Als Berufslenkung werden in einer weiter gefassten Wortbedeutung Aktivitäten (vor allem des sich dafür zuständig haltenden Staates) bezeichnet, die darauf zielen, den Nachwuchs von überfüllten Ausbildungsgängen oder Berufen weg in Mangelberufe zu lenken oder als ungeeignet betrachtete Bewerber von bestimmten Berufen fernzuhalten oder auch attraktive Berufe durch besondere Anreize oder Quoten für benachteiligte oder aus politischen oder ethnischen Gründen privilegierte Gruppen zu öffnen bzw. zu reservieren (positive Diskriminierung). Berufslenkung im engeren Wortsinn unterscheidet sich von einer Berufsplanung durch den Staat dadurch, dass im Fall einer Berufslenkung dort, wo sie erlaubt ist, die Wünsche der zu Lenkenden völlig ignoriert werden können und dürfen.
In den meisten Fällen bezeichnet der Begriff „Berufsplanung“ nicht Konzepte des Staates, sondern die langfristigen Überlegungen von Individuen über ihren weiteren Lebensweg.
In neuerer Zeit tritt auch das Thema der Identifizierung und Förderung von Spezialbegabungen stärker in das Zentrum von Bemühungen zur Steuerung von Berufsplanungen Einzelner.
Deutschland Bundesrepublik Abs. 1 GG („Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“) wird von Verwaltungs- und Verfassungsjuristen dahingehend interpretiert, dass der Artikel ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen eine Berufslenkung durch den Staat enthalte.Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 18. Juli 1972. Gründe A III 2a. S. 9 (Hrsg.: Hochschulrektorenkonferenz) Im Apotheken-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 wurde grundlegend definiert, welche Abwehrmöglichkeiten denen offenstehen, die sich in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt fühlen. ff., Az. 1 BvR 596/56. Bemerkenswert ist dieses Urteil auch insofern, als im Bundesministerium für Arbeit um 1960 bis zu 70 Prozent der Mitarbeiter in Leitungsfunktion vor 1945 Mitglieder der NSDAP waren, zu deren Arbeitsalltag Aufgaben der Berufslenkung gehört hatten.Der Mythos. Eine Historikerkommission untersucht die NS-Vergangenheit des Arbeitsministeriums. In: Der Spiegel. Heft 26/2017. S. 56
Hans-Peter Schneider weist darauf hin, dass man zwischen der im demokratischen Deutschland verbotenen Berufslenkung und der erlaubten Berufsplanung unterscheiden müsse.Hans-Peter Schneider: Berufsplanung und Berufslenkung. In: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier: Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Band V: Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte II. Heidelberg 2013. S. 159 Schneider gibt allerdings zu bedenken, dass jede Maßnahme des Staates, die in das Angebot an und/oder die Nachfrage nach bestimmten Berufen bzw. die Ausbildungsgänge zu ihnen eingreife, notwendigerweise einen berufslenkenden Effekt habe.
Einflussnahme des Staates auf Berufswahlentscheidungen Einzelner Von praktischer Bedeutung sind in Deutschland Diskussionen über die Berechtigung von Berufsplanungen durch den Staat. Norbert Konegen und Peter Nitschke geben zu bedenken, dass eine staatliche Berufsplanung eine zwar mögliche, aber keine systemkonforme Antwort auf das Problem darstelle, dass das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage danach nicht deckungsgleich seien. Denn wenn der Staat dem Einzelnen das Recht der freien Berufswahl garantiere, lasse sich mit diesem Recht eine Arbeitsplatzgarantie grundsätzlich nicht verbinden.Norbert Konegen / Peter Nitschke: Revision des Grundgesetzes? Ergebnisse der Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) des Deutschen Bundestages und des Bundesrats. Opladen 1997, S. 48 Maßnahmen der Berufsplanung sind in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, insofern der Staat unterschiedliche Mittel zur Förderung der Ausbildung in verschiedenen Berufen bereitstellen darf; die Grenzen der unerlaubten, weil „erdrosselnden“Rüdiger Breuer: Freiheit des Berufs. In: Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VIII, 3. Auflage, Heidelberg 2010, § 170, 107 ff. Berufslenkung werden jedoch dann überschritten, wenn bestimmte Ausbildungsgänge oder Berufe überhaupt nicht mehr zugänglich sind oder durch Absenkung von Minimalstandards völlig unattraktiv gemacht werden. Die Notwendigkeit von Maßnahmen, die die mangelnde Anpassung des Angebots an Arbeitskräften an die Nachfrage danach verringern sollen, soll seit den 1970er Jahren durch Versuche der Flexibilisierung der Ausbildungsabschlüsse und des Arbeitsmarktes reduziert werden.Vgl. Eichner, Wagner 1976. Dem steht der Trend zur Spezialisierung und frühzeitigen Differenzierung von Profilen entgegen.
Zu den Instrumenten der Steuerung der Berufsplanung Einzelner durch den Staat gehört die Berufsberatung. Sie soll die Ratsuchenden dazu motivieren, in ihre Planungen neben den Kriterien Neigung und Eignung auch Aspekte ihrer Beschäftigungsfähigkeit einzubeziehen und sich der (vermutlichen zukünftigen) Nachfrage nach ihrem Angebot auf dem Arbeitsmarkt anzupassen. Neben Anreizen werden aber bei Planungen durch den Staat auch Verfahren wie der Numerus clausus und andere Qualifikationshürden angewandt, die nicht auf einem freiwilligen Verzicht von Bewerbern auf ihr Angebot basieren. Dabei lässt sich ein Ausschluss Interessierter von der Teilhabe an Ausbildungs- und vor allem an Studienangeboten nicht verhindern, weil der Gesetzgeber das Recht hat, über die Verwendung der finanziellen Mittel des Staates autonom zu entscheiden. Dieses Recht setzt einem Recht auf Teilhabe an staatlichen Leistungen im Sinne eines „Vorbehalts des Möglichen“ Grenzen.Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 18. Juli 1972. Gründe C I 2. S. 19 (Hrsg.: Hochschulrektorenkonferenz) Im Kontext dieser Beschränkung ergeben sich für den Staat Möglichkeiten, das Angebot an Studienplätzen zu steuern. Erlaubt sind dem Staat auch eine „gemeinwohlorientierte Steuerung der durch materielle Vorteile attraktiver gemachten Berufswahl (Lehrerberufe, Landärzte) und gezielte Werbung für bestimmte Berufe“.Wolfgang Martens / Peter Häberle: Grundrechte im Leistungsstaat. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Regensburg vom 29. September bis 2. Oktober 1971. Berlin 1972. S. 118
Hingegen wurde der sog. Arzt im Praktikum, durch dessen Einführung 1988 die Vergütung der angehenden Ärzte stark abgesenkt und Weiterbildungswillige abgeschreckt wurden, nicht nur wegen Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht, sondern vor allem wegen des Ärztemangels in Kliniken im Jahr 2004 wieder abgeschafft.
Einflussnahme des Staates auf die Privatwirtschaft Einen Zwang für private Unternehmen, Ausbildungs- oder Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, gibt es im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung in einem demokratischen Rechtsstaat nicht. Politisch umstritten sind Pläne zu einer Ausbildungsplatzabgabe, durch die der Staat einen Anreiz zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen durch Betriebe schaffen soll. Im Jahr 2004 wurden Pläne zur Einführung einer Ausbildungsplatzabgabe durch einen Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs ad acta gelegt.
Leistungserwartungen als Steuerungskriterium Ein zwangsweises Ende finden individuelle Berufswünsche vor allem dadurch, dass Eingangsvoraussetzungen für eine Ausbildung bzw. einen Beruf nicht erfüllt werden, insbesondere dadurch, dass Prüfungen nicht bestanden werden. Über eine Neudefinition des Anspruchsniveaus kann sowohl ein Überangebot als auch ein Unterangebot an Bewerbern auf eine Weise reguliert werden, die nicht als „Berufslenkung“ verboten ist.
Deutschland vor 1933 Die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 ist die erste deutsche Verfassung, die (in § 158) eine Bestimmung enthielt, der zufolge es einem jeden freistehe, seine Ausbildung und seinen Beruf frei zu wählen. Zuvor gab es insbesondere in den süddeutschen Staaten ähnliche Rechte, die jedoch mit teils restriktiven, teils fördernden Eingriffen zur Ausbildung und Berufslenkung der jüdischen Bevölkerung verbunden waren, vor allem um ihren Anteil an den Handelsberufen zu senken und sie in Landwirtschaft und Industrie zu lenken.Monika Richarz: Der Eintritt der Juden in die akademischen Berufe: Jüdische Studenten und Akademiker in Deutschland 1678–1848. Tübingen 1974, S. 86 ff. Auch in Preußen wurde die Idee der Berufslenkung häufiger diskutiert; dies führte dazu, dass hier 1919 eine Berufsberatung eingeführt wurde.
Bereits in den 1920er Jahren konkurrierten liberale Auffassungen von der Berufsfreiheit als Grundrecht mit Vorstellungen von der Notwendigkeit einer Arbeitsdienstpflicht für junge Leute, die nicht nur von Nationalsozialisten vertreten wurden.Wolfgang Benz: Vom Freiwilligen Arbeitsdienst zur Arbeitsdienstpflicht. Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. 1968. Heft 4, S. 317–346 Die Überfüllungskrise der akademischen Berufe in der Weimarer Republik führte zu der Idee, Abiturienten durch Arbeitserfahrung vom Studienwunsch abzubringen und vor allem in landwirtschaftliche Mangelberufe zu lenken, um so die Landflucht zu stoppen. Allerdings war das Absinken der Studierendenzahlen nach 1933 wohl nicht primär durch die Berufssteuerung zu erklären, sondern durch die schlechten Berufsaussichten.Kiran Klaus Patel: "Soldaten der Arbeit": Arbeitsdienste in Deutschland und den USA 1933-1945. Göttingen 2003, S. 156.
Zeit des Nationalsozialismus Seit 1934 war die dem Reichsarbeitsministerium unterstellte Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (RAfAuA) zuständig für die Berufslenkung, die sich vor allem durch die Aufrüstungsprogramme im Rahmen des Vierjahresplans 1935 als notwendig im Sinne der nationalsozialistischen Politik erwies. Bereits vor dem Zweiten Weltkrieg durfte die Behörde Arbeitsplatzwechsel verbieten und Beschäftigte auch gegen ihren Willen für Arbeiten von „staatswichtiger Bedeutung“ heranziehen.Der Mythos. Eine Historikerkommission untersucht die NS-Vergangenheit des Arbeitsministeriums. In: Der Spiegel. Heft 26/2017. S. 54 Dabei ging es vor allem darum, die Abwanderung von Arbeitskräften aus den besonders bedrohten Bereichen (Metall-, Bau- und Landwirtschaft) zu unterbinden und berufsfremd eingesetzte Facharbeiter zur Rückkehr in die angestammten Berufe zu verpflichten.Ute Vergin: Die nationalsozialistische Arbeitseinsatzverwaltung und ihre Funktionen beim Fremdarbeiter(innen)einsatz während des Zweiten Weltkriegs. Dissertation. Osnabrück 2008, S. 81f.
Seit 1935 wurde Berufslenkung verstärkt auch durch Exklusion im Sinne einer rassischen und politischen Selektion betrieben. Hierbei wirkte auch der Reichsarbeitsdienst mit. Er entwickelte ein Bewertungssystem, das die „Studierwürdigkeit“ der Abiturienten beurteilen sollte. Dieses Instrument erhöhte allenfalls den Konformitätsdruck, war aber als Auswahlinstrument untauglich. Auch die Unternehmen verließen sich nicht auf die Bewertungen durch den Arbeitsdienst.Patel 2003, S. 157.
Bei Berufsanfängern erfolgte eine Lenkung vor allem durch die Hitlerjugend, und zwar durch die Zuführung ihrer Mitglieder zur Berufsberatung, in Form sozialen Drucks und charakterlicher Beurteilungen sowie durch eigene Lehrlingsheime der HJ, die die Jugendlichen seit 1939 verstärkt auch in kriegswichtige Berufe lenken sollten. Junge Frauen sollten insbesondere durch das Pflichtjahr in Berufe gelenkt werden, die dem Bild von der Rolle der Frau im Nationalsozialismus entsprachen.Dorothee Klinksiek: Die Frau im NS-Staat. Berlin 1982, S. 58 ff. Nativistische und rassenbiologische Ideen spielten bei der Berufslenkung eine große Rolle; doch wurden hauswirtschaftliche Kenntnisse der Frauen auch für den Aufbau einer Autarkiewirtschaft und zur Förderung des sparsamen Umgangs mit Rohstoffen gefordert. Seit 1936 gab es außerdem das Amt eines Reichsstudentenführers, der auch für die Berufslenkung der Studierenden zuständig war.