Der Ausschuss für Kinderrechte, CRC, (), ist ein von der UNO eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) und seiner Zusatzprotokolle durch die Vertragsstaaten überwacht. Stellt er bei der Kontrolle Mängel fest, kann er den Staaten Vorschläge und Empfehlungen unterbreiten, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können (Art. 62 Abs. 3 UN-Charta). Der CRC-Ausschuss besteht aus 18 Sachverständigen und tagt dreimal jährlich in Genf.
Laut Angaben des Ausschusses prüft er auch von Kindern eingereichte Individualbeschwerden, bei Staatenberichten können auch Selbstorganisationen von Kindern (von Kindern gegründete und geführte Organisationen, Child-led organizations) Parallelberichte einreichen. Dazu nehmen Kinder bei Verhandlungen über die Umsetzung der KRK gleichberechtigt teil. Womit dieser Ausschuss das einzige Kontrollorgan ist, welches Kinder wie Volljährige behandelt.
Aufgaben und Tätigkeiten Die Schaffung des Ausschusses und dessen Aufgaben sind im Teil II der KRK festgelegt, seine Zuständigkeit bezieht sich ausschließlich auf Staaten, welche die entsprechenden Abkommen ratifizierten (Art. 43 KRK),Der Staat ist erst nach der Ratifizierung völkerrechtlich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. In Deutschland gilt das dualistische System, in welchem der Vertrag zuerst in nationales Recht transformatiert werden muss, bevor es justiziabel wird. In Lichtenstein, Österreich und der Schweiz gilt das monistische System, wonach der Vertrag mit der Ratifikation sogleich anwendbar wird. dazu ist es auch davon abhängig, welche Erklärungen und Vorbehaltelaut Art. 2 WVK ist ein «Vorbehalt» eine von einem Staat beim Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern die Staaten bei Vertragsabschluss machten (Art. 47 KRK).
Der CRC ist zuständig für die Einhaltung folgender Abkommen: Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) 1. FP zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (KRK 1. FP) 2. FP betreffend den Verkauf von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie (KRK 2. FP) 3. FP für (Beschwerde-) Mitteilungsverfahren (KRK 3. FP)
Seine diesbezügliche Tätigkeiten beziehen sich auf: Staatenberichte, gem. Art. 44 f. KRK, Art. 8 KRK 1. FP, Art. 12 KRK 2. FP Individualbeschwerden, gem. Art. 5 ff KRK 3. FP Staatenbeschwerden, gem. Art. 8 KRK 3. FP Untersuchungsverfahren, gem. Art. 13 f. KRK 3. FP
Der Ausschuss ist nicht zuständig für andere internationale Verträge zum Schutz von Kindern, wie: Übereinkommen Nr. 182 der IAO über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Konvention Nr. 183 der IAO über das Mindestalter der Arbeitnehmer Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten usw.
Vertragsgrundlage Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist ein von der UNO geschaffenes Menschenrechtsabkommen welches am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde und am 2. September 1990 in Kraft trat (Art. 49 KRK). Der Zweck der KRK ist die Anerkennung von Kindern als Träger unveräußerlicher Grundrechte. Um einen Konsens zu erreichen damit möglichst viele Staaten dem Abkommen beitreten, wurden die strittigen Punkte ausgeklammert und in den drei Zusatzprotokollen geregelt, z. B. die Militärpflicht, Kinderhandel usw.
In der KRK wurde Kind definiert als jemand der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 1 KRK). Kinderrechte sind teilweise auch in anderen Abkommen wie dem Zivil- oder Sozialpakt enthalten, wodurch stellenweise Widersprüche entstehen.
Das erste Fakultativprotokoll (KRK 1. FP) vom 25. Mai 2000 über Kinder in bewaffneten Konflikten erhöht das Schutzalter der Knaben vor einer zwangsweisen Rekrutierung von 15 Jahren (Art. 38 KRK) auf 18 Jahre (Art. 1 KRK 1. FP), dazu wird der Schutz vor freiwilliger Rekrutierung verbindlicher geregelt. Wie die KRK (Art. 44 KRK) enthält es ebenfalls ein Berichtsverfahren (Art. 8 KRK 1. FP). Dieses Protokoll trat am 12. Februar 2002 in Kraft (Art. 10 KRK 1. FP).
Das zweite Fakultativprotokoll (KRK 2. FP) vom 25. Mai 2000 zur Bekämpfung vom Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie verbessert den in Art. 34 und 35 KRK gewährten Schutz (Art. 3 KRK 2. FP). Auch in diesem FP ist ein Berichtsverfahren vorgesehen (Art. 12 KRK 2. FP). Dieses Protokoll trat am 18. Januar 2002 in Kraft (Art. 14 KRK 2. FP).
Das dritte Fakultativprotokoll (KRK 3. FP) vom 19. Dezember 2011, sieht ein Individual- und Staatenbeschwerdeverfahren beim CRC vor, in welchem Vertragsverletzungen hinsichtlich der KRK und den beiden Protokollen geltend gemacht werden können. Dazu ist bei schwerwiegenden oder systematischen Vertragsverletzungen durch ein Staat ein Untersuchungsverfahren durch den CRC vorgesehen. Dieses Protokoll trat am 14. April 2014 in Kraft (Art. 19 KRK 3. FP).
Ratifikationen deutschsprachige Länder in Kraft Kinderrechtskonvention (KRK) 02.09.1990 06.03.1992 22.12.1995 06.08.1992 24.02.1997 KRK 1. FP – bewaffnete KonflikteAlle deutschsprachigen Länder machten den Vorbehalt, dass sie ein tieferes Mindestalter für den Einzug in die Armee haben (De 17 J, Ö 17 J. CH 18 J), und vergaßen zu erwähnen, das dies ausschließlich für die männlichen Bürger gilt. Liechtenstein machte irreführenderweise geltend, dass es keine Armee habe und übersah, dass laut Art. 44 der Verfassung von FL jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahre eingezogen werden kann. 12.02.2002 13.12.2004 04.02.2005 01.02.2002 26.06.2002 KRK 2. FP – Kinderhandel 18.01.2002 15.07.2009 30.01.2013 06.05.2004 19.09.2006 KRK 3. FP – Beschwerden 14.04.2014 28.02.2013 25.01.2017 ------ 24.04.2017
Hinweis zum KRK 3. FP: Wenn ein Staat das Protokoll ratifizierte, war er mit Individualbeschwerden einverstanden (Art. 1 KRK 3. FP). Für Staatenbeschwerden musste er in einer Erklärung die ausdrückliche Zustimmung erteilen (Art. 12 Abs. 1 KRK 3. FP). Wenn er mit einem Untersuchungsverfahren nicht einverstanden war, musste er dies ausdrücklich ablehnen (Art. 13 Abs. 7 KRK 3. FP); so wie beispielsweise Monaco.
Die Arbeitsweisen des CRC Zur Erläuterung seiner Tätigkeiten erstellte der Ausschuss Beschreibungen und Richtlinien (engl. Working methods). Zu den Staatenberichten (engl. Working methods CRC) Zu den Individualbeschwerden (engl. Working methods OPIC) Über die Beteiligung von Kindern an Staatenberichtsverfahren (engl. Working methods for the participation of children in the reporting process of the CRC) Der Beteiligung von Kindern an Besprechungen über die Umsetzung der KRK (engl. Working methods for the participation of children in the days of general discussion of the CRC) Ein Informationsblatt über den Ausschuss (engl. Fact Sheet No.10 Rev.1, The Rights of the Child)
Beteiligung von Kindern beim CRC Laut Angaben vom Ausschuss können beim ihm nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder eigene Individualbeschwerden einreichen «Communications submitted by children» (Art. 5 KRK 3. FP), da das rechtliche Gehör der Kinder ein elementarer Grundsatz der KRK sei.
Des Weiteren können bei Staatenberichten neben den Kinderorganisationen von Erwachsenen (bspw. Netzwerk Kinderrechte), dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) auch von Kindern selbstständig gegründete und geführte Organisationen (Child-led organizations) Parallelberichte einreichen. In Art. 15 KRK ist die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern bestimmt, womit die Gründung von solchen Organisationen in der KRK ausdrücklich vorgesehen ist. Der Ausschuss hat in Verbindung mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 von 2009 („Das Recht des Kindes, gehört zu werden“), Kriterien aufgestellt, die es bei Partizipationsprozessen zu beachten gilt.
Dazu können Kinder auch bei Verhandlungen des CRC über die Umsetzung der KRK gleichberechtigt teilnehmen, um dadurch dem Ausschuss und den Kinderorganisationen der Erwachsenen ein besseres Verständnis für die Umsetzung der KRK und deren Folgen zu ermöglichen (engl. Days of General Discussion, GDG).
Wie Kinder vor einem allfälligen durch Dritte geschützt werden, um zu verhindern, dass Kinder instrumentalisieren und beim Ausschuss vorgeschoben werden, um eigene Interessen zu verfolgen, ist nicht eruierbar (vgl. Art. 12 KRK Recht auf eigene Meinung, Art. 36 KRK Schutz vor Ausbeutung).
Verfahrensordnungen der CRC Der Ausschuss erstellte zwei Verfahrensordnungen (engl. Rules of Procedure, RoP), in welchen die Organisation, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten beim Ausschuss geregelt sind. Die Verfahrensordnung (VerfO-SB) Version: CRC/C/4/Rev.4 vom 19. März 2015 wurde für die Prüfung der Staatenberichte und die Verfahrensordnung (VerfO-FP) Version: CRC/C/62/3 vom 16. April 2013 für die im 3. Fakultativprotokoll vorgesehenen Verfahren erstellt.
VerfO-SB für Staatenberichte Für die Prüfung der Staatenberichte (Art. 44 KRK, Art. 8 KRK 1. FP, und Art. 12 KRK 2. FP) und der diesbezüglichen Verfahrensabläufe schuf der CRC die VerfO-SB, welche aus 4 Teilen besteht, dem Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Teil II. Aufgaben des Ausschusses, Teil III Auslegung und Änderungen und dem Anhang, der Addis Abeba Richtlinie über die Unparteilichkeit der UN-Vertragsorgane. Sie enthält 82 als Regel bezeichnete Bestimmungen und ist in 17 Kapitel unterteilt. Für die Prüfung der Staatenberichte ist das Kapitel 14 maßgeblich.
VerfO-FB für Beschwerdeverfahren Zur Organisation der in der KRK 3. FP vorgesehenen Verfahren schuf der CRC eine zusätzliche Verfahrensordnung, die VerfO-FB. Sie besteht aus 4 Teilen und enthält 49 als Regel bezeichnete Bestimmungen. Der CRC bezeichnete diese VerfO als Rules of procedure OPIC (Optional Protocol Individual Complaints).
Die maßgeblichen Teile der VerfO-FB sind: Teil 2 Das Individualbeschwerdeverfahren Mitteilungen (Art. 5 KRK 3. FP) Teil 3 Das Untersuchungsverfahren (Art. 13 KRK 3. FP) Teil 4 Verfahren bei Staatenbeschwerden (Art. 12 KRK 3. FP)
Prüfung der Staatenberichte Alle Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Ausschuss regelmäßig Berichte vorzulegen, in denen sie darlegen, wie sie innerstaatlich die KRK und die Zusatzprotokolle umgesetzt haben, der Ablauf der Prüfung der Staatenberichte ist im Kap. 14 der VerfO-SB geregelt.
Dazu erstellte der Ausschuss Richtlinien, welche Angaben diese Berichte enthalten müssen: Richtlinie für Erstberichte gem. Art. 44 Abs. 1 lit a KRK Richtlinie für Erstberichte zum 1. FP gem. Art. 8 KRK 1. FP Richtlinie für Erstberichte zum 2. FP gem. Art. 12 KRK 2. FP Richtlinie für die periodischen Staatenberichte gem. Art. 44 Abs. 1 lit b KRK
Die Vertragsstaaten müssen nach Artikel 44 KRK innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss einen Erstbericht (engl. Initial report) einreichen, danach alle fünf Jahre einen periodischen Staatenbericht (engl. Periodical reports). Das 1. und 2. FP sehen ebenfalls Erstberichte vor (Art. 8 KRK 1. FP, Art. 12 KRK 2. FP). Die periodischen Staatenberichte beziehen sich dann auf alle ratifizierten Abkommen.
Wegen Überlastung der Ausschüsse wurde von der UN-Generalversammlung das vereinfachte Staatenberichtsverfahren (engl. Simplified Reporting procedure) eingeführt. Wenn bei der letzten Prüfung eines Staatenberichts keine erheblichen Mängel festgestellt wurden, kann der Ausschuss nun das vereinfachte Verfahren durchführen, in welchem er den Vertragsstaaten eine Liste mit offenen Problemen und Fragen zustellt (engl. list of issues prior to reporting, LOIPR), dessen Antworten (engl. Replies to LOIs) gelten dann als periodische Staatenberichte.