mini|Karikatur von Isidor Popper über Friedrich Wilhelm IV. in kleinkindlichen Körperproportionen und mit einem Gesicht des Kindchenschemas zur Einführung der Verfassung; dem König hilft der Oberkommandierende der preußischen Armee Marschall Friedrich von Wrangel. In: Satyrische Zeitbilder 28, 1848.
Die Verfassung für den Preußischen Staat von 1848 wurde im Rahmen des Konstitutionalismus am 5. Dezember 1848 als Reaktion auf die Märzrevolution in Berlin vom preußischen König Friedrich Wilhelm IV. für den gesamten preußischen Staat oktroyiert. Obwohl nicht, wie vorgesehen, zwischen König und Nationalversammlung vereinbart, übernahm die Verfassung viele liberale Positionen, einen großen Grundrechte-Katalog, verordnete ein Zweikammersystem sowie die Einführung von Schwurgerichten verbunden mit dem Auftrag zur Sicherstellung von Rechtssicherheit und Kontrolle des Monarchen.
Weder die Akzeptanz der Verfassung noch die späteren Reformen dürfen aber darüber hinwegtäuschen, dass Preußen noch weit von einer demokratischen Staatsordnung entfernt war. Dem König stand ein absolutes Veto gegen Gesetze zu. Die Gewaltenteilung war dadurch eingeschränkt, die Rechtsprechung konnte vom Monarchen umgangen werden und das Militär musste als Staat im Staate bezeichnet werden. Das Dreiklassenwahlrecht schränkte die politische Beteiligung der Mittel- und Unterschichten stark ein.
Diese Kritikpunkte an der Verfassung müssen aber auch vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Situation nach der Revolution von 1848 betrachtet werden. So ist es verständlich, dass für viele Bürger eine „halbliberale“ Verfassung dem weiteren Ausnahmezustand vorzuziehen war.
Die oktroyierte Verfassung wurde vom preußischen König Anfang 1850 in Teilen abgeändert und löste als (Revidierte) Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 die Verfassung von 1848 ab. Diese hatte bis 1918 Bestand.
Geschichtliche Rahmenhandlung
Der Artikel 13 der Deutschen Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815 bestimmte, dass jeder Mitgliedsstaat des Bundes über eine eigene Verfassung verfügen müsse („In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung Statt finden.“). Dies galt auch für Preußen. Die Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde für den preußischen Staat verzögerte sich jedoch aufgrund der ablehnenden Haltung der preußischen Könige Friedrich Wilhelm III. (Verfassungsversprechen von 1810 und 1815 waren uneingelöst gebliebenWerner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 5. Aufl. München 2005, Rn 223 ff.) und Friedrich Wilhelm IV., welcher sich auf sein Gottesgnadentum berief.
Die Verfassung muss hingegen als Reaktion auf die revolutionären Ereignisse in Deutschland im Allgemeinen und in Berlin im Besonderen betrachtet werden. Bis Mitte März 1848 war Preußen im Gegensatz zu anderen deutschen Staaten und ganz besonders im Gegensatz zu Frankreich „nur in Teilregionen […] von der revolutionären Bewegung erfasst“.Dieter Hein: Die Revolution von 1848/1849. Beck, München 1998, ISBN 3-406-43219-0, S. 15. Der König verfolgte bis zu dieser Zeit eine Politik der kleinen Zugeständnisse an den liberalen Zeitgeist, um eine Revolution zu verhindern. In diesen Zusammenhang lässt sich beispielsweise das Versprechen der periodischen Einberufung des Landtags am 6. März 1848 einordnen, wenn auch diese Zusage erst kam, „als es schon zu spät war“H. von Treitschke: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Hendel, Leipzig 1927, S. 635. und auch ihre Wirkung nicht mehr die erhoffte war.
Nach dem Sturz Metternichs riefen die Berliner Demokraten am 18. März in Berlin zu einer Großdemonstration auf. Unter dem Druck der Ereignisse gewährte Friedrich Wilhelm IV die Pressefreiheit, erließ ein Patent wegen „beschleunigter Einberufung des vereinigten Landtags“I. Mieck: Preußen von 1807–1850. Reformen, Restauration und Revolution. In: O. Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte. Band II: Das 19. Jahrhundert und große Themen der Geschichte Preußens. de Gruyter, Berlin 1992, ISBN 3-11-008322-1, S. 233. und verlangte weitreichende liberale Reformen. Trotzdem geriet die Demonstration außer Kontrolle, Soldaten schritten ein, Schüsse fielen, ein Barrikadenkampf begann. Der König war gezwungen, am 19. März zu verkünden, dass nach Entfernung der Barrikaden „alle Straßen und Plätze sogleich von den Truppen geräumt werden sollen“.I. Mieck: Preußen von 1807–1850. Reformen, Restauration und Revolution. In: O. Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte. Band II: Das 19. Jahrhundert und große Themen der Geschichte Preußens. Berlin 1992, S. 236.
Eine Proklamation des Königs in der Allgemeinen Preußischen Zeitung vom 22. März versprach weitreichende Zugeständnisse an den Zeitgeist. Die nach demselben Wahlgesetz wie die preußischen Vertreter der Frankfurter Nationalversammlung indirekt gewählte NationalversammlungMai 1848: Erste preußische Nationalversammlung tritt zusammen. auf: preussen-chronik.de Zugriff vom 19. Oktober 2010 wurde von Friedrich Wilhelm IV. dazu beauftragt, eine Verfassung zur Vereinbarung vorzulegen. Die angestrebte Zusammenarbeit zwischen der Preußischen Nationalversammlung und dem königlich-preußischen Ministerium scheiterte jedoch an den unterschiedlichen Vorstellungen des Königs bzw. des Ministeriums und den Mitgliedern der Nationalversammlung. Am 26. Juli legte diese einen Verfassungsentwurf, die sogenannte „Charte Waldeck“ vor, die unter anderem die Abschaffung des königlichen Vetorechts forderte, den Übergang Preußens in eine konstitutionelle Monarchie bedeutet hätte und die er, wie „der König dem Ministerpräsidenten erklärt[e] […] 'niemals und unter keiner Bedingung annehmen würde'“.I. Mieck: Preußen von 1807–1850. Reformen, Restauration und Revolution. In: O. Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte. Band II: Das 19. Jahrhundert und große Themen der Geschichte Preußens. Berlin 1992, S. 268.
Parallel zur vergangenen Zeit seit der Märzrevolution erstarkten die reaktionären Kräfte um den König, was sich bereits anhand der Ernennung des konservativen Grafen Friedrich Wilhelm Graf von Brandenburg als Nachfolger des Ministerpräsidenten Ernst von Pfuel gegen den Willen der Nationalversammlung zeigte.M. Kotulla: Das konstitutionelle Verfassungswerk Preußens (1848–1918). Eine Quellensammlung mit historischer Einführung. Springer, Heidelberg 2003, ISBN 3-540-14021-2, S. 13. Am 9. November wurde die Nationalversammlung gar „zu ihrer eigenen Sicherheit“ vertagt und nach Brandenburg verlegt.I. Mieck: Preußen von 1807–1850. Reformen Restauration und Revolution. In: O. Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte. Band II: Das 19. Jahrhundert und große Themen der Geschichte Preußens. Berlin 1992, S. 270.
Einen knappen Monat später, am 5. Dezember, erließ der König nach intensiver Überarbeitung der bisherigen Verfassungsentwürfe durch seine Regierung, vor allem durch Otto Theodor von Manteuffel, eine Verfassung, die, zur Überraschung der Bevölkerung, viele liberale Positionen übernahm und die sich eng an der Charte Waldeck anlehnte. Sie stellte aber zentrale Vorrechte der Krone wieder her. Vor allem das in ihr festgeschriebene Dreiklassenwahlrecht prägte die politische Kultur Preußens bis 1918 entscheidend.
Die Preußische Nationalversammlung wurde im Mai 1849 aufgelöst, da sie die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Reichsverfassung als rechtmäßig anerkannt hatte. Nach Meinung des Königs hatte das preußische Parlament damit seine Kompetenzen überschritten.
Die oktroyierte Verfassung wurde von ihm Anfang 1850 in Teilen abgeändert und trat als (Revidierte) Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 in Kraft. Während die siegreiche Reaktion in Österreich die vom Kaiser im Jahr 1849 oktroyierte Verfassung kaum ein Jahr später ersatzlos abschaffte und damit die absolutistische Staatsform wiederherstellte, blieb Preußen bei allen Einschränkungen immerhin ein Verfassungsstaat und eine konstitutionelle Monarchie.Winkler, Weg nach Westen, S. 115 f., S. 132, Mommsen, ungewollte Revolution, S. 255–260.
Bestimmungen im Verfassungstext
Grundrechte
Die Grundrechte der preußischen Verfassung von 1848 sind, wie sich bereits aus der Überschrift („Von den Rechten der Preußen“Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 5. Dezember 1848.) ergibt, ausschließlich Bürgerrechte. Die Bedingungen zu Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft bestimmt ein Gesetz. Auch wird in Artikel 9 der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte durch Richterspruch nach einer begangenen Straftat (bürgerlicher Tod) ausgeschlossen.
In Artikel 4 wird den preußischen Staatsbürgern Gleichheit vor dem Gesetz und ein Verbot der Standesvorrechte versichert.
Die Verfassung gewährleistet die persönliche Freiheit, diese wird jedoch durch das „Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit“ in Bezug auf Verhaftungen eingeschränkt, da im betreffenden Gesetz die Möglichkeit einer SchutzhaftSchutzhaft. auf: preussen-chronik.de zur Aufrechterhaltung der „öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe“ eröffnet wird. Der Verhaftete musste schnellstmöglich einem Richter vorgeführt werden.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird garantiert. Den preußischen Staatsbürgern wird die Wohnung als Privatsphäre zugesichert, die nur durch Gesetze, beispielsweise in Fällen einer Hausdurchsuchung, eingeschränkt werden kann. Eingriffe in das Grundrecht des Briefgeheimnisses, das ebenfalls in Artikel 6 behandelt wird, sind – vergleichbar mit dem heutigen bundesdeutschen Artikel 10Bayerische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Verfassung des Freistaates Bayern. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Überblick Europäische Union mit Sonderteil Bayerischer Landtag. München, S. 115. – nur auf richterlichen Befehl, bei Hausdurchsuchungen oder Verhaftungen zulässig. Ein Widerspruch hierzu findet sich jedoch in Artikel 33 der Verfassung: Hier werden strafrechtliche Untersuchungen als Ausnahmefall des Briefgeheimnisses festgelegt, des Weiteren existieren in „Kriegsfällen notwendige[…] Beschränkungen“.
Die Verfassung gewährleistet das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit mit einigen Einschränkungen in den Artikeln 24 bis 26. So ist es jedem preußischen Staatsbürger erlaubt, sich „durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung […] frei zu äußern“, jegliche Zensur oder Hemmung des Rechts der freien Meinungsäußerung ist verboten. Die Strafbarkeit von Meinungs- und Pressevergehen erfolgt auf der Grundlage eines „besondere[n] vorläufige[n] Gesetz[es]“. Den Verlegern, Druckern und Verteilern eines jeden Textes, dessen Inhalte gegen Gesetze verstoßen, wird, falls keine weitere Mitschuld besteht, Straffreiheit zugesichert.
Versammlungsfreiheit, also das Recht auf friedliche Versammlungen in geschlossenen Räumen ohne Anmeldung, wird in Artikel 27 gewährleistet. Einschränkungen bezüglich Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen dem Gesetz. Bis zu dessen Inkrafttreten müssen Versammlungen unter freiem Himmel mindestens einen Tag zuvor angemeldet werden. Sie dürfen mit Verweis auf eine Gefährdung für die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ abgewiesen werden. Damit ist die Organisation, beispielsweise einer Demonstration im Freien, zwar von der Auslegung der Behörden abhängig, jedoch kann der so Abgewiesene durch eine Petition gegen diese Entscheidung vorgehen, denn „das Petitionsrecht steht allen Preußen zu.“ Nähere Angaben, beispielsweise betreffend der Art der Petition und an welche der beiden Kammern sie gerichtet werden kann, fehlen im Verfassungstext gänzlich.
Jeder Preuße hat gemäß Artikel 7 der Verfassung das unbedingte Recht auf einen „gesetzlichen Richter“, nur ordentliche Gerichte dürfen Strafen gemäß einem Gesetz verhängen.