Ein Katalog an Grundrechten war bereits im albertinischen Statut, seit Erlass 1848 Kernbestandteil der materiellen Verfassung Piemont-Sardiniens bzw. des Königreichs Italien, enthalten. Da ein übergeordneter Verfassungsrang des Statutes aber nicht vorgesehen war, konnten Gesetze, die sich auf derselben Rangstufe befanden, Grundrechte einschränken oder de facto abschaffen. Eine förmliche Außerkraftsetzung der Grundrechte war also nicht nötig.

Nach über zwanzig Jahren faschistischer Diktatur erarbeitete die Verfassungsgebende Versammlung während des Jahres 1947 die Verfassung der zu gründenden Italienischen Republik. Für diese war nun Verfassungsrang vorgesehen. An die grundlegenden Rechtssätze der Verfassung, die leges generales für alle weiteren Verfassungsbestimmungen (also auch für die Grundrechte) bilden, schließt sich der I. Teil der Verfassung (Art. 13–54) an, der den garantierten Katalog der Grundrechte enthält. Unter diesem Begriff werden die Grundrechte im engeren Sinn (bürgerliche, soziale und wirtschaftliche Rechte) sowie die politischen Rechte der Staatsbürger verstanden. Typisch für die Grundrechte in der italienischen Rechtsordnung ist ihre starke soziale Komponente; Arbeiter und wirtschaftlich unterlegene werden umfassend geschützt.

Adressat und Träger Die Grundrechte werden in sogenannte „Jedermannrechte“ und Rechte, welche nur den Staatsbürgern zustehen, unterteilt. Dies ist aber nicht nur der Benennung im jeweiligen Artikel zu entnehmen. Bereits Artikel 3 der Verfassung, welcher formelle und materielle Gleichstellung der Staatsbürger vorsieht, wurde im Nachhinein dahingehend interpretiert, als dass im Sinne der in Artikel 2 garantierten „unverletzlichen Rechte des Menschen“ umfassende Gleichheit nicht nur für Bürger der Italienischen Republik, sondern auch für Fremde und Staatenlose, also alle Menschen, zu gelten hat. Die politischen Rechte gelten aber jedenfalls nur für Staatsbürger. Dies geht jedoch unbeschadet der Neuerungen, welche durch die garantierte Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union eingeführt wurden; so haben alle EU-Bürger in dem Mitgliedsstaat, in dem sie ansässig sind, das Recht darauf, in ihrer Wohngemeinde an Kommunalwahlen teilzunehmen.

Einschränkbarkeit und Garantien Charakteristisch ist, dass jedes einzelne dieser Grundrechte prinzipiell nicht beschnitten werden kann. Die Möglichkeit ihrer Einschränkung im Sinne des Allgemeinwohles hängt vom Bestehen eines Gesetzesvorbehaltes (riserva di legge) ab. Dies soll die Eingriffsmöglichkeiten der Exekutive bzw. der Verwaltung einschränken: diese darf (prinzipiell, Ausnahmen, wie die Akte mit Gesetzeskraft, sehen eine strikte parlamentarische Kontrolle vor) nur mittels Normen sekundären Ranges (Verordnungen, Verwaltungsmaßnahme etc.) tätig werden. Diese hängen wiederum vom Bestehen eines Gesetzes, also eines Willensaktes der demokratisch legitimierten Volksvertretung, ab: die Verwaltungsakte dürfen zum einen nicht dem Gesetz widersprechen, andererseits müssen sie sogar ausdrücklich in diesem vorgesehen sein. Dieses sogenannte „Legalitätsprinzip“ ist in der Verfassung zwar nicht ausdrücklich vorgesehen; lediglich Artikel 97 Verf. spricht von einem Aufbau der Verwaltung in der Weise, als dass ihre „gute Führung“ sowie ihre „Unparteilichkeit“ gewährt sei. Im Sinne einer (notwendigerweise) liberalen Auslegung einer liberalen Verfassung, welche summa summarum der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet ist, ist es jedoch als fundamentales Prinzip der Verfassungsordnung anerkannt.

Der Gesetzgeber wird in seiner Tätigkeit zur Einschränkung der Grundrechte vom Verfassungsgerichtshof kontrolliert. Dieser überprüft, ob sich der Gesetzgeber an die zulässigen Grenzen des Gesetzesvorbehaltes gehalten hat; im negativen Falle erklärt er zu invasive Bestimmungen für verfassungswidrig. Dies wird anhand dessen überprüft, ob der „Wesenskern“ (nucleo essenziale) der Grundrechte gewahrt bleibt: die Aufstellung eines Kataloges der Grundrechte, dessen verfassungsrechtliche Verankerung und die Ausstattung mit Gesetzesvorbehalten Zweck einer im Sinne des Allgemeinwohls zulässigen Einschränkung wäre vollkommen sinnfrei, wenn sich diese Möglichkeit zur vollkommenen Aushöhlung der Grundrechte nutzen ließe.

Diese Argumentation wurde so weit fortentwickelt, als dass nicht einmal durch Verfassungsgesetze die Grundrechte abgeschafft werden können. Zwar sind, im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland, die unveräußerlichen Rechte des Menschen nicht durch ein explizites Änderungsverbot geschützt (vgl. Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes). Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Grundrechte einen solch wesentlichen Pfeiler des Gesamtkonzeptes der liberalen, rechtsstaatlichen Verfassung bilden, dass ihr zumindest grundsätzliches Weiterbestehen Bedingung für die weitere Legitimität der Verfassungsordnung sei; diese würde durch ihre Abschaffung kollabieren. Somit stellt der Wesenskern der Grundrechte eine implizite Schranke für den Verfassungsgesetzgeber dar; Verfassungsgesetze, welche dies nicht beachten, sind als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu verwerfen.

Grundrechte im Einzelnen Überblick ArtikelInhaltArtikel 13Persönliche Freiheit, FolterverbotArtikel 14Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf Privatsphäre und DatenschutzArtikel 15Brief- und FernmeldegeheimnisArtikel 16Freizügigkeit sowie Recht auf Ein- und AuswanderungArtikel 17VersammlungsfreiheitArtikel 18VereinigungsfreiheitArtikel 19 und 20Freiheit der Religionsausübung und der religiösen Organisationen und EinrichtungenArtikel 21Meinungs-, Presse-, Nachrichten- und DarstellungsfreiheitArtikel 22Recht auf Namen, Rechtsfähigkeit und StaatsbürgerschaftArtikel 24, 25, 27Rechtsschutz, Rückwirkungsverbot im Strafrecht, Sicherungsmaßnahmen, persönliche strafrechtliche Verantwortung, Unschuldsvermutung, Verbot der TodesstrafeArtikel 26Regelung der AuslieferungArtikel 28Garantie der rechtlichen Verantwortlichkeit der öffentlichen Ämter und ihrer AmtswalterArtikel 29, 30, 31Rechte und Pflichten der Familie und der ElternArtikel 32Recht auf Schutz der Gesundheit, Schutz vor ZwangsbehandlungenArtikel 33, 34Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Freiheit zur Errichtung von Schulen, Recht auf Schulbildung und -förderungArtikel 35Schutz der Arbeit, Recht auf Berufsbildung, Förderung von Arbeitervereinen, Schutz der italienischen Arbeit im AuslandArtikel 36Anrecht auf gerechte und ausreichende Entlohnung sowie UrlaubArtikel 37Schutz und Gleichstellung der arbeitenden Frauen und deren Kinder, Schutz der Minderjährigen im Hinblick auf ErwerbsarbeitArtikel 38Versorgungsrechte der Arbeiter, Arbeitslosen und ArbeitsunfähigenArtikel 39, 40, 46Schutz der Gewerkschaften, Verbürgung des Streikrechtes, Anspruch der Arbeiter auf betriebliche MitbestimmungArtikel 41Schutz des privaten Unternehmertums sowie dessen SozialpflichtigkeitArtikel 42Anerkennung und Gewährleistung des Eigentums, Schutz vor willkürlichen EingriffenArtikel 44Schutz und Wiederherstellung des kleinen und mittleren GrundbesitzesArtikel 45Schutz des Genossenschaftswesens und des HandwerksArtikel 47Schutz der SpartätigkeitArtikel 48Garantie der freien, persönlichen, gleichen und geheimen Ausübung des WahlrechtesArtikel 49, 50Politisches Vereinigungsrecht, Petitionsrecht an die KammernArtikel 51Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, Garantie der Gleichstellung der Geschlechter im Zugang, Recht auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes

Bürgerliche Rechte im Einzelnen (Art. 13-28 Verf.) Die persönliche Freiheit wird in Artikel 13 geregelt. Eingriffe dürfen nur aufgrund einer vorherigen richterlichen Verfügung erfolgen. Diese sowie die Ausnahmefälle, in denen die Verfügung nachträglich eingeholt werden kann, sind durch Gesetz zu regeln. Auch besteht ein Verbot der körperlichen und seelischen Gewaltanwendung im Zuge der Freiheitsbeschränkung, also zusammengefasst das Verbot der Folter und der demütigenden Behandlung. Auch die Dauer der eventuellen Untersuchungshaft sei nur durch das Gesetz zu regeln.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Artikel 14 vorgesehen. Im Zuge der Rechtsprechung zur Verfassung wurde der Mangel offensichtlich, dass es kein explizites Recht auf die Privatsphäre sowie den Datenschutz (diritto alla privacy) gibt (letzteres ist allerdings eine recht neue Erscheinung, welche 1948 wohl wenig gewichtig war). Der Artikel wird in solchem Maße interpretiert, als dass nicht nur jede Art von Wohnräumlichkeit, sondern auch der Arbeitsplatz, ein Vereinslokal und sogar der Kofferraum eines Autos und im Grunde jeder Ort, an den sich Menschen zurückziehen können, unverletzlich ist. Jeder habe das Recht, sein Leben im Privaten selbst zu gestalten, und es soll vermutet werden, dass dies auf rechtmäßige Weise geschehe. Dies alles gilt auch für juristische Personen. Überwachungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen bedürfen der gesetzlichen Ermächtigung. Hier findet sich zum ersten Mal die Rechtsfigur des verstärkten Gesetzesvorbehaltes, welcher nicht nur vorsieht, dass der Eingriff mit Gesetz zu erfolgen habe, sondern dem Gesetz auch Regelungsschranken setzt; Erhebungen und Untersuchungen dürfen zwar durch Gesetz vorgesehen werden, jedoch nur im Sinne der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen. Hieraus wird ein umfassender Datenschutz abgeleitet.

Artikel 15 schützt das Brief- und Fernmeldegeheimnis. Der Schutzbereich umfasst alle Arten, mittels derer Menschen mit anderen Menschen in Kontakt treten können. Im Unterschied zum Recht auf freie Meinungsäußerung ist hier nicht die öffentliche, sondern die private Nachrichtenübermittlung zu schützen. Die Kommunikation darf nicht beschränkt werden, noch darf sie eingesehen werden, noch darf ein Dritter, welcher ein Schrifterzeugnis zufällig erhält, dieses einsehen oder veröffentlichen. Einschränkungen bedürfen einer richterlichen Verfügung, welche gesetzlichen Garantien folgt.

Die Freizügigkeit, geregelt in Artikel 16, gestattet es jedem Staatsbürger (und im Zuge der europäischen Integration auch jedem anderen Bürger eines EU-Staates) sich frei auf dem Staatsgebiet aufzuhalten und zu bewegen. Auch hier findet sich ein verstärkter Gesetzesvorbehalt: die Freizügigkeit darf nur beschränkt werden, wenn dies die öffentliche Gesundheit und Sicherheit verlangt (z. B. Bekämpfung von Epidemien oder Terrorismus). Ebenfalls steht es den (EU-)Bürgern zu, die Republik zu verlassen und wieder einzureisen; mit Gesetz kann dies jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein, wie z. B. den Besitz eines Ausweisdokumentes.

Artikel 17 sieht die die Versammlungsfreiheit vor. Mögliche Orte einer Versammlung werden in drei Kategorien geteilt: private Orte (Zutritt bedarf einer Einladung), öffentlich zugängliche Orte (Zutritt ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, z. B. Zahlung eines Eintrittes, Mindestalter) sowie öffentliche Orte (Zutritt ist jedem gewährt). Nur für letztere bedarf es einer spätestens drei Tage vorher einzuholenden behördlichen Genehmigung. Dies ist das einzige Grundrecht, welches durch die Exekutive selbstständig eingeschränkt werden kann, jedoch nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Jedenfalls haben alle Versammlungen ohne Waffen und friedlich zu erfolgen. Es sei beachtet, dass Artikel 17 nur die Versammlung selbst, aber nicht jene Tätigkeiten, die im Zuge der Versammlung entstehen, unter Schutz stellt.