mit dem Gesetz erhält das bundesdeutsche Strahlenschutzrecht, das bisher auf dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz basierte, eine eigenständige und einheitliche Grundlage. In der Folge werden Regelungen zusammengeführt, die bislang in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung enthalten waren. Zahlreiche Vorgaben werden aktualisiert und an den Stand des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst.Gesetzentwurf und amtliche Begründung auf

Die wichtigsten Neuerungen (Kurzfassung) Paragraph Inhalt § 14 MPE wird Pflicht in der Röntgendiagnostik bei Untersuchungen mit erheblichen Expositionen (s. auch § 131 (2) StrSchV) § 14 Regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen; Befristung der Genehmigung auf 5 Jahre § 19 Anzeigefrist für Röntgengeräte 4 Wochen (vorher 2 Wochen) § 70 Kündigung des SSB ist nach Abberufung innerhalb eines Jahres unzulässig (Kündigungsschutz) § 71 Der SSB kann Mängel unter Umständen vorbei am SSV direkt an die Behörde melden § 78 Grenzwert der Augenlinsendosis auf 20 mSv/a reduziert (vorher 150 mSv/a) § 85 Dokumentation und Begründung bei Überschreitung der DRW § 90 Meldung von Vorkommnissen an die Behörde (s. auch § 108 StrSchV) § 167 Beruflich Strahlenexponierte erhalten eine persönliche Kennnummer (SSR-Nummer, s. § 170 StrSchG) § 180 Aufsichtsprogramm der Behörde mit Vor-Ort-Prüfungen je nach Risiko

Siehe auch Strahlenschutz Geschichte des Strahlenschutzes Strahlenschutzbereich Ärztliche Stelle Atomgesetz Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP) Heads of the European Radiological Protection Competent Authorities (HERCA)

Literatur Goli-Schabnam Akbarian, Christian Raetzke (Hrsg.): Strahlenschutzgesetz: StrlSchG. Mit Auszug aus der StrlSchV, Kommentar, 2. Auflage, München 2026, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-83297-0. Beckmann u. a., Das „modernisierte, neue deutsche Strahlenschutzrecht“: eine erste Einschätzung aus Praxiskreisen, in: Strahlenschutzpraxis 1/2019, S. 5 ff. ISSN 0947-434

Weblinks

Strahlenschutzgesetz - BfS

Einzelnachweise

Kategorie:Atom- und Strahlenschutzrecht (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Strahlenschutz Kategorie:Umweltrecht (Deutschland)