Die Zensurmassnahmen der PTT im Zweiten Weltkrieg waren eine Form der staatlichen Kontrolle der Informationsflüsse, die teilweise durch die schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT) ausgeführt wurden. Daneben spielte die Abteilung Presse und Funkspruch (APF) eine wichtige Rolle bei der Zensur in der Schweiz während des Zweiten Weltkrieges.

Geschichte Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurden Artikel 6 und Artikel 25 des 1910 erlassenen Postgesetzes in das neue Postverkehrsgesetz übernommen. Artikel 6 des Postverkehrsgesetzes regelte die Ausnahmen vom Postgeheimnis und Artikel 25 den Ausschluss von Postsendungen beschimpfender oder unsittlicher Natur, sowie Postsendungen, deren Inhalt als Aufruf zur Verübung eines Verbrechens verstanden werden konnte. Nach dem Beginn des Zweiten Weltkriegs erliess der Bundesrat basierend auf dem Vollmachtbeschluss vom 30. August 1939 die notwendigen Ermächtigungsverordnungen und Instruktionen, um die Zensur in der Schweiz zu organisieren.Köniz, PTT-Archiv: PB-106-1d-1980, Bd. 1: Fachreferat anlässlich eines Ausbildungskurses 1980. Am 8. September 1939 entschied der Bundesrat über den Schutz der Sicherheit des Landes im Gebiet des Nachrichtendienstes und beauftragte das Armeekommando, die Veröffentlichungen und Übermittlungen von Nachrichten und Äusserungen durch die Post zu überwachen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Im Gegensatz zum Ersten Weltkrieg war nun die Möglichkeit von umfassenden Zensurmassnahmen und damit der teilweisen oder vollständigen Unterdrückung des Postverkehrs vorgesehen.Köniz, PTT-Archiv: PB-106-1d-1980, Bd. 1: Fachreferat anlässlich eines Ausbildungskurses 1980. Während der Militärstab Abteilung Presse und Funkspruch für die Zensur zuständig war, waren die PTT als ausführendes Organ in den Prozess der Beschlagnahme involviert. Die Postangestellten wurden beauftragt, den Postverkehr und die Auslandpresse einer ersten Vorkontrolle zu unterziehen und die Telefonverbindungen und Telegramme zu überwachen. Sämtliche dieser Verordnungen und Bestimmungen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg wieder ausser Kraft gesetzt.Christoph Graf: Zensurakten aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Eine Analyse des Bestandes E 4450, Presse und Funkspruch 1939–1945. Bern 1979. S. 116.

Organisation der Zensur Die Abteilung Presse und Funkspruch war bis 31. Januar 1942 direkt dem Armeestab, ab 1. Februar 1942 dem Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement unterstellt. Zum Leiter der Abteilung Presse und Funkspruch wurde der Bundesrichter Eugen Hasler ernannt. Das Inspektorat und dessen Leiter besetzten die zentrale Stelle der Abteilung. Von Anfang an waren Vertreter der Presse als freie Berater zur Behandlung von Fragen der inländischen Presse hinzugezogen worden, die unter der Bezeichnung «Presseberatungsstelle» alle grundsätzlichen Probleme, aber auch einzelne wichtige Fälle auf dem Gebiet des inländischen Pressewesens mitberieten. Auch in anderen Bereichen, wie der Postkontrolle, kam es zur Zusammenarbeit mit zivilen Organen. Im Falle der Postkontrolle waren dies die PTT. Diese waren weiter mit der Kontrolle von ausländischen Presseerzeugnissen und der Überwachung von Telegrammen und Telefonverbindungen beauftragt. In den Zensurprozess der Bereiche Film, Radio, Inlandpresse, Telefonie und Telegrafie waren sie nicht eingebunden.

Postzensur Auch wenn während des Zweiten Weltkrieges keine allgemeine Postzensur bestand, unterlagen sowohl die Inland- als auch die Auslandpost einer Kontrolle.

Inlandpost Während des Zweiten Weltkriegs war der freie Postverkehr für die Schweizer Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet. Wurde eine Person oder eine Organisation im Inland oder im Ausland als potenziell gefährlich identifiziert, konnte die Politische Polizei jedoch eine sogenannte Postsperre veranlassen. Eine solche hatte zur Folge, dass Postsendungen von und an die Person oder Organisation abgefangen und kontrolliert werden durften. Es handelte sich also nicht um eine Sperre, sondern viel mehr um eine Kontrolle des Postverkehrs, die Postsendungen zumindest verzögern konnte. Um die Postsperren durchzusetzen, wurden Überwachungslisten mit den Namen der Personen und Organisationen an die jeweiligen Kreispostdirektionen gesandt. Diese wurden mit diesen Überwachungslisten beauftragt, Brief- und Paketsendungen von und an die Personen und Organisationen auf der Liste einzuziehen und zwecks Überwachung und Kontrolle an die Politische Polizei zu übermitteln.Köniz, PTT-Archiv: PAA-00541: Postsperre 1944 Basel.

In aller Regel wurden die Postsendungen nach der Kontrolle durch die Politische Polizei normal an den Empfänger weitergeleitet, wodurch es zwar häufig zu Verzögerungen, aber nur in Ausnahmefällen zu einer Einschränkung des Postverkehrs kam. Die PTT selber konnte weder eine Postsperre veranlassen, noch war es dem Postpersonal gestattet, Postsendungen von und an Schweizer Organisationen auf Verdacht hin zu beschlagnahmen oder zu öffnen. Sie übernahm im Zensurprozess der inländischen Postsendungen stets nur die Rolle eines ausführenden Organs, womit das Postgeheimnis auch während des Zweiten Weltkriegs gewährleistet war. Die Öffnung von Briefen und Paketen war Aufgabe der Politischen Polizei.

Auslandpost Gestützt auf eine Weisung der Abteilung «Presse und Funkspruch» war die PTT beauftragt, verschlossene Post aus dem Ausland oder ins Ausland stichprobenweise zu kontrollieren. Zwar war der Postverkehr mit dem Ausland grundsätzlich gestattet, nach den Weisungen und Instruktionen der Abteilung «Presse und Funkspruch» war jedoch der gesamte Postverkehr aus der Schweiz ins Ausland und aus dem Ausland in die Schweiz einer Kontrolle unterworfen und konnte bei Bedarf zensiert werden. Ausgenommen von diesen Regelungen waren Sendungen von und an Behörden der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, sofern sie nicht persönlich an bestimmte Mitglieder von Behörden adressiert waren, sowie Sendungen von und an ausländische Gesandtschaften in der Schweiz, den Völkerbund, das internationale Arbeitsamt, die Bank für internationalen Zahlungsausgleich, die ständigen Vertretungen beim Völkerbund und dem internationalen Arbeitsamt, sowie dem internationalen Roten Kreuz.Bern, Bundesarchiv: E4320 (B), Befehl betreffend die Organisation und den Dienst der militärischen Postzensurstellen. S. 2.

Verdächtige Postsendungen durften jedoch vom Postpersonal nicht geöffnet werden, sondern es musste anhand von äusserlichen Merkmalen festgestellt werden, ob es sich um eine potenziell gefährliche Sendung handeln könnte. Wurde eine Postsendung als potenziell gefährlich eingestuft, musste sie der Bundesanwaltschaft zur Kontrolle übermittelt werden. Täglich wurden von der Kreispostdirektion Bern rund 40 Sendungen kontrolliert, die aufgrund des Absenders, Empfängers oder der grossen Anzahl gleichartiger Briefe auffielen. Rund 30 weitere Postsendungen konnten täglich aufgrund des Gewichts, ihrer Masse oder einer sonstigen Besonderheit als Propagandamaterial identifiziert werden.Bern, Bundesarchiv: E4320 (B), An den Armeestab - Gruppe Front Nachrichtensektion. Ohne die Postsendungen zu öffnen, musste das Postpersonal evaluieren, ob eine Sendung, gestützt auf den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliches Propagandamaterial vom 27. Mai 1938, beschlagnahmt werden sollte oder nicht.Bern, Bundesarchiv: E4320 (B), An den Rechtsdienst der Generaldirektion PTT. Der Bundesanwaltschaft war es schliesslich gestattet, die Sendungen zu öffnen und nach inhaltlichen Kriterien zu evaluieren. Postsendungen mit auffälligen Gruss- und Schlussformeln wie «Heil Hitler» oder «Proletarier aller Länder vereinigt euch» wurden so beispielsweise als ausländische Propaganda eingestuft und beschlagnahmt.Bern, Bundesarchiv: E4320 (B), An den Rechtsdienst der Generaldirektion PTT. Ziel des Zensurprozesses war es, gegen ausländische Spionage, ausländische Propaganda und die moralische Schwächung der Wehrkräfte vorgehen zu können. Durch die Kontrolle wurden während der Kriegszeit mehrere militärgerichtliche und bürgerliche Strafuntersuchungen eingeleitet.Bern, Bundesarchiv: E4320 (B), Abteilung Presse und Funkspruch im Armeestab, Herrn Oberst Hegetschweiler.

Zensur Auslandpresse Die PTT der Schweiz waren ausschliesslich in den Zensurprozess der Auslandpresse, nicht aber der Inlandpresse involviert. Zwischen Kriegsbeginn und Februar 1940 erfolgte die Zensur der ausländischen Presseerzeugnisse über die Postorgane und in zu diesem Zweck errichteten Kontrollen, die der Generaldirektion PTT unterstellt waren. Presseerzeugnisse, die gegen die Zensurbestimmungen zu verstossen schienen, wurden vom Postpersonal an die Generaldirektion PTT für die Endkontrolle und allfällige Zensurmassnahmen weitergeleitet. Ende Februar 1940 wurde die Endkontrolle der ausländischen Presseerzeugnissen an die «Sektion Auslandpresse» des Armeestabs Abteilung Presse und Funkspruch übertragen.Köniz, PTT-Archiv: PB-106-1d-1980, Bd. 1: Fachreferat anlässlich eines Ausbildungskurses 1980. Nach dieser Umstrukturierung des Zensurprozesses übernahmen die PTT nur noch eine ausführende Rolle. Um die ausländischen Presseerzeugnisse zu kontrollieren, wurden den jeweiligen Kreispostdirektionen Listen mit potenziell staatsgefährlichem Propagandamaterial zugestellt. Diese Listen dienten dem Postpersonal als Grundlage zur Bestimmung von Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren, die nicht für die Verbreitung in der Schweiz gestattet waren und darum beschlagnahmt werden mussten.Köniz, PTT-Archiv: PB-106-1d-1980, Bd. 1: Staatsgefährliches Propagandamaterial 07.03.1940. Die «Sektion Auslandpresse» arbeitete darum stets eng mit den Organen der PTT, insbesondere dem Rechtsdienst der Generaldirektion PTT, zusammen, damit die Zensurbestimmungen eingehalten werden konnten.Thomas Schmidlin: Die Presse-Vorzensur als Strafmassnahme gegen schweizerische Zeitungen und Zeitschriften während des Zweiten Weltkrieges. Zürich 1993. S. 50.

Telefon- und Telegrafenzensur In verschiedenen Strafdelikten wie Mord oder Betrug waren die PTT befugt, Telefonanschlüsse und Telegramme zu überwachen. Für die Telefon- und Telegrafenzensur waren zu Beginn des Krieges auch die PTT zuständig, da diese über die nötige Infrastruktur, ausgebildetes Personal und über die notwendige Erfahrung verfügten. Überwacht wurde beispielsweise die Kommunikation der Gesandtschaften. Besonders wurde der Telefonverkehr der deutschen, französischen, italienischen und der britischen Gesandtschaft überwacht. Die PTT bildeten das notwendige Personal für die Sektion Telefon und Telegramm der APF aus und stellten dieser auch die Räumlichkeiten und die technischen Geräte zur Verfügung. Die anfallenden Kosten gingen zu Lasten der Militärverwaltung. «Unerwünschte Gespräche» sollten nicht unterbrochen werden, sondern vielmehr inhaltlich erfasst werden. Dadurch wurde es möglich, verdächtige Personen und Mitteilungen festzustellen. Telefonate mit dem Ausland wurden nur verbunden, wenn der Anrufende im Telefonverzeichnis aufgeführt war. Dadurch waren Auslandsgespräche in öffentlichen Telefonkabinen nicht möglich. Einige Mitarbeiter der PTT und die Sektion Telegraf und Telefon der Abteilung Presse und Funkspruch waren dafür zuständig, dass keine Wetter- und Witterungsberichte aus militär-strategischen Gründen telegrafisch übermittelt wurden. Die Schweiz war in verschiedene Telefonnetzgebiete eingeteilt. Diese konnten nicht alle durch eine militärische Zensurstelle kontrolliert werden. Deshalb wurden in Regionen, in denen es keine militärische Zensurstelle gab, die PTT damit beauftragt, Telefonüberwachungen auszuführen. Technisch war es aber nicht möglich, jedes Gespräch einzeln zu kontrollieren und wenn nötig zu unterbrechen. Denn rund 60 % der Telefonverbindungen konnten selber hergestellt werden und bedurften keiner Verbindung durch eine Telefonistin.

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