Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 über die vorläufige Kontenpfändung (daher auch: vorläufige Kontenpfändungs-Verordnung, nichtamtliche Abkürzung: EuKoPfVO), unterzeichnet in Brüssel (Belgien) am 15. Mai 2014, soll jedem Gläubiger den alternativenSiehe Artikel 1 Abs. 2 der VO: Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung steht dem Gläubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung. Anspruch geben, vor der Einleitung der Hauptsacheverfahrens bzw. in jeder Phase des Rechtsstreits sicherstellen zu können, dass eine spätere in der Hauptsache ergehende gerichtliche Entscheidung auch vollstreckt werden kann.Siehe zu den Fristen und Verpflichtungen des Gläubigers auch Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Diese Sicherung soll einem Gläubiger auch offenstehen, der bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wurde, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.Siehe: Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Ausgewählte Regelungen Anwendungsbereich Nach Artikel 2 der VO gilt diese nur für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels 3 der VO, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt.Zur gerichtlichen Zuständigkeit siehe Artikel 6 der VO.

Die VO gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“). die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten; das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen; Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind; die soziale Sicherheit; die Schiedsgerichtsbarkeit. Bankkonten, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto geführt wird, nicht gepfändet werden dürfen, noch für Konten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Systems im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EGRichtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). geführt werden. Bankkonten, die von oder bei Zentralbanken geführt werden, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden tätig werden.

Sicherungsumfang Der gerichtliche Beschluss zur vorläufigen Pfändung im Sinne dieser VO soll zur Sicherung bereits fälliger und noch nicht fällige Forderungen,Siehe Artikel 5 der VO. Gemäß Erwägungsgrund 16 ist in Situationen, in denen der Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt, bevor er ein Verfahren in der Hauptsache vor einem Gericht einleitet, er dazu verpflichtet, ein solches Hauptverfahren innerhalb einer konkreten Frist einzuleiten sowie dem Gericht, bei dem er den Antrag auf einen Beschluss gestellt hat, einen Nachweis über die Einleitung dieses Verfahrens vorzulegen. Sollte der Gläubiger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so muss der Beschluss vom Gericht auf eigene Initiative widerrufen werden oder automatisch enden. Forderungen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sowie Klagen auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt werden, vom Gläubiger in Anspruch genommen werden können. Für noch nicht fällige Forderungen kann ein gerichtlicher Beschluss im Sinne dieser VO nur in Anspruch genommen werden, sofern diese Forderung sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt und ihre Höhe bestimmbar ist.Siehe: Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Eine vorläufige Kontenpfändung von Beträgen, die nach dem Recht des VollstreckungsmitgliedstaatsGemäß Begriffsbestimmung in der VO, Artikel 4, Zif. 12, ist der „Vollstreckungsmitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird. von der Pfändung freigestellt sind, ist nicht möglich.Zum Beispiel Beträge, die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie notwendig sind – siehe: Artikel 31 und Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Höhe der vorläufigen Sicherung Der Gläubiger hat die Möglichkeit, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung über einen Betrag in Höhe der HauptforderungArtikel 17 Abs. 4 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Zur Reihenfolge der Ausführung bei mehreren Konten und verschiedenen Kontenformen siehe Artikel 24 und Artikel 30 der VO. oder über einen niedrigeren Betrag zu beantragen. Letzteres könnte beispielsweise in seinem Interesse liegen, wenn er für einen Teil seiner Forderung bereits andere Sicherheiten erhalten hat.Siehe: Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Zuständigkeit Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Gerichten des Unionsmitgliedstaats, dessen Gerichte in der Hauptsache zuständig sind, damit eine enge Verbindung zwischen dem Verfahren zum Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und dem Verfahren in der Hauptsache gewährleistet ist.Zur gerichtlichen Zuständigkeit siehe Artikel 6 der VO.

Ist der Schuldner ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem Unionsmitgliedstaat, so liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Kontenpfändung ausschließlich bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats.Siehe: Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Verfahren Das Verfahren ist schriftlich und es obliegt dem Gläubiger sein Vorbringen mit ausreichenden Beweisen abzusichern.Siehe Artikel 7 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Wird die vorläufige Kontenpfändung abgelehnt, so kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Gerichts binnen dreißig Tagen einen Rechtsbehelf einlegen.Siehe Artikel 21 und 35 ff der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Auch Dritte, die Rechte an einem Konto des Schuldners geltend machen können, können – sofern das nationale Recht dies zulässt – gegen die vorläufige Kontenpfändung Rechtsmittel einlegen.Siehe Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend, sofern dies das nationale Recht nicht vorsieht.Siehe Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Der in einem Unionsmitgliedstaat erlassener Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird in den anderen Unionsmitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung, Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten bedarf.Siehe Artikel 22 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Überraschungseffekt Damit die vorläufige Pfändung überhaupt gewährleistet werden kann und damit sichergestellt wird, dass er ein nützliches Instrument für einen Gläubiger ist, soll der Schuldner grundsätzlich weder über den Antrag des Gläubigers informiert noch vor dem Erlass des Beschlusses angehört, noch vor Ausführung des Beschlusses in Kenntnis gesetzt werden (Überraschungseffekt).Siehe Artikel 11 und Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Da keine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt, müssen innerstaatlich spezielle Garantien (z. B. Sicherheitsleistung durch den Gläubiger) zur Vermeidung des Missbrauchs des Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung und für den Schutz der Rechte des Schuldners vorgesehen werden.Siehe Artikel 12 und 13 und Erwägungsgrund 17 bis 19 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Missbrauchsprüfung und Missbrauchsverbot Um den Missbrauch des Rechtsinstitutes der vorläufigen Pfändung zu verhindern, muss das Gericht die Bedingungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung angemessen abwägen. Insbesondere, das Interesse des Gläubigers daran, einen Beschluss zu erwirken, und das Interesse des Schuldners daran, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird.Siehe: Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Gelangt das Gericht auf Grundlage der vom Gläubiger oder gegebenenfalls dessen Zeuge(n) vorgelegten Beweismittel und Informationen nicht zu der Überzeugung, dass die vorläufige Pfändung des besagten Kontos oder der Konten gerechtfertigt ist, darf es den Beschluss nicht erlassen.Siehe: Artikel 7, 9, 17 und Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Dem Gläubiger ist es grundsätzlich untersagt, bei mehreren Gerichten gleichzeitig parallele Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gegen denselben Schuldner zur Sicherung derselben Forderung zu stellen. Hat der Gläubiger einen gleichwertigen nationalen Beschluss bereits erwirkt hat, so muss er das Gericht unterrichten und dieses prüft unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls, ob der Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Ganzen oder in Teilen noch angemessen ist.Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Der Schuldner kann jedenfalls gegen die vorläufige Kontenpfändung – nach der Pfändung – Rechtsmittel erhebenSiehe Artikel 33 ff und Erwägungsgrund 30 ff der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. und/oder die Freigabe der gepfändeten Guthaben beantragen, wenn er eine angemessene anderweitige Sicherheit leistet.Siehe Artikel 38 und Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Kontenauskunft Der Gläubiger kann beantragen, dass das Gericht vor dem Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung die Informationen, die für die Ermittlung des Kontos des Schuldners erforderlich sind, von einer Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner der Ansicht des Gläubigers nach ein Konto unterhält, einholt.Siehe Artikel 14 und Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Dabei werden zum Schutz der personenbezogenen Daten des Schuldners die erhaltenen Informationen über die Ermittlung des Bankkontos oder der Bankkonten des Schuldners nicht an den Gläubiger weitergegeben.Siehe Artikel 47 und Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Fristen Um sicherzustellen, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung rasch und zügig erlassen wird, sieht die Verordnung kurze Fristen von fünf bzw. zehn Tagen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte vor. Die an dem Verfahren beteiligten Gerichte oder Behörden können nur unter außergewöhnlichen Umständen von diesen Fristen abweichen, beispielsweise in rechtlich oder sachlich komplexen Fällen.Siehe Artikel 18 und 45 und Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Für die Berechnung der in der Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1). anzuwenden.Siehe Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Geltungsdauer der vorläufigen Pfändung Die mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung gepfändeten Gelder bleiben so gebunden: bis der Beschluss widerrufen wird; bis die Vollstreckung des Beschlusses beendet ist oder