Ein Doppelname als Nachname bezeichnet die Zusammenfügung zweier Nachnamen. Ob, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und für wen Doppelnamen als Familiennamen in einem Staat unzulässig, zulässig oder die Regel sind, hängt von der soziokulturellen Entwicklung und dem Namensrecht des Staates ab, dem die Person angehört.
Geschichte Da Namen ein Schlüsselsymbol sozialer Zugehörigkeit, Identität, Individualität und Selbstdarstellung sind, unterliegt die Gestaltung von Nachnamen weitreichendem soziokulturellen Einfluss – auf der Basis sich allmählich wandelnder sozialer Normen. Von der jeweiligen Kultur bzw. der Sozialordnung hängt insofern ab, welche Konnotation bzw. Wertung ein Doppelname beinhaltet. Wo die Abstammung entlang der männlichen Linie (Patrilinearität) mit großer sozialer Wertschätzung verbunden war, wurde der Nachname meist entlang der väterlichen Linie weitergegeben und nicht der Nachname der mütterlichen Linie. In Deutschland folgt der Nachname beispielsweise traditionell der väterlichen Linie, wird als „Familienname“ bezeichnet und sein Fehlen galt lange als Makel.Wilhelm Heinrich Riehl: Die Familie. Die Naturgeschichte des Volkes als Grundlage einer deutschen Social-Politik. Bd. 3. 1.–3. Aufl. Stuttgart 1855, S. 177ff.Carl Creifelds: Die Gleichberechtigung der Frau im deutschen Recht. In: Juristische Rundschau, 1950, Vol. 1950(15), S. 449–457
Im spanischen Namensrecht führte die Rekatholisierung durch die Inquisition seit dem 16. Jahrhundert zu einer bilateralen genealogischen Namensbildung von Vater- und Mutterseite über bis zu vier Generationen (Deszendenzregeln). Der Doppelname diente als Ausgrenzungsstrategie gegenüber Juden und Muslimen und sollte die „Reinheit des Blutes“ nachweisen.Hering Torres, M. S.: Judenhass, Konversion und genealogisches Denken im Spanien der Frühen Neuzeit, in: Historische Anthropologie Bd. 15, /1/2007, S. 42–64. Dies hatte sich bis Ende des 19. Jahrhunderts vollständig als reguläre Namensgebung durchgesetzt und ging in das moderne spanische Namensrecht über. Im portugiesischen Namensrecht hatte sich eine ähnliche Namensgebung durchgesetzt – allerdings mit umgekehrter Reihenfolge von Mutter- und Vaterseite.
In Europa vollzieht sich seit Ende des 20. Jahrhunderts eine zunehmende Liberalisierung des Namensrechts. Dabei wird einerseits die Doppelnamigkeit eines Ehepartners bei der Heirat zunehmend ermöglicht. Außerdem bieten immer mehr europäische Staaten eine zunehmend freie Wahl mehrerer Nachnamen der Vater- und Mutterlinie eines Kindes. Hierzu zählen beispielsweise neben Spanien und Portugal auch Frankreich und Polen.Volker Lipp: Namensrecht und Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 393–408Agnes Fines: Das neue französische Namensrecht: eine Revolution? In: L’Homme, 2009, Vol. 20(1), S. 91–96.
Gründe für und gegen Doppelnamen In der historischen und aktuellen Diskussion werden hauptsächlich folgende Gründe angeführt, die für bzw. gegen Doppelnamen sprechen.
Pro Gesellschaftliches Zeichen einer gleichberechtigten Partnerschaft von Mann und Frau
Sichtbarmachung der genetischen Bilateralität der Abstammung von Mutter und Vater im Nachnamen des Kindes als zentralem Identitätsmerkmal
Sichtbarmachung einer gleichberechtigten sozialen Elternschaft von Mutter und Vater im Namen eines Kindes
Contra Tradition der Patrilinearität und des patrilinear weitergegebenen Familiennamens
Wechsel des Nachnamens durch einen Ehepartner als zentralem Identitätsmerkmal bei Eheschließung
Unterschiedlich Ästhetische Bedürfnisse.
In den meisten Gesellschaften war die Weitergabe des Nachnamens der Herkunftsfamilie ein gesellschaftlich abgesichertes Privileg der väterlichen Linie (Prinzip der Patrilinearität). Umgekehrt war der Namenswechsel für Frauen ein Statusgewinn und die Dokumentation ihres weiblichen Erfolgs in Form der Zugehörigkeit zum Partner. Brauch und Sitte der Namensgebung waren insofern ein zentraler Bestandteil der Ordnungsvorstellungen und Traditionen patriarchaler bzw. androzentrischer Gesellschaften, die nur langsam schwinden.
In der westlichen Tradition ging es dabei lange insbesondere um Privilegien des Adels, für den das Prinzip der Patrilinearität und der Schutz patrilinearer Familiennamen von zentraler Bedeutung war. Im Zuge der Verbürgerlichung westlicher Gesellschaften wurde dieses Prinzip von bürgerlichen Schichten übernommen.
Bis heute bedarf es sowohl für Männer als auch für Frauen einer öffentlich anerkannten Begründung bei der Entscheidung für eine andere Namensgebung wie etwa Doppelnamen (Bilateralität) oder Namensgebung nach der mütterlichen Linie (Matrilinearität).
Durch die Wahl eines Nachnamens für ein Kind wollen Eltern ihre Familie als intakt erkennbar machen und die Verbundenheit des Kindes zum Vater bzw. dessen Engagement verdeutlichen. Dies trifft auch für unverheiratete heterosexuelle und homosexuelle Elternpaare zu. In einigen westlichen Gesellschaften, in denen Doppelnamen als Geburtsnamen bis heute überwiegend verboten sind, sind es weiterhin mehrheitlich Frauen, die mit der Ehe den Namen des Ehemanns oder einen Doppelnamen annehmen. Das traditionelle Verbot von Doppelnamen und moderne Gleichheitsansprüche wirken dabei als Doppelmoral, bei der die Bewahrung der Familieneinheit auch weiterhin der Frau zukommt und nicht dem Mann.
Ehename Deutschland
Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bestimmte § 1355 BGB in seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896,RGBl. I S. 195 dass bei Eheschließung die Frau den Familiennamen des Mannes erhält.vgl. zur Entwicklung § 1355 BGB in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Wirkung zum 22. Dezember 2018. dejure.org, abgerufen am 13. Juli 2023.vgl. zur Entwicklung auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 Rdnr. 2. Bei Scheidung behielt die Frau grundsätzlich den Familiennamen des Mannes. Wurde die Frau allein für schuldig erklärt, so konnte der Mann ihr jedoch die weitere Führung seines Namens untersagen.§ 1577 Abs. 1, Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung, lexetius.com, abgerufen am 14. Juli 2023.aufgehoben 1976, vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 Rz. 12.
Zum 1. Juli 1958 wurde aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes in § 1355 Satz 2 BGB festgelegt, dass die Frau berechtigt ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen. Das war schon zuvor von den Standesämtern erlaubt worden, z. B. Elly Heuss-Knapp.
In der BRD wurde 1976Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (). § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten zwar einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, sie jedoch zum Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen können (in der DDR galt eine solche Regelung bereits seit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs 1966). Trafen sie keine Bestimmung, so wurde der Geburtsname des Ehemanns zum Ehenamen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, konnte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen. Damit entsprach der Gesetzgeber dem Wunsch, neben der im Ehenamen ausgedrückten Gemeinsamkeit weiterhin die über den bisher geführten Namen vermittelte eigene Identität ausdrücken zu können.BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 Rdnr. 26 = BVerfGE 123, 90 - Mehrfachnamen In der DDR wurde die Regelung zu Doppelnamen zum 1. Oktober 1990 übernommen; ab 1982 waren sie nach § 11 Personenstandsgesetz erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorlag.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 5. März 1991 den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen für unvereinbar mit Abs. 2 GG erklärt hatte,BVerfGE 84, 9 - Ehenamen wurde § 1355 BGB zum 1. April 1994 nochmals neu gefasst.Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993, Michael Coester: Das neue Familiennamensrechtsgesetz. FuR 1994, S. 1–8. Danach sollten die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen des Mannes oder dem der Frau wählen konnten. Bestimmten sie keinen Ehenamen, führten sie ihren jeweils zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, konnte seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Der Ehename und der durch Ausübung des Beifügungsrechts gewählte Begleitname sind mit einem Bindestrich zusammenzusetzen („Begleitname-Ehename“ / „Ehename-Begleitname“).Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 1 W 734/11 Allerdings bestimmte die Neufassung, dass das Beifügungsrecht nicht besteht, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, und dass dann, wenn der Ehegatte selbst einen Mehrfachnamen führt, dem Ehenamen nur einer dieser Namen hinzugefügt werden kann. Das Verbot von Mehrfachnamen bestätigte das BVerfG mit Urteil vom 5. Mai 2009.BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03. Der Ausschluss von mehr als zweigliedrigen Namensketten lasse sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern diene auch dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens verloren zu gehen drohe.BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03, Rz. 30.
Der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten konnte in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden. Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 18. Februar 2004 diese Regelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar.BVerfGE 109, 256 - (Vor)Ehename Durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 wurde in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die Wahl des geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen ermöglicht.
Seit dem 1. November 2013 können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden ( Abs. 4 BGB).
Endet die Ehe durch Scheidung oder Tod, so kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen behalten. Er kann auch durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen ( Abs. 5 BGB).
+Entwicklung Anteil Doppelnamen als Ehe- und Familiennamen in Deutschland19762016Geburtsname als FamiliennameEhemann98 %74 %Ehefraukeine Angabe6 %Beide Ehepartner behalten ihren Namennoch nicht möglich12 %Annehmen eines Doppelnamensinsgesamtkeine Angabe8 %Ehemann4 %12 %Ehefrau96 %88 %
Das Ehenamensrecht gilt seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Oktober 2017 unabhängig vom Geschlecht der Eheleute. Für zwischen 2001 und 2017 begründete gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften galt hinsichtlich des Nachnamens § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), der den namensrechtlichen Grundsätzen des Ehenamensrechts entsprach.BT-Drs. 14/3751 Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 4. Juli 2000, S. 36 f.