Das Anwaltsgeheimnis (teilweise auch ungenau als Berufsgeheimnis bezeichnetDas Anwaltsgeheimnis verpflichtet Rechtsanwälte oder diesen gleichgestellte Personen und deren Hilfskräfte, das Berufsgeheimnis ist undifferenzierter und trifft Personen in einer Vielzahl von Berufen unterschiedlich.) ist die Pflicht des Anwaltes zur Geheimhaltung aller relevanter Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats bekannt werden, und ein Teil der Pflichten des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes.Siehe Artikel 6 und 8 EMRK (EGMR in der Rs. Niemietz c. Allemagne (13710/88) aus dem Jahr 1992) und z. B.: EGMR, Campbell v United Kingdom 15 EHRR 137 oder Michaud c. France (12323/11) aus dem Jahr 2012.
Wird das Recht zur Geheimhaltung (Anwaltsimmunität) und die Pflicht zur Geheimhaltung (Anwaltsgeheimnis im engeren Sinn) zusammengefasst, liegt das Anwaltsgeheimnis im weiteren Sinne vor.So z. B. im Englischen als Attorney–client privilege, lawyer–client privilege oder Legal professional privilege, im Französischen als secret professionnel bezeichnet. Siehe z. B. auch die Definition des St. Galler Anwaltsverbandes zum oder wie Marius E. Mann in Anwaltliche Verschwiegenheit und Corporate Governance, S. 7 ff, der es als zweite Säule des Anwaltsgeheimnisses bezeichnet. Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich nur dann möglich seinen Beruf auszuüben, wenn er von staatlichen Einflüssen so weit wie möglich unabhängig arbeiten kann und das Anwaltsgeheimnis im weiteren Sinne und auch die absolute Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten von staatlicher Seite umfassend gewährleistet wird.Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK. Siehe auch z. B. die Entscheidung des EGMR in der Rs. Schönenberger et Drumaz c. Suisse (11368/85) im Jahr 1988 und J.B. c. Suisse (31827/96) im Jahr 2001.
Sehr ähnliche gesetzliche Regelungen bestehen für Steuerberater (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Wirtschaftsprüfer (§ 57b WPO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Das Anwaltsgeheimnis ist in den deutschsprachigen und englischsprachigen Ländern mit geringen Abweichungen ähnlich ausgestaltet, wird in anderen Ländern lockerer oder, wie z. B. in Frankreich, auch weitaus strenger gehandhabt.Das Anwaltsgeheimnis des Anwalts in Frankreich, Epp & Kühl, Deutsch-Französische Rechtsanwaltskanzlei.
Geschichte In der Reichskammergerichtsordnung aus dem Jahr 1495, § 6, findet sich die Verpflichtung, dass Advokaten Dinge, die sie erfahren haben, iren Partheyen tzu Schaden nyemand offenbarn dürfen.Reichskammergerichts-Ordnungen: 1495 und . Im englischen Fallrecht (case-law) ist hierzu eine ähnliche Entscheidung aus dem Jahr 1577 im Fall Berd v Lovelace bekannt.Berd v Lovelace Cary 62.
Zweck des Anwaltsgeheimnisses Das Anwaltsgeheimnis soll gewährleisten, dass der Mandant dem Rechtsanwalt alle notwendigen Informationen ohne Furcht mitteilen kann, damit der Anwalt ihn umfassend und richtig beraten und vertreten kann. Das Anwaltsgeheimnis im engeren Sinne ist ein Recht des Mandanten und eine Verpflichtung des Rechtsanwaltes (Träger des Rechtes ist somit der Mandant und sprachlich richtigerweise wäre dies als Mandantengeheimnis zu bezeichnen – analog z. B. zum Patientengeheimnis. Im engl.: wird es etwas konkreter als legal professional privilege bezeichnet.).
Umfang des Anwaltsgeheimnisses Das Anwaltsgeheimnis umfasst jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes als solcher gegenüber seinem Mandanten, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall im Zivil- oder Strafrecht, Verwaltungsrecht oder in Steuersachen etc. handelt.Eine etwas eigenwillige Auslegung und Differenzierung findet sich hierzu in einer Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts, BGE vom 13. August 2004, 1P. 133/2004. Es umfasst die reine Beratung als auch die behördliche oder gerichtliche Vertretung als auch die Vertretung z. B. vor Schiedsgerichten oder gegenüber Privatpersonen. Auch gemeinsame Gespräche zwischen einem oder mehreren Parteien und ihren jeweiligen Rechtsanwälten sind vom Anwaltsgeheimnis umfasst, sofern diese vertraulich sein sollen.Siehe auch die Entscheidung des EGMR in der Rs. Dudchenko v. Russia, Beschwerdenr. 37717/05. Diesbezüglich wurde entschieden, dass heimliche Abhörmaßnahmen den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verletzen, wenn prozessuale Mindeststandards fehlen. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Namen der Klienten, weswegen z. B. eine Durchsuchung von Aktenkoffern von Rechtsanwälten bereits gegen das Anwaltsgeheimnis verstoßen kann, wenn dadurch Namen unberechtigten Personen offenbar werden könnten (z. B. Mitarbeitern der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Security etc.).
Vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind nach dem Recht der Europäischen Union Unterlagen, Informationen etc., die sich beim Rechtsanwalt befinden oder bei seinem Mandanten, auch vorbereitende Unterlagen, die dem Rechtsanwalt als solche nützlich oder unerlässlich sind, um den Kontext, die Natur und die Bedeutung des Sachverhaltes zu begreifen. Unterlagen, Informationen etc. auch dann, wenn diese ausschließlich erstellt worden sind, um im Rahmen der Ausübung der Verteidigerrechte eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes anzufordern und dies auch dann, wenn solche Unterlagen nicht erstellt worden sind, um als solche dem Rechtsanwalt übermittelt zu werden.Siehe: EuGH in der Rs. T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel und Akcros Chemicals, Randziffer 122 f. Vom Anwaltsgeheimnis nicht geschützt sind Unterlagen, Informationen etc., die sich nicht bei einem unabhängigen Rechtsanwalt befinden (Rechtsanwälte, die z. B. durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind).Für viele: Akzo-Nobel-Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 14. September 2010, Rs C-550/07 P. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht jede Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant als von Anwaltsgeheimnis geschützt an, auch wenn sich diese außerhalb der Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei befinden, insbesondere, wenn sich diese in den Geschäftsräumlichkeiten eines verdächtigen Unternehmens befinden.Siehe z. B. die Rechtssache 63629/10 und 60567/10, Vinci Construction and GMT genie civil and services vs. Frankreich vom 2. April 2015 in Bezug auf eine Hausdurchsuchung.
Das Anwaltsgeheimnis muss aktiv und passiv gewährleistet werden: Der Anwalt muss verhindern, dass andere Personen von den ihm oder seinen Mitarbeitern anvertrauten relevanten Informationen Kenntnis erlangen, soweit der Mandant dem nicht ausdrücklich zustimmt oder diese bereits öffentlich gemacht wurden, und er und seine Mitarbeiter sind selbst verpflichtet, keine relevanten Informationen weiterzugeben, ohne Auftrag des Mandanten, soweit diese Informationen nicht bereits öffentlich bekannt sind. Der Mandant kann in den deutschsprachigen und englischsprachigen Ländern grundsätzlich darauf verzichten, dass der Anwalt das Anwaltsgeheimnis einhält, jedoch erst nach einer umfassenden und erschöpfenden Beratung durch den Rechtsanwalt (oder die Ablehnung dieser Beratung). Werden Informationen vom Mandanten selbst veröffentlicht, so ist auch der Rechtsanwalt in den deutschsprachigen und englischsprachigen Ländern nicht mehr an seine Geheimhaltungspflicht (in diesem Zusammenhang) gebunden.Matthias Kilian in Rechtliche Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit, S. 21. Siehe auch den Verwaltungsgerichtshof in der Rs. 91/14/0159 über die Möglichkeit eines konkludenten Verzichts. Siehe auch Entscheid der Anwaltskommission Obwalden vom 23. Juni 2004 (AKO 02/008), Pkt. 6.c.
Im Gegensatz zum US-amerikanischen Recht, sind Unternehmensjuristen (in-house-counsel, siehe auch: Syndikusanwalt) in den deutschsprachigen Ländern vom Anwaltsgeheimnis grundsätzlich nicht generell umfasst.Akzo-Nobel-Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 14. September 2010, Rs C-550/07 P. Siehe auch: Martin Henrich in , Anwalts Revue, 2/2008, S. 55 ff. Es kann hier jedoch ein mehr oder weniger weitgehender (gesetzlicher) Schutz durch das Berufsgeheimnis bestehen oder ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht. In der Schweiz sind Unternehmensanwälte teilweise auch den Standespflichten der eingetragenen Rechtsanwälte unterstellt.
Rechtsgrundlage Das Anwaltsgeheimnis setzt sich aus gesetzlichen (Schutz durch den Gesetzgeber), standesrechtlichen (Schutz durch das anwaltliche Standesrecht) als auch vertraglichen (Schutz durch die Vertragsbeziehung Mandant-Rechtsanwalt) Teilen zusammen. Alle drei Teile zusammen führen dazu, dass die gesamte Staatsgewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) vor dem Anwaltsgeheimnis zurücktreten muss und auch in Ausnahmefällen in einem funktionierenden Rechtsstaat keine Durchbrechung möglich ist, sofern diese nicht zuvor gesetzlich angeordnet wurde.
Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen finden sich z. B. in völkerrechtlichen Vereinbarungen (z. B. der EMRK), im Recht der Europäischen Union (Europarecht) und im nationalen Recht der Mitgliedstaaten der völkerrechtlichen Vereinbarung oder der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Grundrechte Das Anwaltsgeheimnis ist auf Grundlage der Rechtsprechung des EMRK-Gerichtshofes nach Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) umfassend geschützt. Das Recht auf ein faires Verfahren ist auch ähnlich in Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta (GRC) geregelt und das Recht auf Privat- und Familienleben in Artikel 7 GRC.
Europäische Union In der Europäischen Union ist das Anwaltsgeheimnis umfassend als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-155/79, AM & S.Siehe Randziffer 18 dieser Entscheidung. Sekundärrechtlich ist das Anwaltsgeheimnis z. B. in der Richtlinie (RL) 2013/48/EU (RechtsbeistandsRL) oder der RL 2014/104/EU (KartellschadenersatzRL) normiert und in nationales Recht umzusetzen.
Berufsrecht Berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten für deutsche Rechtsanwälte ergeben sich z. B. aus Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, näher konkretisiert in § 2 Berufsordnung (BORA). Für österreichische Rechtsanwälte siehe z. B. §§ 9 und 10a RAORGBl. Nr. 96/1868. in Liechtenstein Artikel 15 Rechtsanwaltsgesetz (RAG).Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 415/2013.
Vertragliche Verpflichtungen Grundsätzlich sind Mandant und Rechtsanwalt berechtigt jede vertragliche Vereinbarung zu treffen, die sie für erforderlich und nützlich halten, soweit diese nicht gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen.
Berechtigte und Verpflichtete aus dem Anwaltsgeheimnis Berechtigter aus dem Anwaltsgeheimnis ist der Mandant des Rechtsanwaltes. Wann das Mandat beginnt bzw. begonnen hat, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Auch ohne schriftliche Mandatierung kann bereits ein Mandat bestehen, das den Anwalt oder seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch dann, wenn keine Mandatierung erfolgt.
Verpflichtete aus dem Anwaltsgeheimnis sind der eingetragene und/oder zum Beruf zugelassene Rechtsanwalt oder ihm gleichgestellte Personen (z. B. Rechtsagenten, teilweise Notare etc.) und die von ihm beigezogenen externen und internen Hilfskräfte.Die Geheimhaltungspflicht dauert für diese auch fort, wenn Angestellte oder Hilfspersonen nicht mehr für die Anwälte tätig sind.
Die Berechtigung und Verpflichtung gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt grenzüberschreitend in der Europäischen Union im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 56 ff. AEUV bzw. Artikel 36 ff. EWR-Abkommen tätig wird, weil die Dienstleistungserbringung unter den Voraussetzungen erfolgt, welche im entsprechenden Unionsmitgliedstaat für dessen Angehörige gelten (Artikel 57 Abs. 3 letzter Satz AEUV).